Rechtssatz
Erträge eines Unternehmens, die noch nicht zum Unternehmensanteil (etwa durch Gewinnzuschreibungen auf einen Gesellschafterteil) geworden sind, können zwar grundsätzlich der Aufteilung unterliegen, sie gehören aber (auch als "Schwarzgeld" in Form eines unversteuerten Gewinnes) so lange noch zum Unternehmen und sind daher gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG nachehelichen Aufteilung im Sinne der § 81 ff EheG entzogen, als sie nicht für unternehmensfremde, also insbesondere private Zwecke umgewidmet wurden. Eine angemessene Berücksichtigung wäre hier nur nach § 91 Abs 2 EheG möglich.
1 Ob 57/98h | OGH | 27.10.1998 |
Vgl auch; nur: Erträge eines Unternehmens gehören so lange noch zum Unternehmen als sie nicht für unternehmensfremde, also insbesondere private Zwecke umgewidmet wurden. (T1) |
9 Ob 248/01p | OGH | 24.10.2001 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Umwidmung erforderlich, da der Gewinnanteil nicht zur Einlage gehörte. (T2) |
3 Ob 122/04v | OGH | 27.04.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Die Widmung der Erträgnisse eines Unternehmens für private Zwecke kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (§863 ABGB) allein des Unternehmers oder Gesellschafters erfolgen. (T3); Beisatz: Soweit der Verfahrensgegner des Unternehmers bzw. Gesellschafters die Einbeziehung von Unternehmenserträgen in die Aufteilungsmasse erwirken will, hat er jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die die erörterte ausdrückliche oder schlüssige Umwidmung tragen. (T4); Veröff: SZ 2005/62 |
2 Ob 143/07d | OGH | 30.08.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Unbare Entnahmen im Sinn des § 16 Abs 5 Z 2 Umgründungsteuergesetz (UmgrStG). (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19890518_OGH0002_0060OB00533_8900000_001