OGH 9ObA48/89; 9ObA126/93; 9ObA46/94; 9ObA43/95; 8ObA3/97t; 8ObA8/99f; 9ObA173/99b; 9ObA163/01p; 9ObA25/03x; 9ObA59/07b; 8ObA19/07p; 9ObA119/16i; 9ObA68/17s; 9ObA54/18h; 8ObA57/18t; 8ObA58/18i; 8ObA38/19z; 8ObA54/21f; 9ObA109/23d (RS0029348)

OGH9ObA48/89; 9ObA126/93; 9ObA46/94; 9ObA43/95; 8ObA3/97t; 8ObA8/99f; 9ObA173/99b; 9ObA163/01p; 9ObA25/03x; 9ObA59/07b; 8ObA19/07p; 9ObA119/16i; 9ObA68/17s; 9ObA54/18h; 8ObA57/18t; 8ObA58/18i; 8ObA38/19z; 8ObA54/21f; 9ObA109/23d14.2.2024

Rechtssatz

Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Dienstgeber, sobald ihm die für die Beurteilung des Vorliegens eines Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten zur Kenntnis gelangt sind, wobei der Dienstgeber verpflichtet ist, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und ihm zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. Unterlässt er dies, kann ein solches Versäumnis zum Untergang des Entlassungsrechtes durch Verzicht oder Verwirkung führen. Die Verpflichtung des Dienstgebers zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht aber nur dann, wenn ihm konkrete Umstände zur Kenntnis gelangen, welche die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigen könnte.

Arbeitgeber — Arbeitnehmer — Angestellte — wichtiger Grund — gesetzlicher Entlassungstatbestand — Grundsatz — Unverzüglichkeit — Ende — Beendigung — Arbeitsverhältnis — Dienstverhältnis

 

Normen

AngG §27 C4

9 ObA 48/89OGH15.03.1989
9 ObA 126/93OGH23.06.1993

Auch; nur: Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Dienstgeber, sobald ihm die für die Beurteilung des Vorliegens eines Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten zur Kenntnis gelangt sind, wobei der Dienstgeber verpflichtet ist, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und ihm zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. Unterlässt er dies, kann ein solches Versäumnis zum Untergang des Entlassungsrechtes durch Verzicht oder Verwirkung führen. (T1)

9 ObA 46/94OGH16.03.1994

Auch; nur T1

9 ObA 43/95OGH12.04.1995

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2)

8 ObA 3/97tOGH17.04.1997

Beis wie T2

8 ObA 8/99fOGH28.01.1999

Vgl auch

9 ObA 173/99bOGH09.07.1999

Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, schon aufgrund einer unüberprüften Anschuldigung die Entlassung auszusprechen. Vielmehr muß ihm in einem solchen Fall zugebilligt werden, sich zunächst Klarheit über deren Berechtigung zu verschaffen. (T3)

9 ObA 163/01pOGH11.07.2001

nur: Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Dienstgeber, sobald ihm die für die Beurteilung des Vorliegens eines Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten zur Kenntnis gelangt sind, wobei der Dienstgeber verpflichtet ist, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und ihm zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. (T4)<br/>Beis wie T3

9 ObA 25/03xOGH21.05.2003

nur T4

9 ObA 59/07bOGH30.05.2007

Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Ausspruchs der Entlassung ist nicht maßgeblich, wann der Dienstnehmer den Entlassungsgrund setzte, sondern wann dem Dienstgeber der Entlassungsgrund bekannt wurde. (T5)

8 ObA 19/07pOGH21.05.2007

Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Ausspruches der Entlassung ist nicht maßgeblich, wann der Dienstnehmer den Entlassungsgrund setzte, sondern wann dem Dienstgeber der Entlassungsgrund bekannt wurde. (T6)

9 ObA 119/16iOGH28.10.2016

Auch

9 ObA 68/17sOGH27.09.2017

Auch

9 ObA 54/18hOGH28.06.2018

Auch; nur T4

8 ObA 57/18tOGH24.09.2018

Beis wie T5; Beis wie T6

8 ObA 58/18iOGH24.10.2018
8 ObA 38/19zOGH24.07.2019

Auch

8 ObA 54/21fOGH14.09.2021

Vgl

9 ObA 109/23dOGH14.02.2024

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_009OBA00048_8900000_001

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