OGH 2Ob553/88

OGH2Ob553/8824.1.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Gudrun F***, Hausfrau, 5202 Neumarkt, Matzing Nr. 17, vertreten durch Dr. Hans Eckhard Ruby, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegnerinnen Ruth F***, Studentin, 6020 Innsbruck, Innrain 103, und Andrea F***, Studentin, 6020 Innsbruck, Mitterweg 87/1, beide vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 30. März 1988, GZ 22 a R 23/88-49, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28. Dezember 1987, GZ 21 F 24/86-45, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juli 1981, dem Vertreter der Antragstellerin zugestellt am 7. Oktober 1981, wurde die Ehe der nunmehrigen Antragstellerin Gudrun F*** mit Mag. Ernest F*** aus dem Verschulden beider Teile geschieden. Der Ausspruch der Scheidung war auch noch im Revisionsverfahren bekämpft, sodaß die Jahresfrist gemäß § 95 EheG am 7. Oktober 1981 begann. Der am 6. Oktober 1982 beim Erstgericht eingelangte Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens wurde daher rechtzeitig eingebracht. Der geschiedene Ehegatte der Antragstellerin, Mag. Ernest F***, ist am 9. Mai 1982, somit nach rechtskräftiger Ehescheidung und vor der Antragstellung auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse verstorben; dieser Antrag wurde daher gegen die Verlassenschaft nach Mag. Ernest F***, vertreten durch die beiden erbserklärten erblasserischen Töchter Ruth F***, geboren am 18. Juli 1960, und Andrea F***, geboren am 27. Mai 1965, eingebracht, denen im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens zu A 97/82 des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg auf Grund einer letztwilligen Verfügung der Nachlaß nach ihrem Vater Mag. Ernest F*** je zur Hälfte auf Grund einer mit der Rechtswohltat des Inventars abgegebenen Erbserklärung eingeantwortet wurde. Mit der Einantwortung erlangten die erblasserischen Töchter im vorliegenden Verfahren Parteistellung, was durch Berichtigung der Parteibezeichnung entsprechend zu berücksichtigen war. Mit Aufteilungsantrag vom 6. Oktober 1982 begehrte die Antragstellerin die Übertragung des Hälfteeigentums des verstorbenen geschiedenen Ehegatten in das Eigentum der Antragstellerin, sodaß diese Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 236 KG Matzing, Gerichtsbezirk Neumarkt, werde, und die Auferlegung einer Ausgleichszahlung von S 100.000,- zugunsten der Antragstellerin durch die Antragsgegnerinnen. Zur Begründung dieses Antrages wurde im wesentlichen ausgeführt, das Wohnhaus in Matzing Nr. 17 habe zuletzt als Ehewohnung gedient und werde auch derzeit noch von der Antragstellerin bewohnt, die diese Wohnung dringend benötige. Der verstorbene Mag. Ernest F*** habe über Ersparnisse in Höhe von jedenfalls S 200.000,- verfügt (Bausparvertrag ca. S 96.000,- und Lebensversicherung), und habe einen PKW Ford Granada besessen; überdies habe die Antragstellerin ihrem geschiedenen Ehegatten einen Betrag von S 50.000,- als Startkapital für den Betrieb einer Apotheke zur Verfügung gestellt. Seit dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes habe die Antragstellerin die auf der Liegenschaft EZ 236 KG Matzing lastenden Verbindlichkeiten allein abgestattet. Die Antragsgegnerinnen beantragten die gänzliche Zurückweisung bzw. Abweisung des Aufteilungsantrages, wobei der Zurückweisungsantrag nicht näher begründet wurde. Zum Abweisungsantrag brachten sie im wesentlichen vor, der Antrag sei nicht schlüssig, die Liegenschaftshälfte und das übrige Vermögen unterliege nicht den Bestimmungen der §§ 81 ff EheG. Die Antragstellerin als grundbücherliche Hälfteeigentümerin der Liegenschaft könne nicht noch die zweite Hälfte begehren. Es sei auch nicht richtig, daß das Haus in Matzing 17 zuletzt als Ehewohnung gedient habe, da die Ehegemeinschaft schon Jahre vor der Scheidung einverständlich aufgehoben worden sei, jedenfalls spätestens mit Einbringung der Ehescheidungsklage, Ersparnisse seien nicht bekannt, ebensowenig Lebensversicherungen. Der PKW Ford Granada sei den erblasserischen Töchtern im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens zur freien Verfügung überlassen worden und im übrigen sei der Antrag verfristet.

Mit Beschluß vom 28. Dezember 1987 sprach das Erstgericht aus:

1. Der Antragstellerin Gudrun F*** wird das ausschließliche unentgeltliche und lebenslängliche Nutzungsrecht an der Liegenschaft EZ 236, KG Matzing, GB Neumarkt bei Salzburg, bestehend aus dem Grundstück 857/Wiese mit dem darauf errichteten Haus Matzing 17, 5202 Neumarkt am Wallersee (samt dem darin befindlichen Inventar) eingeräumt.

2. Die Vierteleigentümerinnen der Liegenschaft und Antragsgegnerinnen Ruth und Andrea F*** sind schuldig, der Einverleibung des unter 1. genannten Rechtes auf Kosten der Antragstellerin Gudrun F*** zuzustimmen.

3. Sämtliche mit dem Eigentum der Liegenschaft verbundenen Rückzahlungen (Bauspardarlehen der Bausparkasse W***, Vertrag Nr. 691290-1421, Vertrag Nr. 610086-1421); Steuern und Gebühren, die Feuerversicherung und substanzerhaltende notwendigwerdende Reparaturen haben die Miteigentümer Gudrun F*** einerseits und Ruth und Andrea F*** andererseits je zur Hälfte zu bezahlen.

4. Die Antragstellerin Gudrun F*** hat allein für die Betriebskosten und die laufenden Erhaltungskosten der unter 1. genannten Liegenschaft aufzukommen.

5. Die Antragsgegnerinnen Ruth und Andrea F*** sind schuldig, der Antragstellerin Gudrun F*** einen Ausgleichszahlungsbetrag von insgesamt S 73.000,- binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung bar und abzugsfrei zu bezahlen.

6. Das Mehrbegehren der Antragstellerin auf Einverleibung des alleinigen Eigentumsrechtes an der unter 1. genannten Liegenschaft sowie auf Bezahlung eines Ausgleichszahlungsmehrbegehrens von

S 27.000,-, und das Begehren der Antragsgegnerinnen, den Aufteilungsantrag der Antragstellerin zurück- bzw. abzuweisen, wird abgewiesen.

Das Erstgericht legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin und ihr verstorbener Ehemann Mag. Ernest F*** haben im Jahre 1958 geheiratet, dieser Ehe entstammen die beiden Kinder Ruth F***, geboren am 18. Juli 1960 und Andrea F***, geboren am 27. Mai 1965. Das zu 8 Cg 174/79 des Landesgerichtes Salzburg anhängige Ehescheidungsverfahren wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juli 1981, 5 Ob 662/81, beendet und die Ehe aus dem beiderseitigen Verschulden geschieden. Kurz vorher kam es zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft. Mag. Ernest F*** war Apotheker, er war als solcher in Schladming, Badgastein, Kufstein, Neumarkt und zuletzt in Altheim tätig. Die Antragstellerin arbeitete als Apothekenhelferin regelmäßig für bzw. bei ihrem Ehemann. Ende 1981 wurde sie nach rechtskräftiger Ehescheidung von diesem gekündigt. Am 9. Mai 1982 verstarb Mag. Ernest F***. Die Antragstellerin und ihr verstorbener Ehemann haben in den Jahren 1969/70 das Haus Matzing 17, 5202 Neumarkt, gemeinsam errichtet und dieses stand je zur Hälfte im grundbücherlichen Eigentum der Ehegatten. In diesem Haus befand sich auch die eheliche Wohnung. Mag. Ernest F*** setzte seine beiden ehelichen Töchter zu gleichen Teilen als Erben letztwillig ein und mit Beschluß des Bezirksgerichtes Neumarkt vom 6. Februar 1986 wurde der Nachlaß nach dem verstorbenen Mag. Ernest F*** seinen Töchtern je zur Hälfte eingeantwortet. Dies waren insbesondere nachstehende wesentliche Vermögensbestandteile, die auch dem Aufteilungsverfahren zugrunde zu legen sind:

a) Der Hälfteanteil der EZ 236 KG Matzing, Bezirksgericht Neumarkt, Einfamilienhaus in Neumarkt, Matzing Nr. 17, Verkehrswert eines Hälfteanteils S 1,711.990,-, jeder der beiden erblasserischen Töchter sohin zu einem Viertel der Gesamtliegenschaften.

b) Ein PKW Ford Granada, pol. Kennzeichen S 44.948,- im September 1983 um S 20.000,- verkauft (obgleich der Kaufvertrag vom 4. April 1976 auf "Kaiser-Josef-Apotheke Mag. pharm. Ernest F***" lautet, scheint der PKW nicht in der Verlassenschaftsbilanz auf. Er ist daher dem ehelichen Gebrauchsvermögen zuzurechnen).

c) Bausparvertrag der R*** Nr. S 1034.0685 über

S 96.716,31 (der Rückkaufwert dieses am 13. Oktober 1978 abgeschlossenen Bausparvertrages hatte zum 7. Juli 1981 - Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft - S 73.055,98 betragen). Nach dem Tode des Mag. Ernest F*** wurde von der A*** Lebensversicherung zu Pol.Nr. 2,045.351/00+0A die Versicherungssumme von S 568.020,- je zur Hälfte, sohin je S 284.010,-, an die Begünstigten, nämlich die Antragsgegnerinnen ausbezahlt. Die Prämien für diese Lebensversicherung wurden bis zur Ehescheidung aus gemeinsamen Einkünften der Ehgatten F*** bezahlt. Ursprünglich lautete die Vinkulierung auf den Namen der Antragstellerin, doch hat der Verstorbene diese im Zuge des Ehescheidungsverfahrens auf den Namen seiner Kinder umschreiben lassen. Mit dem Eigentum der unter

a) genannten Liegenschaft sind verbunden zwei W***-Darlehensverträge, und zwar Vertrag Nr. 691290-1421 und Vertrag Nr. 610086-1421. Auf Grund der bestehenden Lebens- und Kreditschuldversicherungen wurden die aushaftenden Beträge durch den Todesfall auf die Hälfte reduziert und es haften sohin per 31. Dezember 1963 mit S 25.321,10 (monatliche Tilgungsraten S 750,-) bzw. S 38.870,32 (monatliche Tilgungsraten von S 750,-) aus. Der ebenfalls bei der Bausparkasse W*** bestehende Darlehensvertrag Nr. 466114-6421 wurde auf Grund der bestehenden Lebens- und Kreditrestschuldversicherung reduziert; dieser Vertrag ist jedoch, da er nicht der Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens, sondern der Bezahlung eines Apothekenwarenlagers diente, diesem Verfahren nicht zugrunde zulegen (per 31. Dezember 1963 aushaftend mit S 85.805,60 und monatlichen Tilgungsraten in Höhe von S 880,-). Die im Jahre 1934 geborene Antragstellerin Gudrun F*** ist arbeitslos; sie bezieht nach ihrem verstorbenen geschiedenen Ehemann keine Pension und ist auf die Weiterbenützung der "ehelichen Liegenschaft" angewiesen. Die im Jahre 1960 bzw. 1965 geborenen Antragsgegnerinnen legen nicht nur keinen Wert auf die Erhaltung der Liegenschaft, sondern streben eine Veräußerung derselben an. Beide sind Studentinnen und beziehen nach ihrem Vater eine Halbwaisenpension sowie die Familienbeihilfe und können bei entsprechenden Studienfortgängen auch Studienbeihilfen erhalten. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, nach dem Tode eines Ehegatten sei der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG gegen dessen Verlassenschaft im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen. Im gegenständlichen Falle kollidierten sohin die Erbansprüche der Kinder des Verstorbenen mit dem Aufteilungsanspruch der geschiedenen Ehefrau. Ein Großteil der den Antragsgegnerinnen eingeantwortete Vermögenswerte würden eheliches Gebrauchsvermögen bzw. eheliche Ersparnisse darstellen, insbesondere die ausbezahlten Barbeträge auf Lebensversicherungen und Bausparvertrag. Es entspreche dem Grundsatz der Billigkeit, den Töchtern ihr Erbteil sowenig wie möglich zu schmälern, aber andererseits auch der geschiedenen Ehegattin durch die Aufteilungsregelung nicht ihre Existenzgrundlage zu gefährden. Da diese keinen Pensionsanspruch habe, liege es im Bereich des Möglichen, daß sie eines Tages auf Einkünfte aus teilweiser Vermietung ihres Hauses angewiesen sein werde. Da die Antragsgegnerinnen in absehbarer Zeit eine Berufsausbildung abgeschlossen hätten, sei ihnen zuzumuten, die mit dem Miteigentum verbundenen Lasten auch selbst zu tragen; dies umsomehr, als ihnen nach Abzug der an die Antragstellerin zu leistenden Ausgleichszahlung noch je ein Barbetrag von S 258.010,- verbleibe. Die Bezahlung eines Teilbetrages der begehrten Ausgleichszahlung an die Antragstellerin entspreche ebenfalls der Billigkeit, zumal sich die Antragsgegnerinnen im Zuge der Vergleichsgespräche bereit erklärt hätten, der Antragstellerin den bestehenden Bausparvertrag abzutreten. Auch wenn der Antragstellerin nicht nur das Wohnrecht, sondern ein Nutzungsrecht an der Liegenschaft zugesprochen worden sei, dürfe nicht übersehen werden, daß sämtliche ausbezahlte Beträge eheliche Ersparnisse bzw. eheliche Gebrauchsvermögen darstellen. Darüber hinaus bliebe es der Antragstellerin unbenommen, allfällige weiterreichende Ansprüche gegen die Antragsgegnerinnen geltend zu machen, wenn sie Darlehensrückzahlungen bei der Bausparkasse W*** seit dem Tod des Antragsgegners allein bezahlt habe. Infolge Rekurses der Antragsgegnerinnen hob das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug der ersten Instanz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Gegenstand, über den es entschieden hat, S 60.000,- übersteige und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht führte aus, daß nach Rechtsprechung und Lehre der Antrag nach den §§ 81 ff EheG auch gegen die Verlassenschaft geltend zu machen sei. Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes kollidierten nicht Erbansprüche der Kinder des Erblassers mit den Aufteilungsansprüchen der geschiedenen Ehegattin, da nach dem rechtskräftig abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahren nach Mag. Ernest F*** der Antragstellerin keine wie immer gearteten Erbansprüche zustünden. Es sei daher nicht vom Widerstreit von erbrechtlichen Ansprüchen mit Aufteilungsansprüchen nach §§ 81 ff EheG auszugehen. Da das Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, seien die erbrechtlichen Streitpunkte endgültig geklärt und es sei für die Erledigung des Aufteilungsanspruches nur auf die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG Bedacht zu nehmen. Gemäß diesen Gesetzesbestimmungen seien dem Aufteilungsverfahren nicht nur die Vermögensobjekte aus dem Verlassenschaftsverfahren zugrunde zu legen, sondern das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen, das während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient hatte. Damit unterliege dem Aufteilungsverfahren nicht nur die erblasserische Hälfte an der Liegenschaft Matzing Nr. 17, sondern die Gesamtliegenschaft. Aus dem Ehescheidungsverfahren zu 8 Cg 124/79 des Landesgerichtes Salzburg ergebe sich bereits in der Klage vom 30. März 1979, daß der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in Neumarkt, Matzing Nr. 17, begründet war und diese Behauptung sei von der Antragstellerin als der dortigen Beklagten ausdrücklich außer Streit gestellt worden. Ferner sei dem Aufteilungsverfahren der gesamte Hausrat, der dem Gebrauch beider Ehegatten gedient habe, zugrunde zu legen, der nach dem Inhalt des Verlassenschaftsaktes A 97/82 im Verlassenschaftsverfahren im wesentlichen keine Berücksichtigung gefunden habe, da diesbezüglich das Eigentum der nunmehrigen Antragstellerin an diesen Fahrnissen nicht weiter bekämpft worden sei. Unabhängig davon, daß möglicherweise dieser Hausrat im Eigentum der Antragstellerin verbleiben solle, sei dieser Hausrat dem Aufteilungsverfahren zugrunde zu legen, um bei den Billigkeitsabwägungen entsprechend berücksichtigt zu werden. Sofern das fortzusetzende Verfahren nicht neue Gesichtspunkte erbringe, werde die Bewertung des aufzuteilenden Vermögens nach dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung zu erfolgen haben. Außer der Liegenschaft, die als Ehewohnung zu gelten habe, und dem noch zu berücksichtigenden Hausrat werde auch auf die Ersparnisse entsprechend Rücksicht zu nehmen sein. Hinsichtlich der abgeschlossenen Lebensversicherung werde vom Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung auszugehen sein und nicht von den ausbezahlten Lebensversicherungssummen, da als Ersparnisse nur die Beträge anzusehen seien, die im Rückkaufswert ihren Niederschlag finden. Die darüber hinausgehenden Versicherungsleistungen seien nach Ansicht des Rekursgerichtes nicht als "Ersparnisse" zu qualifizieren und diesbezüglich seien anspruchsberechtigt die im Versicherungsvertrag Begünstigten. Dasselbe treffe hinsichtlich der Guthaben und Verbindlichkeiten aus den Bausparverträgen zu, die jeweils zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehscheidung der Höhe nach festzustellen wären. Für die Herbeiführung der Entscheidungsreife wären auch Feststellungen darüber erforderlich, ob bzw. welche Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf seiten der Antragstellerin bzw. der Antragsgegnerinnen gegeben seien, um beurteilen zu können, ob bzw. welchem Teil Ausgleichszahlungen billigerweise zumutbar seien. Wenn auch eine Regelung in der Form möglich sei, daß der Antragstellerin ein Fruchtgenußrecht am Miteigentumsanteil der Antragsgegnerinnen eingeräumt werde, und ein Fruchtgenußrecht an einem ideellen Miteigentumsanteil begründet werden könne, so sei doch die Entscheidung des Erstgerichtes unverständlich, wonach der Antragstellerin an der Gesamtliegenschaft, demnach auch an ihrem bereits jetzt eigentümlichen Hälfteanteil ein unentgeltliches und lebenslanges Nutzungsrecht eingeräumt worden sei. Die Einräumung dieses Nutzungsrechtes könnte nur auf dem Liegenschaftsanteil der Antragsgegnerinnen erfolgen. Da aber die Einräumung des Fruchtgenußrechtes eine Wertminderung des Miteigentumsanteils bewirke, wäre der Antragstellerin in diesem Fall eine entsprechende Ausgleichszahlung aufzuerlegen, die aber wegen der Bewahrung der Miteigentumsverhältnisse geringer zu bemessen wäre als bei einer Übertragung des Miteigentumsanteils. Ferner wäre zu berücksichtigen, daß der Hälfteanteil der Antragsgegnerinnen durch das unentgeltliche und lebenslängliche Nutzungsrecht durch die Antragstellerin Gudrun F*** für die Antragsgegnerinnen eine praktische völlige Entwertung ihrer Miteigentumsrechte an dieser Liegenschaft bedeuten müßte, wobei dieses Miteigentumsrecht außer dem mit der Verpflichtung zur Tragung der substanzerhaltenden Aufwendungen samt Kreditabstattungskosten und weiteren Ausgleichszahlungen belastet wäre. Dieses Ergebnis entspräche dem Gebot der Billigkeit keineswegs. Ferner werde das Erstgericht gemäß § 83 EheG Feststellungen zu treffen haben, mit welchem Gewicht und Umfang jeder Ehegatte zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse beigetragen habe, wobei auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden sei, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten sein werde. Schließlich werde zu berücksichtigen sein, daß gemäß § 94 EheG eine billige Ausgleichszahlung aufzuerlegen sei, soweit eine Aufteilung nach den übrigen Bestimmung nicht erzielt werden könne. Sollte sich allerdings ergeben, daß unter Berücksichtigung des Umfanges des aufzuteilenden Vermögens und des Fehlens einer Möglichkeit zu Ausgleichszahlungen unter Bedachtnahme auf die derzeitigen oder absehbaren Einkommensverhältnisse eine Aufteilung nicht möglich sei, wäre auch zu prüfen, ob der Aufteilungsantrag nicht mangels einer diesbezüglichen Möglichkeit abzuweisen wäre. Ob bzw. welche Einkommen die Antragstellerin zu erzielen vermöge, sei nur insofern von rechtlicher Bedeutung, als davon die Auferlegung allfälliger Ausgleichszahlungen abhänge. Entgegen den Rekursausführungen sei auch nicht davon auszugehen, daß infolge des Bestehens des Hälfteeigentums an der Liegenschaft EZ 236 KG Matzing ein weiterer Aufteilungsanspruch ausgeschlossen sein solle. Ob bzw. unter welchen Bedingungen eine Vermietung bzw. eine Verwertung dieser Liegenschaft im Rahmen einer Fremdenzimmervermietung oder dergleichen möglich sein könnte, sei auf Grund des eingehenden Gutachtens samt Beschreibung im Verlassenschaftsakt zu beurteilen. Entgegen den Rekursausführungen sei im Verlassenschaftsverfahren über den PKW Ford Granada, pol.Kennzeichen S 44.948, eine Verfügung erfolgt. Ob dieser PKW als eheliches Gebrauchsvermögen zu qualifizieren sei, werde vom Erstgericht ebenfalls festzustellen sein. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Aufteilungsantrag ab- bzw. zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Die Antragsgegnerinnen führen aus, daß ihnen als den Töchtern des verstorbenen Mag. Ernest F*** dessen Vermögen je zur Hälfte durch rechtskräftige Einantwortung ins Eigentum übertragen worden sei. Es würde dem "Billigkeitsgrundsatz" widersprechen, das ihnen im Erbrechtswege bereits übertragene Vermögen im Aufteilungsverfahren zu schmälern. Es werde hier der Grundsatz zu gelten haben, daß ein gestützt auf einen anderen Titel (Erbrecht) erworbenes Vermögen nachfolgend nicht geschmälert bzw. eingeschränkt werden dürfe, weil im vorliegenden Fall die Erbrechtsbestimmungen als spezielle Norm vorauszugehen hätten bzw. zu beachten seien, zumal hier die Einantwortung bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes werde das Vermögen, das die erblasserischen Töchter im Erbrechtswege erhalten hätten, nicht grundsätzlich in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen sein, da damit nicht nur dem "Billigkeitsgrundsatz", sondern auch den Erbrechtsbestimmungen widersprochen werde. Da im vorliegenden Fall die Grundsätze des Erbrechtes den Vorrang vor den Aufteilungsregeln hätten, habe der "Billigkeitsgrundsatz" im Sinne der Aufteilungsregelungen in den Hintergrund zu treten. Es könne aber auch davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin nicht in der Lage sei, eine dem Verkehrswert der Liegenschaftshälfte angemessene Ausgleichszahlung zu leisten. Zusammenfassend ergebe sich daher, daß eine "billige" Lösung nicht vorgenommen werden könne und die Aufteilungsbestimmungen hinter den Erbrechtsbestimmungen zurückzutreten hätten, sodaß der Aufteilungsantrag ab- bzw. zurückzuweisen wäre.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurses findet sich keine gesetzliche Bestimmung, aus der entnommen werden könnte, daß ein geschiedener Ehegatte den Anspruch nach den §§ 81 ff EheG nicht auch gegen die Verlassenschaft nach dem anderen Ehegatten geltend machen könnte. Ein auf die §§ 81 ff EheG gestützter Antrag kann daher nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil der andere Ehegatte bereits verstorben ist, wobei es ohne Bedeutung ist, ob zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten ein Verfahren nach den §§ 81 ff EheG bereits eingeleitet war (EFSlg 38.856 ua). Die Ehe der Antragstellerin mit Mag. Ernest F*** wurde am 7. Oktober 1981 rechtskräftig geschieden. Mag. Ernest F*** ist am 9. Mai 1982 verstorben. Der Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens wurde am 6. Oktober 1982, somit innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG, gestellt. Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, besteht im vorliegenden Fall keine Kollision zwischen den Erbansprüchen der erblasserischen Töchter, die durch das rechtskräftig beendete Verlassenschaftsverfahren erledigt wurden, und den Aufteilungsansprüchen der Antragstellerin als geschiedener Ehegattin nach den §§ 81 ff EheG. Vielmehr waren diese Aufteilungsansprüche nur mehr gegen die Verlassenschaft nach Mag. Ernest F*** bzw. sodann gegen die eingeantworteten Erben zu verfolgen (vgl. EFSlg 50.115) und ausschließlich auf Grund der Bestimmungen der §§ 81 ff EheG zu behandeln. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben, wobei es die anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften zutreffend anführte. Die endgültige Beurteilung der von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse wird allerdings erst nach der vom Rekursgericht angeordneten Verfahrensergänzung erfolgen können. Hinzuweisen ist hierbei darauf, daß für die Bewertung des aufzuteilenden Vermögens entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung abzustellen ist. Für die Feststellung des Umfanges des zu verteilenden Vermögens ist der Zeitpunkt der Auflösung der Hausgemeinschaft maßgebend. Der Wert des nach dem Stichtag der Auflösung der Ehegemeinschaft aufzuteilenden Vermögens ist jedoch in der Regel (wenn nämlich nicht eine nachträgliche Wertvermehrung nur auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückzuführen war) bis zum Tage der tatsächlichen Auseinandersetzung, das ist bis zur Entscheidung der ersten Instanz im Aufteilungsverfahren, aufzuwerten. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, daß demjenigen ehemaligen Ehegatten, der eine Ausgleichszahlung erhält, jener Wert zukommt, der ihm auch bei realer Aufteilung zugekommen wäre (Bydlinski, FS Schwind 38 f;

Pichler in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 84 EheG; JBl 1986, 116;

ÖRZ 1981/76, JBl 1983, 316 und 648, SZ 55/163, SZ 56/193 ua). Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG, § 52 Abs 1 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte