Normen
12 Os 69/85 | OGH | 20.06.1985 |
Veröff: SSt 56/46 = EvBl 1986/24 S 94 |
13 Os 140/90 | OGH | 20.02.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung, wann ein Raub vollendet ist, richtet sich (anders als beim Diebstahl) nicht nach den räumlichen Gewahrsamsverhältnissen, sondern nach der Abwehrsituation und Verteidigungssituation. (T1) |
15 Os 38/91 | OGH | 06.06.1991 |
Vgl; Beisatz: Ohne dass damit der Raub auch schon materiell vollendet wäre. (T2) |
14 Os 131/92 | OGH | 24.11.1992 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Zwar bewirkt das bloße Entreißen einer Sache, vor allem wenn damit keine ins Gewicht fallende räumliche Veränderung (Verbringung) derselben verbunden ist, in der Regel noch nicht den Gewahrsamsverlust des bisherigen Sachinhabers. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine derartige räumliche Verbringung der dem Raubopfer weggenommenen Sache (durch Flucht des Täters mit der Raubbeute über mehrere Stufen bis zum Haustor, wo er durch vom Opfer verschiedene Personen gestellt werden konnte) erfolgt. (T3) |
14 Os 41/93 | OGH | 27.04.1993 |
15 Os 36/01 | OGH | 05.04.2001 |
Vgl |
14 Os 98/04 | OGH | 14.09.2004 |
nur: Der Raubtatbestand ist vollendet, wenn das Tatobjekt dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist. (T4) |
15 Os 87/06t | OGH | 07.09.2006 |
Vgl auch; nur T4 |
14 Os 138/06k | OGH | 18.12.2006 |
nur t4 |
14 Os 3/07h | OGH | 30.01.2007 |
Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Ein weitab vom Tatort gelegenes Haus, in das sich die Angeklagte geflüchtet hatte und wo sie schließlich mit Hilfe von Passanten entdeckt und stellig gemacht werden konnte, ist nicht mehr im Machtbereich des Opfers gelegen. (T5) |
14 Os 6/07z | OGH | 13.02.2007 |
nur T4; Beisatz: Geboten ist eine raubspezifische Gesamtbewertung nach Art, Intensität, Fortdauer der Bedrohungssituation und der realen Abwehrchance des Tatopfers (vgl WK² § 142 Rz 7 ff). (T6); Beisatz: Hier: Raub vollendet; der mit einer ungesicherten, geladenen Schusswaffe ausgerüstete Täter wurde nach Verlassen der Bankfiliale auf seiner Flucht von einem unbewaffneten Mitarbeiter des Kreditinstituts verfolgt und schließlich weitab vom Tatort von der - von einem nacheilenden Dritten über den Fluchtweg informierten - Sicherheitsbehörde im Besitz der Beute festgenommen. (T7) |
11 Os 16/07y | OGH | 24.04.2007 |
Auch; nur: Die Vollendung des Wegnehmens bzw Abnötigens richtet sich beim Raub weniger als beim Diebstahl an den räumlichen Gewahrsamsverhältnissen aus als vielmehr an der Abwehrsituation und Verteidigungssituation des Opfers. Darnach ist der Raubtatbestand vollendet, wenn das Tatobjekt dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist. (T8); Beis wie T6; Beisatz: Die nach Verlassen des Tatortes mit der Beute getroffenen Verfolgungshandlungen des Sicherheitsbediensteten sind unter dem Aspekt der Abgrenzung zwischen der Tatvollendung und dem Tatversuch unbeachtlich. (T9) |
13 Os 7/14z | OGH | 14.03.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Täter entreißt dem Opfer dessen Kellnerbrieftasche und flieht. Dritte nehmen nach der Sachwegnahme die Verfolgung auf und stellen den Täter schließlich in einem Versteck (Vollendung angenommen). (T10) |
13 Os 148/17i | OGH | 14.03.2018 |
Auch |
12 Os 11/24w | OGH | 29.02.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_19850620_OGH0002_0120OS00069_8500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)