OGH 6Ob658/84; 2Ob501/88; 2Ob553/88; 1Ob568/89; 5Ob549/91; 1Ob514/94; 6Ob506/95; 7Ob267/98k; 1Ob68/00g; 9Ob248/01p; 8Ob188/01g; 8Ob202/02t; 2Ob185/04a; 1Ob241/13t; 1Ob187/14b; 1Ob188/16b; 1Ob120/17d; 1Ob205/20h; 1Ob189/21g; 1Ob84/24w (RS0057613)

OGH6Ob658/84; 2Ob501/88; 2Ob553/88; 1Ob568/89; 5Ob549/91; 1Ob514/94; 6Ob506/95; 7Ob267/98k; 1Ob68/00g; 9Ob248/01p; 8Ob188/01g; 8Ob202/02t; 2Ob185/04a; 1Ob241/13t; 1Ob187/14b; 1Ob188/16b; 1Ob120/17d; 1Ob205/20h; 1Ob189/21g; 1Ob84/24w24.7.2024

Rechtssatz

Ergeben sich nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung in erster Instanz Wertveränderungen, dann sind diese zu berücksichtigen, es ist dann also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu ermitteln. Für die Aufteilung selbst ist dann maßgeblich, ob die Wertveränderung durch Umstände eingetreten ist, die nur einem der früheren Ehegatten zurechenbar sind - dann ist die Wertveränderung nur ihm zuzurechnen - oder ob es sich um Wertveränderungen handelt, für die eine solche Zurechenbarkeit zu einem der beiden früheren Ehegatten nicht gegeben ist - dann ist der geänderte Wert der Aufteilung zugrundezulegen.

Normen

EheG §81 Abs1
EheG §83

6 Ob 658/84OGH28.02.1985
2 Ob 501/88OGH27.04.1988
2 Ob 553/88OGH24.01.1989
1 Ob 568/89OGH14.06.1989

Auch

5 Ob 549/91OGH26.11.1991

Vgl auch

1 Ob 514/94OGH11.03.1994

Auch

6 Ob 506/95OGH20.04.1995

Auch; nur: Ergeben sich nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung in erster Instanz Wertveränderungen, dann sind diese zu berücksichtigen, es ist dann also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu ermitteln. (T1)

7 Ob 267/98kOGH28.05.1999

Auch; nur: Ergeben sich nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung in erster Instanz Wertveränderungen, dann sind diese zu berücksichtigen, es ist dann also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu ermitteln. Für die Aufteilung selbst ist dann maßgeblich, ob die Wertveränderung durch Umstände eingetreten ist, die nur einem der früheren Ehegatten zurechenbar sind - dann ist die Wertveränderung nur ihm zuzurechnen. (T2) <br/>Beisatz: Für die Ausgleichszahlung ist nicht jener Betrag, der sich aus der Wertsteigerung der Wohnung während der Ehe ergibt, sondern jener Betrag maßgebend, der dem Wert der Wohnung im Aufteilungszeitpunkt entspricht. (T3)

1 Ob 68/00gOGH28.03.2000

Auch; Beisatz: Die von einem der früheren Ehegatten nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft verminderte Kreditbelastung ist nicht auch zugunsten des anderen zu berücksichtigen. (T4) <br/>Beisatz: Auch auf die Tatsache, dass die frühere Ehegattin mit ihren Kindern in der Ehewohnung verbleiben konnte, kann nicht dahin Bedacht genommen werden, dass ihre Darlehensrückzahlungen auch dem früheren Ehegatten zugute kommen. (T5)

9 Ob 248/01pOGH24.10.2001

Auch; nur T2

8 Ob 188/01gOGH15.11.2001

Vgl; Beisatz: Hier: Wertminderung von Aktienvermögen. (T6)

8 Ob 202/02tOGH19.09.2002

Vgl auch

2 Ob 185/04aOGH11.11.2004

Auch; Beisatz: Eine zwischen Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und einem Zeitpunkt der Aufteilung eintretende Wertminderung bleibt dann unberücksichtigt, wenn sie einem Ehegatten allein zuzurechnen ist. (T7)

1 Ob 241/13tOGH24.04.2014

Auch; Beis wie T7

1 Ob 187/14bOGH19.03.2015

Auch

1 Ob 188/16bOGH23.11.2016

Ähnlich; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Veränderungen, die sich allein aus dem Wertverlust oder aus der Wertsteigerung der in die Aufteilungsmasse fallenden Wertpapiere ergeben, sind dabei nach dem Aufteilungsschlüssel von den Parteien zu tragen bzw kommen ihnen zugute. (T8)

1 Ob 120/17dOGH12.07.2017

Auch; Beis wie T7

1 Ob 205/20hOGH27.11.2020
1 Ob 189/21gOGH16.11.2021

Vgl

1 Ob 84/24wOGH24.07.2024

nur T2; Beisatz wie T7

Dokumentnummer

JJR_19850228_OGH0002_0060OB00658_8400000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)