OGH 14Ob123/86 (14Ob124/86, 14Ob125/86)

OGH14Ob123/86 (14Ob124/86, 14Ob125/86)21.10.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuderna und Dr.Gamerith sowie die Beisitzer Hon.Prof.Dr.Gottfried Winkler und Hon.Prof.Dr.Hanns Waas als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johann P***, Landesbediensteter, Graz, Kindermanngasse 24, 2. Anna L***, Landesbedienstete, Graz, Janeckweg 34, 3. Gertraude T***, Landesbedienstete, Graz, Meinonggasse 11/E/10, alle vertreten durch Dr.Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei L*** S***, vertreten durch Dr.Hans Baier, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert 50.400 S, 180.000 S und 115.200 S jeweils sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 14.Jänner 1986, GZ 2 Cg 59-61/85-25, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeitsgerichtes Graz vom 11.April 1985, GZ 1 Cr 23/84-14, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 13.686,66 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind keine Barauslagen und 1.244,24 S an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind als Vertragsbedienstete der beklagten Partei an der Chirurgischen Universitätsklinik Graz tätig. Der Erstkläger begehrte die Feststellung, die beklagte Partei habe an ihn, solange er an der genannten Klinik tätig sei, eine Sonderzulage ("besondere Gebühr") in der vom jeweiligen Vorsteher der Klinik festgesetzten Höhe zu zahlen; die Zweitklägerin begehrte die Feststellung, die beklagte Partei habe an sie, solange sie an der vorgenannten Klinik tätig sei, eine Sonderzulage ("besondere Gebühr") von monatlich 5.000 S bis auf weiteres, das heißt, solange nicht der jeweilige Vorstand der Klinik eine andere Verfügung treffe, zu zahlen. Die Drittklägerin stellte das gleiche Feststellungsbegehren wie die Zweitklägerin mit der Maßgabe, daß an sie eine monatliche "besondere Gebühr" von 3.200 S zu zahlen sei.

Die Kläger brachten zur Begründung vor, sie hätten neben ihrem Entgelt (einschließlich Zulagen) als Vertragsbedienstete der beklagten Partei unter dem im Gehaltszettel bezeichneten Titel "besondere Gebühr" eine monatliche Zuwendung in der näher angeführten Höhe erhalten, die inhaltlich einer Leistungszulage gleichgekommen sei. Den Klägern sei mitgeteilt worden, daß sie ab Dezember 1983 eine besondere Gebühr nicht mehr erhalten. Diese Zulage sei ihnen jedoch ohne Vorbehalt gewährt worden; sie sei Bestandteil des Arbeitsentgelts und könne daher nicht einseitig entzogen werden.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klagebegehren. In einem zwischen der beklagten Partei und dem Vorstand der genannten Klinik, Univ.Prof.Dr.Julius K***-K***, abgeschlossenen Vertrag sei vereinbart worden, daß die Sondergebühren nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 1957 wie folgt aufzuteilen seien: 45 % Landesanteil, 20 % Primararztanteil, 30 % Ärzteanteil; die verbleibenden 5 % sollten dem Klinikvorstand zur freien Verfügung stehen, wobei die Verteilung des letztgenannten Anteils nach Richtlinien der beklagten Partei erfolgen sollte. Diese 5 % wären an sich dem Klinikvorstand zugestanden. Die beklagte Partei sei daher nicht passiv legitimiert. Der auf den einzelnen Vertragsbediensteten entfallende, ihm vom Klinikvorstand gewährte Betrag sei kein Bestandteil des dem Vertragsbediensteten gebührenden und von der beklagten Partei zu zahlenden Entgelts. Auf Grund einer inwzischen eingetretenen Gesetzesänderung sei für die Sondergebühren eine Neuregelung erfolgt. Dem Klinikvorstand bleibe es unbenommen, wieder einen bestimmten Prozentsatz an seine (nicht ärztlichen) Bediensteten auszuschütten. Die Kläger könnten sich mit ihren Begehren nur an den Klinikvorstand wenden.

Das Erstgericht wies die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagebegehren ab. Die zwischen dem Klinikvorstand und der beklagten Partei über die Verteilung von 5 % des Sondergebührenaufkommens getroffene Vereinbarung sei ein Vertrag zugunsten Dritter. Da auf Grund der gesetzlichen Neuregelung der vorerwähnte Anteil von 5 % nicht mehr berücksichtigt werde, fehle den Klagebegehren der Rechtsgrund.

Im Berufungsverfahren begehrten die Kläger in Form eines Eventualbegehrens der beklagten Partei gegenüber die Feststellung, daß die beklagte Partei ihnen, solange sie an der Chirurgischen Universitätsklinik Graz tätig sind, eine Sonderzulage (im Gehaltszettel als "besondere Gebühr" bezeichnet) zu zahlen habe, und zwar an den Erstkläger monatlich 700 S, an die Zweitklägerin monatlich 5.000 S und an die Drittklägerin monatlich 3.200 S. Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil in der Abweisung des Hauptbegehrens, änderte es aber im übrigen im Sinne der Eventualbegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes jeweils den Betrag von 30.000 S übersteigt. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf folgende wesentliche Feststellungen:

Der Erstkläger ist an der Chirurgischen Universitätsklinik Graz für die Herz-Lungen-Maschine in technischer Hinsicht allein verantwortlich. Er erhielt seit Juli 1972 monatlich zunächst einen Betrag von 600 S, der auf seinem Gehaltszettel als "besondere Gebühr" ausgewiesen war. Diese Gebühr wurde bis einschließlich November 1983 auf diese Weise ausgezahlt. Ihre Höhe schwankte in einer näher festgestellten Weise; sie war bis Anfang des Jahres 1983 auf monatlich 1.400 S angestiegen, fiel dann aber bis September 1983 auf 700 S und erreichte im November 1983 800 S.

Die Zweitklägerin ist in der Ambulanzverrechnung der Chirurgischen Universitätsklinik beschäftigt. Sie erhielt erstmals im Oktober 1971 einen Betrag von 1.300 S. Dieser stieg in der Folge (die einzelnen Schwankungen wurden vom Berufungsgericht genau festgestellt) bis auf 6.000 S und betrug vom Jänner 1982 bis einschließlich September 1983 unverändert monatlich 5.000 S. Für den November 1983 erhielt sie 4.000 S. Ab Dezember 1983 erhielt sie keine "besondere Gebühr" mehr. Die Drittklägerin ist Chefsekretärin des Klinikvorstandes. Sie erhielt erstmals im Jahr 1975 einen auf ihrem Gehaltszettel als "besondere Gebühr" ausgewiesenen Betrag von etwa 500 S. Sie erkundigte sich bei der damaligen Chefsekretärin und erhielt die Antwort, der Klinikvorstand sei mit ihrer Arbeit zufrieden gewesen und sie sei daher "auf die Liste gekommen". Die Drittklägerin erkundigte sich nicht weiters nach dieser Liste. Sie erhielt in der Folge die vom Berufungsgericht für den einzelnen Zeitraum näher festgestellten Beträge. Diese erreichten im Dezember 1982 eine maximale Höhe von 3.200 S und wurden in dieser Höhe bis Oktober 1983 monatlich gezahlt.

Vor dem Jahr 1971 wurde das Sondergebührenaufkommen der Chirurgischen Universitätsklinik nach folgendem Schlüssel verteilt:

Landesanteil 45 %, Anteil des Primararztes (Universitätsprofessor Dr. S***) 40 %, Anteil der Ärzte 15 %. Der Primararzt gab damals freiwillig einen Teil seiner Sondergebühren an die ihm wertvoll scheinenden Mitarbeiter gegen Ausstellung von Bestätigungen weiter. Die beklagte Partei versuchte ab 1971, bei neu zu besetzenden Primararztstellen den Anteil des Primararztes mit 25 % und jenen der Ärzte mit 30 % bei gleichbleibendem Landesanteil zu vereinbaren. Als sie mit Univ.Prof.Dr.Julius K***-K***, dem in Aussicht genommenen Nachfolger des Univ.Prof.Dr.S***, verhandelte, wurde ein Primararztanteil von 25 % angeboten. Univ.Prof.Dr.K***-K*** schlug vor, die beklagte Partei solle auf 5 %-Punkte ihres Anteils zugunsten des für die Chirurgische Universitätsklinik bedeutsamen nichtärztlichen Personals verzichten. Da dieser Vorschlag unter Hinweis auf die einen Anteil von 45 % vorsehende gesetzliche Regelung abgelehnt wurde, erklärte Univ.Prof.Dr.K***-K***, wenn es anders nicht möglich sei, dann verzichte er auf 5 %-Punkte seines Anteils.

Mit Schreiben vom 28.Mai 1971 teilte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung dem genannten Universitätsprofessor mit, daß ihm ein Anteil von 20 % zustehe und er über weitere 5 % des Sondergebührenaufkommens nach allgemeinen, von der beklagten Partei noch zu erlassenden Richtlinien verfügen könne. In diesen in der Folge erlassenen Richtlinien wurden die als Empfänger in Betracht kommenden Personen angeführt und der Zahlungsmodus festgelegt. Danach war dem Klinikvorstand die Höhe des Anteils von 5 % am Monatsende jeweils bekanntzugeben. Der Vorstand hatte dann über diesen Betrag in Übereinstimmung mit den Richtlinien monatlich zu verfügen. Die beabsichtigte Verteilung war bis spätestens 5. des Folgemonats der Rechtsabteilung 12 der beklagten Partei in Form einer Liste der Empfänger sowie der Höhe der Beträge mitzuteilen. Nach Prüfung wurde diese Liste an die Anstaltsdirektion weitergeleitet, welche die Auszahlung der Anteile der Landesbediensteten im Wege über die Landesbuchhaltung vorzunehmen hatte. Die Liquidierung erfolgte bei Landesbediensteten durch die Landesbesoldungsstelle. Diese behandelte die "besondere Gebühr" in lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als normalen Entgeltbestandteil. Die beklagte Partei zahlte auch den Dienstgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge. Bei Bundesbediensteten erfolgte die Liquidierung durch die Chirurgische Universitätsklinik.

Bei der Verteilung der "besonderen Gebühr" war man bestrebt, jedem Empfänger nach Möglichkeit immer eine gleich hohe Gebühr auszuzahlen und sie eher zu erhöhen als zu vermindern.

Univ.Prof.Dr.K***-K*** sprach mit den Klägern nie über die "besondere Gebühr". Dem Erstkläger und der Zweitklägerin war nicht bekannt, wer darüber zu bestimmen hatte, an wen und in welcher Höhe diese besondere Gebühr auszuzahlen sei. Die Drittklägerin wußte erst seit 1977, daß der Klinikvorstand auf die Auszahlung der Gebühren Einfluß hatte; sie wußte aber nicht, ob er auch die Höhe der Gebühr vorzuschlagen hatte. Der Erstkläger und die Drittklägerin betrachteten die "besondere Gebühr" als einen Gehaltsbestandteil. Die beklagte Partei gab den Klägern gegenüber nie eine Erklärung über die "besondere Gebühr" ab. Den Klägern wurde auch nie mitgeteilt, daß diese Gebühr in irgendeiner Weise jederzeit widerrufbar wäre.

Der Grund für die Einstellung der Auszahlung der "besonderen Gebühr" war die durch die 5. Novelle zum Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz, LGBl. 1982/30, und die in diesem Zusammenhang erlassenen Verordnungen LGBl. 1983/40, 87 und 99 erfolgte Neuregelung der Aufteilung der Sondergebühren. Mit dieser gesetzlichen Neuregelung wurden "die bisher bestehenden diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarungen außer Kraft gesetzt" und das nichtärztliche Personal wurde bei der Neuverteilung der Sondergebühren nicht mehr berücksichtigt, weil dies im Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz nicht vorgesehen ist. Ab Dezember 1983 wurde dem Klinikvorstand ein zur Verteilung an das ärztliche und nichtärztliche Personal bestimmter Betrag nicht mehr bekanntgegeben.

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, Univ.Prof.Dr.K***-K*** habe lediglich das Recht eingeräumt erhalten, nach den Richtlinien seines Arbeitgebers über 5 % der Sondergebühren, die aber nicht ihm zugestanden seien, zu verfügen. Aus dieser Vereinbarung hätten die Empfänger und daher auch die Kläger kein Recht erworben, von den Vertragspartnern Erfüllung zu verlangen. Es liege daher ein unechter Vertrag zugunsten Dritter vor. Die auf einem Gestaltungsrecht des Klinikvorstandes beruhenden und sich auf die zwischen dem Klinikvorstand und der beklagten Partei stützenden Hauptbegehren seien daher nicht berechtigt. Den Eventualbegehren lägen jedoch ausschließlich die Arbeitsverträge der Kläger zugrunde, sodaß die beklagte Partei passiv legitimniert sei. Da die beklagte Partei den Klägern den Grund für die Gewährung der besonderen Gebühr nicht genannt und auf einen freiwilligen, jederzeit widerrufbaren Charakter dieser Gebühr nicht vewiesen habe, da ferner den Klägern der zwischen dem Klinikvorstand und der beklagten Partei abgeschlossene Vertrag nicht bekannt gewesen sei und die beklagte Partei diese Gebühren ausgezahlt und als Entgeltbestandteil behandelt habe, hätten die Kläger mit Recht annehmen dürfen, daß diese Gebühr ein Gehaltsbestandteil sei. Sie hätten daher einen Rechtsanspruch erworben, ohne daß es darauf ankomme, aus welchen Mitteln die Gebühren stammen und daß deren Höhe geschwankt habe. Die Höhe des Anspruches richte sich nach der Angemessenheit. Die in den letzten Monaten gewährte Höhe der Gebühr sei angemessen in diesem Sinn.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die Eventualbegehren ebenfalls abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Kläger beantragten, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Ausführungen der beklagten Partei, die Feststellung des Berufungsgerichtes über die Unkenntnis der Kläger betreffend die Einzelheiten der Zahlung der "besonderen Gebühr" widerspreche jeder Lebenserfahrung und stehe im Widerspruch zu der weiteren Feststellung über die Schwankungen der Höhe dieser Gebühr und über deren Festlegung in Besprechungen zwischen Klinikvorstand, Oberarzt, Oberschwester und anderen Personen, sind eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung und überdies nicht richtig. Daß den Klägern die rechtliche Grundlage und die Voraussetzungen dieser Gebühren nicht bekannt waren, steht mit der Lebenserfahrung nicht im Widerspruch, zumal all diese Umstände in diesem Verfahren erst durch umfangreiche Beweisaufnahmen geklärt werden mußten, die nicht in allen Punkten widerspruchsfreie Beweisergebnisse erbrachten. Die weiteren Ausführungen, dem Klinikvorstand sei ein Anteil von 25 % des Sondergebührenaufkommens zugestanden und er habe über 5 % seines Anteils zugunsten der Kläger und anderer Bediensteten verfügt, stehen mit den Feststellungen im Widerspruch. Der Anteil des Klinikvorstands betrug danach lediglich 20 % und er durfte über einen weiteren - nicht mehr ihm selbst zustehenden - Anteil von 5 % nur nach den von der beklagten Partei erlassenen Richtlinien "verfügen", wobei diese Verfügung von der beklagten Partei überprüft wurde. Auf die gegenteiligen Ausführungen und die daraus abgeleiteten Schlußfolgerungen der beklagten Partei ist daher nicht einzugehen.

Im übrigen verkennt die beklagte Partei weiterhin die entscheidungswesentliche Frage. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, kommt es für die Beurteilung der Eventualbegehren der Kläger auf die zwischen der beklagten Partei und dem vorgenannten Klinikvorstand abgeschlossene Vereinbarung nicht entscheidend an, weil die Kläger ihren Anspruch nicht aus dieser Vereinbarung, sondern aus dem Arbeitsvertrag mit der beklagten Partei, und zwar aus dem Umstand ableiten, daß sie die laufenden Zahlungen der "besonderen Gebühr" in Unkenntnis der Rechtsgrundlagen dieser Zahlungen, insbesondere der erwähnten Vereinbarung, jahrelang ohne jeden Hinweis auf solche Grundlagen oder auf eine Freiwilligkeit und jederzeitige Widerrufbarkeit mit den übrigen Bezügen erhalten haben und dabei den Eindruck gewinnen mußten, sie stammten von der beklagten Partei. Auf diese entscheidende Frage geht die beklagte Partei in ihren Rechtsmittelausführungen, sieht man von der eingangs erwähnten unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung und den von den Feststellungen abweichenden, daher ebenfalls unzulässigen Ausführungen ab, nicht ein.

Der zu dieser Frage vertretenen Auffassung des Berufungsgerichtes ist zuzustimmen. Eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer regelmäßig gewährte Zuwendung, mit welcher der Arbeitnehmer rechnen kann, verliert dann den Charakter der Freiwilligkeit und begründet einen Anspruch auf Zahlung, wenn mangels ausdrücklicher Betonung des freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerruflichen Charakters der Zuwendung ein Entgeltanspruch als stillschweigend vereinbart oder nach Ortsgebrauch als bestehend angenommen werden kann. Entscheidend ist, welchen Eindruck der Arbeitnehmer von dem schlüssigen Verhalten des Arbeitgebers haben mußte, nicht aber das Vorhandensein eines Erklärungswillens auf Seiten des Arbeitgebers. Es kommt darauf an, was der Arbeitnehmner bei sorgfältiger Überlegung dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers entnehmen kann. Im allgemeinen kann aus der rechtsgrundlosen, nicht vorbehaltslosen Erbringung wiederholter Leistungen allein nicht auch schon der Wille des Leistenden entnommen werden, daß er sich auch in Zukunft zu einer solchen Leistung verpflichten wolle. Entscheidend ist aber die rechtsgeschäftliche Wirkung der in der vorbehaltslosen, wiederholten Leistung liegenden konkludenten Willenserklärung (Arb. 9786, 9997; JBl 1985, 632, jeweils mwH, ua).

Diese Voraussetzungen einer konkludenten Willenserklärung der beklagten Partei wurden vom Berufungsgericht mit Recht bejaht. Die Kläger erhielten die Zahlungen durch viele Jahre hindurch monatlich gemeinsam mit ihren Gehaltsbezügen, ohne daß auf eine Freiwilligkeit, Unverbindlichkeit oder jederzeitige Widerrufbarkeit hingewiesen worden wäre, sodaß sie mit dieser Zulage in Hinkunft rechnen konnten. Die Zahlungen wurden im Gehaltszettel als "besondere Gebühr" ausgewiesen, und die Auszahlung erfolgte im Wege der Landesbuchhaltung durch die Landesbesoldungsstelle der beklagten Partei, welche die "besondere Gebühr" in lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als normalen Entgeltbestandteil behandelte, wobei die beklagte Partei auch den Dienstgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen zahlte. Dazu kommt, daß den Klägern weder die Rechtsgrundlage dieser Zahlung noch deren Voraussetzungen bekannt war und die beklagte Partei auch nie den Klägern gegenüber irgendeine Erklärung über die "besondere Gebühr" abgab. Bei sorgfältiger Würdigung dieses Erklärungsverhaltens der beklagten Partei durften die Kläger mit Recht annehmen, die beklagte Partei wolle sich auch für die Zukunft zu einer solchen Leistung verpflichten. Auf die den Klägern unbekannte Rechtsgrundlage der Zahlungen, insbesondere auf die zwischen der beklagten Partei und dem Klinikvorstand getroffene Vereinbarung, und auf die den Klägern gleichfalls unbekannte Quelle, aus der die Zahlungen erfolgten, nämlich aus den Sondergebühren, kommt es ebenso wenig an wie auf den mit einer Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei nicht im Widerspruch stehenden Einfluß des Klinikvorstandes auf die Auswahl der Zahlungsempfänger und die Höhe der Zahlungen. Dieses Recht des Arbeitgebers wurde von der beklagten Partei an den Klinikvorstand delegiert. Ebenso belanglos für die Annahme der Klonkludenz des Erklärungsverhaltens der beklagten Partei und deren daraus abgeleitete Zahlungsverpflichtung sind die Schwankungen der im zeitlichen Längsschnitt grundsätzlich ansteigenden Höhe der besonderen Gebühr, zumal die KLäger ihre Feststellungsbegehren auf die im runden letzten Jahr laufend erhaltenen Beträge abstellen und die Höhe der begehrten Beträge in der Revision nicht bekämpft wird. Angesichts der auf der Konkludenz beruhenden vertraglichen Grundlage der Zahlungsverpflichtung kommt dem Umstand, daß die "besondere Gebühr" in einem Landesgesetz nicht angeordnet war, sowie der gesetzlichen Neuregelung der Sondergebühren keine Bedeutung zu.

Im Rahmen der allseitigen rechtlichen Beurteilung ist schließlich noch die in der Revision nicht relevierte Frage zu prüfen, ob die Bestimmung des § 36 VBG über die Notwendigkeit eines Sondervertrages allenfalls zu einem anderen Ergebnis führt.

Auf die Dienstverhältnisse der Kläger war diese Bestimmung jedoch bis zur Einstellung der Zahlung der Sondergebühr, also bis einschließlich November 1983, nicht anwendbar. Das Landesvertragsbedienstetengesetz 1974, LGBl. 1974/125, und die in dessen § 2 angeführten bundesgesetzlichen Bestimmungen, also vor allem jene des VBG 1948, waren nur auf Vertragsbedienstete des Landes Steiermark (Landesvertragsbedienstete), die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, ex lege anzuwenden. Diese Voraussetzung traf auf die Kläger nicht zu. Die im § 3 angeordnete Selbstbindung des Landes Steiermark, mit Landesvertragsbediensteten, die nicht behördliche Aufgaben zu besorgen haben, Dienstverträge nur mit dem Inhalt abzuschließen, der für die mit behördlichen Aufgaben betrauten Landesbediensteten (§ 2) gilt, verpflichtete nur das Land Steiermark zu einem solchen Vorgehen. Selbst wenn unter diesem Gesichtspunkt ein Sondervertrag im Sinne des § 36 VBG im Falle der Kläger vorgeschrieben gewesen wäre, führte die Nichtbeachtung des § 3 des Landesvertragsbedienstetengesetzes durch die beklagte Partei mangels einer unmittelbaren Bindung der Dienstnehmer nicht zur Rechtsunwirksamkeit einer sonst unter den § 36 VBG fallenden Vertragsbestimmung. Im übrigen hat die beklagte Partei die Richtlinien über die Zahlung der "besonderen Gebühr" erlassen und die jeweiligen Auszahlungen vorgenommen und so der dargestellten schlüssigen Vereinbarung zugestimmt. Daß mit den Klägern die Anwendung der Bestimmung des § 36 VBG 1948 (allenfalls neben anderen Bestimmungen dieses Gesetzes) aber als lex contractus vereinbart und so auch für sie verbindlich geworden wäre, wurde nicht einmal behauptet.

Die Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle 1984 vom 21.Februar 1984, LGBl. 1984/34, brachte zwar insofern eine Änderung der Rechtslage, als vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an das Landesvertragsbedienstetengesetz 1974 auf alle Landesvertragsbediensteten, soweit sie nicht im § 1 Abs 2 ausgenommen sind, anzuwenden ist, und nicht bloß wie vorher auf Landesvertragsbedienstete, die behördliche Aufgaben zu erfüllen haben. Das bedeutet, daß das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und somit auch dessen § 36 seit jenem Zeitpunkt auch auf die Dienstverhältnisse der Kläger anzuwenden ist. Damit wäre nun der Abschluß eines Sondervertrages im Sinne des § 36 VBG auf die verfahrensgegenständlichen (schlüssigen) Entgeltsvereinbarungen notwendig gewesen. Diese Notwendigkeit besteht aber mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung (es fehlen entsprechende Übergangsbestimmungen) nur für neu abzuschließende Vereinbarungen, nicht aber auch für solche Verträge, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Novelle zustandegekommen waren. Gemäß dem § 5 ABGB wirken Gesetze vielmehr nicht zurück; sie haben auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluß. Dies bedeutet, daß nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind. Vorher geschehene Handlungen (und analog sonstige Sachverhalte) sowie vorher entstandene ("wohlerworbene") Rechte unterliegen weiterhin dem alten, bereits "außer Kraft getretenen" Gesetz (Bydlinski, Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 5 mwH; EvBl 1977/67; EvBl 1982/127; JBl 1985, 236). Wohl sind Dauerrechtsverhältnisse bei Gesetzesänderungen grundsätzlich (mangels anderer gesetzlicher Regelung) nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, soweit sie in dessen Geltungsbereich hinüberreichen (JBl 1984, 381; Arb. 9816); Rechtsfolgen, die an den zeitlichen Abschnitt der Tatbestandsverwirklichung vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes geknüpft waren, sind aber nach altem Recht, die Rechtsfolgen bezüglich des sich danach weiter verwirklichenden Tatbestandes aber nach dem neuen Gesetz zu beurteilen (JBl 1976, 481 mwH). Im vorliegenden Fall wäre der Abschluß eines Sondervertrages im Sinne des § 36 VBG erst jetzt eine Rechtswirksamkeitsvoraussetzung der Vereinbarung. Nach altem Recht, das hier im Zeitpunkt der schlüssigen Vereinbarung noch galt, war aber ein solcher Sondervertrag nicht notwendig. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Arbeitsvertrag des Erstklägers als Sondervertrag bezeichnet war, weil dort nicht etwa die Anwendung des VBG vereinbart wurde. Die strittigen Entgeltvereinbarung blieben daher auch ohne Vorliegen eines Sondervertrages wirksam. Diese Rechtswirksamkeit konnte unter der Herrschaft des neuen Gesetzes nicht wegfallen; es konnte nicht eine nach der neuen Rechtslage notwendige Rechtswirksamkeitsvoraussetzung rückwirkend für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes Geltung erlangen und die seinerzeitige Rechtswirksamkeit, wenn auch nur für die Zukunft, beseitigen. Der einmal rechtswirksam zustandegekommene Vertrag blieb mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung auch für die Zukunft rechtswirksam.

Daraus folgt, daß die Bestimmung des § 36 VBG im vorliegenden Fall ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führt.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Barauslagen an GKM sind nicht entstanden (§ 15 Z 1 lit a und Anm. 4 d zu TP 1 GJGebG).

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