OGH 11Os16/07y

OGH11Os16/07y24.4.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario F***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Dezember 2006, GZ 112 Hv 182/06i-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Strafausspruchs werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er dadurch, dass er den Sicherheitsbediensteten Christian G***** aufforderte, sich auf den Boden zu legen, gegen diesen und die Bankangestellte Birgit G***** eine Softgun richtete und Bargeld verlangte, dieser 22.230 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Rechtsrüge (im Hinblick auf den eine Verurteilung nach § 105 Abs 1 StGB anstrebenden Rechtsmittelantrag der Sache nach Z 10) wendet - ausgehend von der Prämisse, der festgestellte Sachverhalt sei rechtlich als Verbrechen des versuchten (§ 15 StGB) Raubes zu qualifizieren - mit Blick auf den Strafaufhebungsgrund des § 16 StGB Feststellungsmängel zur Freiwilligkeit des Entschlusses des Beschwerdeführers, sich zu stellen, ein. Dabei übergeht sie die Urteilskonstatierungen, wonach dieser die Aussichtslosigkeit seines Bemühens, den Tatort anonym zu verlassen, erkannt und deswegen den relevierten Entschluss gefasst hat, und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Erstgericht die Frage nach dem Deliktsstadium zutreffend gelöst hat. Die Vollendung des Raubes orientiert sich nämlich - im Unterschied zum Diebstahl - in erster Linie an der Abwehr - und Verteidigungssituation des Opfers. Die Sache ist daher dann weggenommen oder abgenötigt, wenn das Tatobjekt dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist. Entscheidend ist dabei eine raubspezifische Gesamtwertung nach Art, Intensität und Fortdauer der Bedrohungssituation und der realen Abwehrchancen des Opfers, allenfalls erweitert um den verteidigungsbereiten Dritten (Eder-Rieder in WK2 § 142 Rz 7; vgl auch RIS-Justiz RS0094231 sowie Hintersteiniger SbgK § 142 Rz 55). Fallbezogen hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Tatrichter den Widerstand der Bankangestellten und des - grundsätzlich verteidigungsbereiten - Sicherheitsbediensteten durch die Verwendung einer Softgun unterbunden, das ihm von der Bankangestellten übergebene Bargeld in einer Tasche verwahrt und den Tatort verlassen (US 4 f), womit die Tat nach den dargelegten Grundsätzen vollendet war (s auch SSt 56/46 = EvBl 1986/24, 94). Die hienach getroffenen Verfolgungshandlungen des Sicherheitsbediensteten sind demgemäß unter dem Aspekt der Abgrenzung zwischen der Tatvollendung und dem Tatversuch unbeachtlich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (angemeldete) Schuldberufung - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die (Straf-)Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte