Rechtssatz
Gegen die Regelbarkeit des Ruhestandverhältnisses (insbesondere der Verschlechterung der Bedingungen) durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung spricht die mangelnde demokratische Legitimation der betrieblichen Arbeitnehmervertretung seitens der Pensionisten, die mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat verloren haben. Infolge Fehlens einer mit § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG vergleichbaren Norm für Betriebsvereinbarungen handelt es sich nicht um eine planwidrige Gesetzeslücke.
9 ObA 512/88 | OGH | 14.12.1988 |
Veröff: SZ 61/275 = ZAS 1989,94 (Tomandl) = Arb 10763 = JBl 1989,193 (dazu Grillberger WBl 1989,33) |
8 ObA 150/97k | OGH | 26.02.1998 |
Auch; Beisatz: Eine andere kollektive Regelungskompetenz, wie etwa durch Betriebsvereinbarung besteht nicht, weil der Gesetzgeber nur die Kollektivvertragsparteien zur Änderung der Ruhestandsverhältnisse ermächtigen wollte. (T2) Veröff: SZ 71/45 |
9 ObA 16/99i | OGH | 17.03.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Personalakten von Pensionisten. (T3) |
9 ObA 187/05y | OGH | 25.01.2006 |
Auch; Beisatz: Pensionierte Dienstnehmer gehören nicht mehr zur Belegschaft und werden auch nicht mehr vom Betriebsrat vertreten. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_009OBA00512_8800000_006
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