OGH 7Ob725/87; 2Ob540/95 (RS0049104)

OGH7Ob725/87; 2Ob540/9522.5.2024

Rechtssatz

Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Abs 3) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) beziehungsweise eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person dagegen erst mangels einer nach § 281 Abs 1 ABGB geeignete Person. Bei der Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter ist aber auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen.

Normen

ABGB §279 idF SWRÄG 2006
ABGB §281 B
AußStrG 2005 §16 Abs1
AußStrG 2005 §31
ABGB §273 idF 2. ErwSchG

7 Ob 725/87OGH21.01.1988
2 Ob 540/95OGH11.05.1995

Vgl auch; Veröff: SZ 68/95

1 Ob 252/97hOGH27.08.1997

nur: Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Abs 3) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) beziehungsweise eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person dagegen erst mangels einer nach § 281 Abs 1 ABGB geeignete Person. (T1)

2 Ob 296/98pOGH12.11.1998

nur T1

10 Ob 60/00xOGH04.04.2000

Auch

10 Ob 317/00sOGH14.11.2000

Beisatz: Ob es im konkreten Fall das Wohl eines Betroffenen erfordert, einen Sachwalter aus dem Kreis der von einem geeigneten Verein namhaft gemachten Personen zu bestellen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T2)

2 Ob 55/01dOGH15.03.2001

nur T1; Beisatz: Aufgrund des im außerstreitigen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes besteht die Verpflichtung der Gerichte, nachzuforschen, ob eine solche Person vorhanden ist. (T3)

2 Ob 100/01xOGH29.11.2001

Vgl auch; nur: Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Abs 3) - ist primär der gesetzliche Vertreter (wenn der Behinderte minderjährig ist) beziehungsweise eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen. (T4)<br/>Veröff: SZ 74/189

7 Ob 323/01bOGH13.03.2002

Auch; nur: Grundsätzlich - sofern die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Abs 3) - ist primär eine dem Behinderten nahestehende Person als Sachwalter zu bestellen, eine vom Sachwalterverein namhaft gemachte Person dagegen erst mangels einer nach § 281 Abs 1 ABGB geeignete Person. (T5)<br/>Beisatz: Die in § 281 Abs 1 ABGB auch angeordnete Bestellung des bisherigen gesetzlichen Vertreters zum Sachwalter einer minderjährigen behinderten Person hat keinen Anwendungsbereich mehr, weil nach §273 Abs 1 ABGB idF Art I Z 74 KindRÄG 2001 das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft auf volljährige behinderte Personen beschränkt ist. (T6)

1 Ob 198/03dOGH16.12.2003

nur T1; Beisatz: Dass es das Wohl des Behinderten erfordere, gerade und primär einen "Vereinssachwalter" zu bestellen, ist-vom Erfordernis ganz besonderer Fähigkeiten der vorgeschlagenen Person abgesehen-kaum denkbar. Hier: entsprechend dem geltenden Untersuchungsgrundsatz ist vorerst durch Erhebungen die Eignung der Mutter als Sachwalterin ins Klare zu setzen. (T7)

6 Ob 4/06sOGH26.01.2006

Beisatz: Hier: Materielle Kollisionssituation zwischen den Interessen des Betroffenen und denen seines Lebensgefährten. (T8)

10 Ob 18/08gOGH01.04.2008

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2008/37

3 Ob 154/08fOGH03.10.2008

Vgl; Beisatz: Um den grundsätzlich zum Sachwalter zu bestellenden nahen Angehörigen übergehen zu können, müssen mögliche Interessenkollisionen wahrscheinlich sein. (T9)

7 Ob 189/09hOGH30.09.2009

Vgl

3 Ob 20/12fOGH14.03.2012

Vgl auch; Beis wie T9

7 Ob 184/12bOGH14.11.2012

Auch; Beis auch wie T3

3 Ob 211/13wOGH28.11.2013

Auch

2 Ob 131/14zOGH18.02.2015

Auch; Beis wie T3

10 Ob 18/15tOGH24.03.2015

Vgl auch; Beis wie T9

2 Ob 164/16fOGH19.12.2016

Auch; nur: Bei der Beurteilung der Eignung einer dem Behinderten nahestehenden Person zum Sachwalter ist aber auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen. (T10); <br/>Beis wie T9

2 Ob 129/20iOGH17.09.2020

Vgl; Beis wie T9

6 Ob 147/21tOGH14.09.2021

nur T10; Beis wie T9

7 Ob 171/21dOGH26.01.2022

Vgl; Beis wie T9

9 Ob 76/22zOGH17.11.2022

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Erwachsenenvertreter. (T11)

5 Ob 40/23bOGH18.04.2023

Beisatz: Hier: Bestellung eines anderen Erwachsenenvertreters im Rekursverfahren (Rechtsanwalt aufgrund familiärer Konflikte und erforderlicher Rechtskenntnisse). (T12)<br/>Anm: § 274 ABGB idF 2. ErwSchG, BGBl. I Nr. 59/2017.

8 Ob 54/24kOGH22.05.2024

vgl; Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Es sind konkrete Feststellungen über objektive, eine Interessenkollision oder sonstige Nichteignung plausibel begründende Umstände zu treffen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz die Bestellung mehrerer - auch gesetzlicher und gerichtlicher - Erwachsenenvertreter nebeneinander für jeweils verschiedene Wirkungsbereiche zulässt. (T13); Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19880121_OGH0002_0070OB00725_8700000_001

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