Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben; die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von S 60.000,-- samt Anhang mit dem Vorbringen, sie sei aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen Zwangsmitglied der beklagten Partei. Zur Förderung des Warenverkehrs mit dem Ausland gewähre die beklagte Partei den österreichischen Unternehmern der gewerblichen Wirtschaft unter anderem für die Herstellung firmeneigener, der Absatzwerbung für österreichische Produkte im Ausland gewidmeter Publikationen eine Unterstützung in Höhe von 30 % der Herstellungskosten, höchstens jedoch S 60.000,-- jährlich. Die beklagte Partei habe durch die Veröffentlichung der allgemeinen und besonderen Richtlinien für die Förderung eine Auslobung an alle Mitglieder vorgenommen, die klagende Partei habe sämtliche Bedingungen dieser Auslobung erfüllt, die beklagte Partei verweigere zu Unrecht die Auszahlung der Förderung. Sollte keine Auslobung angenommen werden, sei ein Vertragsanbot der beklagten Partei an ihre Mitglieder gestellt worden, das die klagende Partei angenommen habe. In den 1993 vorangegangenen Jahren habe die beklagte Partei mehrfach Exportförderungsbeträge an die klagende Partei ausgezahlt. Der in den Richtlinien enthaltene Ausschluß eines Rechtsanspruches auf Förderung sei sittenwidrig.
Durch die vereinbarungswidrige Vorgangsweise sei der klagenden Partei ein Schaden in Höhe des Klagsbetrages entstanden. Sie stütze ihren Anspruch sowohl auf Vertragserfüllung als auch auf Schadenersatz und jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund.
Die beklagte Partei wandte ein, sie fördere Exportmaßnahmen ihrer Mitglieder im Rahmen der allgemeinen und besonderen Richtlinen zur Exportförderung. Der Anspruch der klagenden Partei bestehe schon deshalb nicht zu Recht, weil § 13 der Allgemeinen Richtlinien einen Rechtsanspruch auf Förderung jedenfalls ausschließe. Die Förderung sei überdies zu Recht abgelehnt worden, weil die klagende Partei eine weit überhöhte Rechnung vorgelegt habe, die maximal mögliche Förderung hätte nur S 25.000,-- betragen können. Es bestehe der Verdacht, daß die klagende Partei in ihrem Förderantrag falsche Angaben gemacht habe, was nach den Allgemeinen Richtlinien zu einem Ausschluß von der Förderung führe. Dies sei auch geschehen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Zugrundelegung nachstehender wesentlicher Feststellungen ab:
Die klagende Partei ist Mitglied der beklagten Partei. Diese gewährt ihren Mitgliedern Außenhandelsförderung. Für die Exportförderungsmaßnahmen hat die beklagte Partei, auch für das Jahr 1993, allgemeine und besondere Richtlinien - unter anderem auch für die Unterstützung von Exportpublikationen - erlassen, die die näheren Bedingungen für eine Förderung im einzelnen festlegen. Danach gewährte die beklagte Partei im Jahr 1993 österreichischen Unternehmern der gewerblichen Wirtschaft für die Herstellung firmeneigener, der Absatzwerbung für österreichische Produkte im Ausland gewidmeter Publikationen eine Unterstützung, die Bedingungen, unter denen Publikationen förderbar sind (Frist für die Antragstellung, vorzulegende Unterlagen, Gestaltung der Publikation) werden im einzelnen angeführt. Die Höhe der Unterstützung ist mit 30 % der Kosten für Übersetzung, Illustration, Druck bzw Filmen und Vertonen, höchstens mit S 60.000,-- pro Jahr und Unternehmen begrenzt. Im übrigen gelten die Allgemeinen Richtlinien, die im Punkt 13. lauten: "In keinem Fall entsteht ein Rechtsanspruch auf eine Förderung."
Die klagende Partei hat schon vor 1993 mehrfach Exportpublikationen erstellt und hiefür Förderungen durch die beklagte Partei erhalten. Im Dezember 1993 ließ sie 30.000 Werbeprospekte über ihre Produkte in deutscher und englischer Sprache anfertigen und stellte im März 1993 den Antrag auf Zuerkennung einer Unterstützung. Diesen Antrag lehnte die beklagte Partei ab.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, die klagende Partei stütze ihre Forderung zunächst auf eine verbindliche Förderungszusage gemäß § 860 ABGB. Eine Auslobung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung begründe ein einseitig verpflichtendes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung. Der einseitige Verpflichtungswille des Auslobenden müsse schon in dessen Erklärung zum Ausdruck kommen. Sollten auch Pflichten des Bewerbers begründet werden, liege ein Vertragsanbot oder eine Aufforderung zur Anbotstellung vor. Da aus den Richtlinien der beklagten Partei klar hervorgehe, daß auf die Gewährung von Förderungsmaßnahmen kein Rechtsanspruch bestehe, sei eindeutig klargestellt, daß die beklagte Partei keine einseitige Verpflichtung zur Leistung von Förderungsmaßnahmen habe eingehen wollen. Auch ein Anbot zum Vertragsabschluß müsse die Bindung des Anbotstellers und den konkreten abzuschließenden Vertrag beinhalten. Die Gewährung von Förderungen in früheren Jahren begründe auch keinen Anspruch für künftige Förderungen. Es sei daher auch kein schadenersatzrechtlicher Anspruch abzuleiten. Habe die beklagte Partei Aufwendungen im Vertrauen auf Förderungen erbracht, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Zusage der beklagten Partei gehabt habe, so falle ihr dieser Umstand selbst zur Last.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei keine Folge. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Förderrichtlinien keine Auslobung darstellten. Auch ein Vertragsanbot an die Mitglieder der beklagten Partei sei nicht anzunehmen, weil die Richlinien allgemein gehalten seien und kein konkretes Anbot enthielten. Mangels einer rechtlichen Verpflichtung der beklagten Partei zu einer Leistung bestehe weder ein vertraglicher noch ein Schadenersatzanspruch der beklagten Partei.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist mangels einer gesicherten Rechtsprechung zu Subventionsvergaben öffentlich-rechtlicher Körperschaften, insbesondere zum Ausschluß eines Rechtsanspruches auf Subventionen zulässig und im Sinne einer Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen auch berechtigt.
Die von der beklagten Partei (wie schon in früheren Jahren) für 1993 herausgegebene und an ihre Mitglieder versandte Broschüre "Auslandsprogramm, Außenhandelsförderung" enthält in ihrem Unterabschnitt "Finanzielle Außenhandelsförderungsmaßnahmen 1993" die Auflistung von Subventionen zur Exportförderung ihrer Mitglieder:
Subventionen sind nach der auch vom Obersten Gerichtshof übernommenen Terminologie der Lehre vermögenswerte Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen läßt, wobei sich der Subventionsempfänger zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet, das anstelle eines marktgerechten Entgeltes tritt (SZ 61/152, jüngst 1 Ob 33/94; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 188; Wenger in Wenger, Förderungsverwaltung, 42).
Subventionen sind somit vermögenswerte Zuwendungen, die aus öffentlichen Mitteln stammen, durch einen Verwaltungsträger oder eine andere mit der Vergabe betraute juristische Person (Subventionsmittler) insbesondere zur Steigerung der Effizienz und wirtschaftsangepaßter Organisationsformen sowie zur Ermöglichung einer selbstverwaltungsähnlichen Autonomie unter Beteiligung der an der Subventionsvergabe interessierten Gruppen und ihrer Interessenvertretungen vergeben werden. Da Subventionen als zweckgebundene Zuwendungen an ein subventionsgerechtes Verhalten des Subventionsempfängers als Voraussetzung gebunden sind, sind die bei Erschleichung oder zweckwidriger Verwendung der Subvention empfangenen Leistungen zurückzuerstatten (Adamovich-Funk aaO 188 bis 190).
Die beklagte Partei wurde durch das Handelskammergesetz 1946 als Interessenvertretung als Körperschaft öffentlichen Rechtes eingerichtet. Durch das Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz (wiederverlautbart in BGBl 1984/49) wurde bestimmt, daß für Zwecke der Förderung des Warenverkehres mit dem Ausland bei der Ausfuhr und Einfuhr von Waren ein Beitrag als ausschließliche Bundesabgabe erhoben wird, wobei das Gesamtjahresaufkommen an solchen Außenhandelsförderungsbeiträgen zwischen dem Bund und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der beklagten Partei, zur Deckung der Kosten ihrer im Interesse der Außenhandelsförderung entfalteten Tätigkeit nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel aufgeteilt wird (§ 5). Die beklagte Partei hat gemäß § 6 die Gebarung der ihr zur Verfügung gestellten Eingänge aus dem gesamten Aufkommen gesondert von der sonstigen Gebarung zu führen, unterliegt unbeschadet der nach dem Handelskammergesetz vorgesehenen Überprüfung der Kontrolle des Rechnungshofes. Die beklagte Partei hat der Bundesregierung jährlich Bericht über ihre im Sinne dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit zu erstatten (§ 7). Die von der beklagten Partei als Subventionsmittler angekündigten und vergebenen Förderungen werden daher aus öffentlichen Mitteln gespeist. Die Vergabe erfolgt nicht durch Bescheid sondern auf privatrechtlichem Weg, also in der Regel durch Vertrag (vgl ÖBl 1993, 207). Grundsätzlich hat der Förderungswerber keinen Rechtsanspruch auf Abschluß eines solchen Vertrages (Adamovich-Funk aaO, 191). Der erkennende Senat hat jedoch bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 563/92 = SZ 65/166 (mit ausführlichen Nachweisen aus der Judikatur und Lehre) ausgesprochen, daß für eine Gebietskörperschaft, soweit sie im Rahmen des Privatrechtes tätig wird, auch dessen Grundsätze und damit grundsätzlich auch die Privatautonomie gilt. Da aber über § 16 ABGB die allgemeinen Wertvorstellungen der verfassungsmäßig garantierten Grundrechte in die Privatrechtsordnung einfließen, sind der Privatautonomie neben ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen auch aus dem verfassungsgesetzlich garantierten Gleichheitssatz Grenzen gesetzt, wo besondere Umstände hinzukommen. So haben der Oberste Gerichtshof und die Lehre den Grundsatz entwickelt, daß über die Rechtsfolgen des § 879 ABGB hinaus bei rechtswidriger Vertragsverweigerung immer dort Kontrahierungszwang besteht, wo die Ausnützung einer Monopolstellung wegen faktischer Übermacht eines Beteiligten diesem bei bloß formaler Parität die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt und darum gegen die guten Sitten verstieße bzw durch Nichtkontrahieren in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt würde. Insbesondere steht die öffentliche Hand auch bei privatrechtlicher Tätigkeit und gerade bei Subventionsvergaben unter weitgehenden Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes. Der von der Verfassung eingeräumten weitgehenden Handlungsermächtigung für die - soweit zur Erfüllung ihrer vielfältigen Aufgaben erforderlich - privatrechtlich tätigen Gebietskörperschaften sind insoweit Grenzen gesetzt, als sie nur im öffentlichen Interesse handeln dürfen, weil die Grundrechte für die öffentliche Hand auch dann verpflichtend wirken, wenn diese in Form des Privatrechtes tätig werden. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt damit auch für die privatrechtlich agierende Körperschaft öffentlichen Rechtes eine sachliche Rechtfertigung für die konkrete Gestaltung einer Ausnahmeregelung.
Diese Grundsätze gelten auch für die beklagte Partei als Körperschaft öffentlichen Rechtes, die im Rahmen der Subventionsvergabe in staatliche Aufgaben eingebunden ist, in bezug auf die Behandlung ihrer (Zwangs-)Mitglieder als Subventionswerber.
Wer immer - kraft Gesetzes, durch Bescheid oder rechtsgeschäftlichen Akt - berufen wurde, Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Beförderung bestimmter Gemeinschaftsanliegen an Einzelrechtsträger zu deren förderungszielgerechten Verwendung zu verteilen, tritt mit Beginn des Verteilungsvorganges gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen (allenfalls vom Mittler nach Art, Zeit und Umfang der Leistung noch näher bestimmten) Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, in ein - der Art nach dem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares - gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses wird nach der Herkunft der Mittel und der im Gemeinschaftsinteresse gelegenen Zielsetzung durch ein Diskriminierungsverbot iS des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestimmt. Die Einhaltung dieses Grundsatzes ist unabdingbar und auch im Fall der privatrechtlichen Ausgestaltung des Verteilungsvorganges zum Schutz der Leistungsempfänger einer privatautonomen Regelung zu deren Nachteil entzogen (§ 879 Abs 1 ABGB).
Aus diesem Grund vermag sich die beklagte Partei als Subventionsmittlerin gegenüber dem Kläger als Subventionswerber im Streit darüber, ob der Kläger aus unsachlichen Gründen von der Subventionszuteilung ausgeschlossen wurde, nicht mit Erfolg auf die in ihren bekanntgemachten Förderungsrichtlinien enthaltene Regelung berufen, daß in keinem Fall ein Rechtsanspruch auf eine Förderung bestehe.
Die Bindung an den Gleichheitsgrundsatz auch bei privatrechtlicher Subventionsvergabe besagt, daß gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln sind. Entspricht es, wie im hier zu behandelnden Fall, der überwiegenden Praxis, die Subvention bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen zu gewähren, darf im Einzelfall nur dann davon abgewichen werden, wenn besondere sachliche, am Förderungszweck ausgerichtete Gründe dies rechtfertigen, so etwa wenn kein wirtschaftliches Interesse an weiterer Förderung besteht, die Vermögensverhältnisse des Subventionswerbers schlecht sind, im Antrag versucht wird, über das Vorliegen der Voraussetzungen zu täuschen oder dgl. Die bloße Berufung auf die in den Richtlinien festgehaltene Tatsache, daß kein Rechtsanspruch auf Förderung bestehe, allein ohne Vorliegen einer objektiv sachlich gerechtfertigten Differenzierung, die nach dem Sinn und Zweck des Förderungszieles zu beurteilen ist, genügt nicht. Ein Vorbringen, daß die Subventionsmittel erschöpft seien, wurde nicht erstattet. In einem Fall willkürlicher Weigerung stünde dem Benachteiligten ein direkter Leistungsanspruch zu, wobei der Subventionskläger die Begünstigung einer mit ihm in äußerlich gleicher Situation befindlichen Mehrheit zu beweisen hätte, dem Subventionsgeber der Beweis eines sachlichen Differenzierungsgrundes möglich wäre (Wilhelm in Wenger aaO 213, 214). Die beklagte Partei hat schon in ihren Einwendungen einen solchen sachlich gerechtfertigten Differenzierungsgrund behauptet und Beweise hiezu angeboten. Da anhand der bisher getroffenen Feststellungen weder beurteilt werden kann, ob der Antrag des Klägers auf Förderung den allgemeinen und besonderen Richtlinien entsprochen hat, noch ob die beklagt Partei die Gewährung einer Subvention aus objektiv und sachlich gerechtfertigten Gründen abgelehnt hat - auch die Höhe der Forderung, sollte diese dem Grunde nach zu Recht bestehen, wäre noch zu klären - waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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