OGH 7Ob16/84; 7Ob65/83; 7Ob34/84; 7Ob40/84; 7Ob14/90; 7Ob165/97h; 7Ob214/03a; 7Ob112/16w; 7Ob172/23d (RS0080369)

OGH7Ob16/84; 7Ob65/83; 7Ob34/84; 7Ob40/84; 7Ob14/90; 7Ob165/97h; 7Ob214/03a; 7Ob112/16w; 7Ob172/23d24.1.2024

Rechtssatz

Erstprämie - Folgeprämie. Zur Frage der Abgrenzung bei Änderung eines bestehenden Versicherungsvertrages: Für neues Versicherungsverhältnis spricht es, wenn die für einen Versicherungsvertrag wesentlichen Punkte wie das versicherte Objekt, die Gesamtversicherungssumme, die Prämienzahlung und die Versicherungsdauer völlig neu vereinbart werden. Nicht jedoch ist die bloße Aushändigung eines neuen Versicherungsscheines ein entscheidendes Kriterium für die Begründung eines selbständigen neuen Vertrages, selbst wenn der alte Vertrag als erloschen bezeichnet wird.

Normen

VersVG §38
ARB 1988 Art 7.2.5

7 Ob 16/84OGH13.09.1984
7 Ob 65/83OGH28.06.1984

Veröff: SZ 57/123

7 Ob 34/84OGH11.10.1984
7 Ob 40/84OGH13.12.1984
7 Ob 14/90OGH25.04.1990

Beisatz: Maßgebend ist, ob die Identität des Versicherungsverhältnisses gewahrt oder aber das bestehende Versicherungsverhältnis aufgehoben und ein neues begründet wird. (hier: Trotz Verringerung der Versicherungssumme und Verlängerung der Laufzeit: Fortsetzung des alten Versicherungsvertrages.) (T1)<br/>Veröff: SZ 63/64 = RdW 1992,13 = VersR 1991,486 = VersRdSch 1991,255

7 Ob 165/97hOGH23.07.1997

Vgl auch; Beisatz: Wird ein bestehendes Versicherungsverhältnis durch Novation umgeändert, dann geht die ursprüngliche Deckung aus dem novierten Versicherungsvertrag erst mit dem Entstehen des neuen Versicherungsvertrages verloren; die Differenzprämie ist (nur) für das erweiterte Risiko als Erstprämie zu behandeln. (T2)

7 Ob 214/03aOGH03.12.2003

Auch; nur: Zur Frage der Abgrenzung bei Änderung eines bestehenden Versicherungsvertrages: Für neues Versicherungsverhältnis spricht es, wenn die für einen Versicherungsvertrag wesentlichen Punkte wie das versicherte Objekt, die Gesamtversicherungssumme, die Prämienzahlung und die Versicherungsdauer völlig neu vereinbart werden. (T3)

7 Ob 112/16wOGH13.10.2016

Auch; Beisatz: Ist der Wille der Parteien bei „Änderungen der Vertragsbeziehung“ auf Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses gerichtet, kommt die Nachhaftungsklausel nach Art 7.2.5 ARB 1988 nicht zur Anwendung. (T4)

7 Ob 172/23dOGH24.01.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19840913_OGH0002_0070OB00016_8400000_001