OGH 3Ob41/88; 2Ob594/91; 6Ob514/95; 7Ob187/99x; 9Ob95/01p; 8Ob80/04d; 2Ob178/20w; 5Ob184/22b; 17Ob13/23w; 1Ob30/24d (RS0018996)

OGH3Ob41/88; 2Ob594/91; 6Ob514/95; 7Ob187/99x; 9Ob95/01p; 8Ob80/04d; 2Ob178/20w; 5Ob184/22b; 17Ob13/23w; 1Ob30/24d8.4.2024

Rechtssatz

Subventionen sind vermögenswerte Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mitteln betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, wobei sich der Subventionsempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet.

Normen

ABGB §938 D

3 Ob 41/88OGH22.06.1988

Veröff: SZ 61/152 = JBl 1988,797

2 Ob 594/91OGH27.05.1992
6 Ob 514/95OGH26.01.1995
7 Ob 187/99xOGH26.01.2000
9 Ob 95/01pOGH09.05.2001

Beisatz: Wobei sich der Subventionsempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet, das anstelle eines marktgerechten Entgelts tritt. (T1)

8 Ob 80/04dOGH21.07.2005

Auch; Beisatz: Diese Förderungsmaßnahmen stellen keine „Zuwendungen ohne Gegenleistung" dar. (T2)

2 Ob 178/20wOGH25.02.2021

Beis wie T2

5 Ob 184/22bOGH24.07.2023
17 Ob 13/23wOGH25.09.2023
1 Ob 30/24dOGH08.04.2024

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Förderungsverträge sind daher in der Regel als entgeltliche Verträge anzusehen, auf die insbesondere § 915 [zweiter Halbsatz] sowie die §§ 870 ff und §§ 918 ff ABGB anzuwenden sind. (T3)<br/>Beisatz: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. Undeutliche Äußerungen iSd § 915 ABGB hinsichtlich Fristen und Verlangen auf neuerliche Einbringung. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19880622_OGH0002_0030OB00041_8800000_004