OGH 7Ob112/16w

OGH7Ob112/16w13.10.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* H*, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei N* AG, *, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. April 2016, GZ 5 R 12/16w‑15, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 24. November 2015, GZ 2 Cg 5/15v‑11, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E116118

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass die beklagte Partei Deckung auf Grund und im Umfang der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls vom 1. 7. 2010 bestandenen Vertragslage zu gewähren hat.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.723,52 EUR (darin enthalten 453,92 EUR an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 3.323,82 EUR (darin enthalten 326,97 EUR an USt und 1.362 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat für seine Landwirtschaft mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Bündel‑Versicherung mit den Sparten Feuer, Haushalt, Haftpflicht und Rechtsschutz (ohne Vertragsrechtsschutz) mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen für jede Sparte abgeschlossen. Die Polizze mit der Nr 9.417.971/0 wies eine Laufzeit von 12. 4. 2001 bis 1. 3. 2012 auf. Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 1988) zugrunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

Artikel 2

Was gilt als Versicherungsfall?

1 Im Schadenersatz-Rechtsschutz (Artikel 17 Pkt. 2.1, Artikel 18 Pkt. 2.1 und Artikel 19 Pkt. 2.1) gilt als Versicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrundeliegenden Schadenereignisses.

[...]

Artikel 7

Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

[…]

2 Vom Versicherungsschutz sind ferner ausgeschlossen

[…]

2.5 Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als ein Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko gemeldet werden.

[…]

Artikel 19

Schadenersatz‑ und Straf‑Rechtsschutz für den Privat‑, Berufs‑ und Betriebsbereich

[...]

2 Was ist versichert?

Der Versicherungsschutz umfaßt

2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz

für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen‑, Sach‑ oder Vermögensschadens, soweit diese Ansprüche nicht ausschließlich auf der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung beruhen;

[...]

Im Jahr 2011 traten zwei Angestellte der Beklagten an den Kläger heran, um „die Polizze“ zu aktualisieren. Im Zuge eines Beratungsgesprächs gingen sie mit ihm ein von ihnen vorbereitetes Anbot durch, in dem beim Verweis auf Versicherungsbedingungen keine Jahreszahlen angeführt waren. Dabei wurde die Erweiterung der bestehenden Versicherung um die Sparten Leitungswasser und Sturmschaden empfohlen. Im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung wurde dem Kläger neben der „kleinen Version“ ein „Topprodukt“ angeboten, das unter anderem auch den Vertragsrechtsschutz umfasst. „Für dieses Produkt war ihm aber die Prämie zu hoch. Er wollte den Rechtsschutz wie bisher weiterführen und keinen teureren haben. In der Rechtsschutzversicherung kam es zu einer Erhöhung der Versicherungssumme von ursprünglich 27.252,32 EUR auf 60.000 EUR sowie zu einer Erweiterung des Schadenersatz- und Strafrechtsschutzes. Abgesehen von der Erweiterung um zwei Sparten wurde lediglich der bestehende Vertrag überarbeitet.“ Die Vergabe einer neuen Polizzennummer hatte technische Gründe.

Die neu ausgestellte Polizze weist eine Laufzeit von 16. 3. 2011 bis 16. 3. 2021 auf. Dieser wurden für die Sparte Rechtsschutzversicherung die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2007) beigefügt, deren Art 7 (Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?) auszugsweise wie folgt lautet:

Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

1. in ursächlichem Zusammenhang

[…]

1.6. mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gem. § 48a Z 3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung.

[...]

Der Kläger wurde zuvor nicht darauf hingewiesen, dass durch die ARB 2007 eine Änderung des Deckungsschutzes erfolgt.

Der Kläger erwarb auf Anraten der Emissionsbank, seiner Hausbank, am 1. 7. 2010 Anleihen der A* GmbH zum Preis von 200.000 EUR zuzüglich Spesen. Letztere stellte am 19. 6. 2013 einen Insolvenzantrag. Es besteht der Verdacht auf Wirtschaftsstraftaten im Zusammenhang mit dem Konkurs dieses Unternehmens; deshalb wird gegen verantwortliche Manager wegen schweren Betrugs und grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ermittelt.

Die Beklagte lehnte die Rechtsschutzdeckung für die Einbringung einer Schadenersatzklage gegen die Emissionsbank, die Bilanzprüferin und Organe der Emittentin ab.

Der Kläger begehrte Rechtsschutzdeckung– jeweils im Zusammenhang mit der Anleihezeichnung – für die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen die Emissionsbank und für die Teilnahme als Privatbeteiligter im Strafverfahren gegen die Geschäftsführer der Emittentin und der Bilanzprüferin aufgrund und im Umfang des zwischen den Streitteilen bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrags unter Anführung der alten Polizzennummer. Hilfsweise stellte er ein gleichlautendes Begehren unter Anführung der neuen Polizzennummer. Wiederum hilfsweise begehrte er die Feststellung der Haftung der Beklagten für die aus der Deckungsablehnung betreffend die Verfolgung von Ansprüchen gegenüber der Emissionsbank entstehenden Schäden. Die Emissionsbank sei bereits seit dem Jahr 2009 über den schlechten Zustand der Emittentin informiert gewesen und habe dennoch die Anleihebegebung 2010 nicht nur begleitet, sondern faktisch aus Eigeninteressen (Großgläubiger der insolvenzbedrohten Emittentin) initiiert. Sie hafte daher für sachlich unrichtige und unvollständige Angaben im Kapitalmarktprospekt nach dem KMG. Der Kläger habe im Vertrauen auf die unrichtigen Informationen im Kapitalmarktprospekt die Anleihe gezeichnet. Er habe eine Anleihe erworben, die er gar nicht gewünscht habe; dadurch sei er geschädigt worden. Neben der Haftung nach dem KMG habe er gegen die Emissionsbank einen auf culpa in contrahendo gestützten vertraglichen Schadenersatzanspruch. Er mache daher keinen Anspruch geltend, der ausschließlich auf der Verletzung einer Vertragspflicht beruhe, sodass der Schadenersatzrechtsschutz des Art 19 ARB maßgeblich sei, wofür die „Schadenereignistheorie“ gelte. Bei „Anlageschäden“ gelte der Schaden bereits mit dem Erwerb der Anlage als eingetreten. Demnach seien die im Jahr 2010 dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden ARB 1988 anzuwenden; diese enthielten aber noch keinen Risikoausschluss für die Veranlagung von Vermögen in Finanzinstrumente. Zu einer Novation des ursprünglichen Versicherungsvertrags sei es nicht gekommen. Der Rechtsschutz sei bloß an manchen Stellen erweitert und an anderen Stellen reduziert worden. Auch sonst habe es keine wesentliche Änderung der Bündel-Versicherung gegeben. Die Aufnahme von zwei zusätzlichen Versicherungssparten sei unschädlich.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Bei den Ansprüchen des Klägers gegenüber der Emissionsbank handle es sich ausschließlich um weder vom Alt- noch vom Neuvertrag umfasste vertragliche Schadenersatzansprüche. Aufgrund der Spartenerweiterung und der dargestellten Änderungen sei der alte Versicherungsvertrag im Jahr 2011 durch Novation geändert worden. Dadurch sei die ursprüngliche Deckung aus dem novierten Versicherungsvertrag verloren gegangen. Für den Altvertrag bestehe wegen des Ablaufs der einjährigen Frist des Art 7.2.5 ARB 1988 keine Deckung. Für das zweite Eventualbegehren fehle ein rechtliches Interesse.

Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab und gab dem ersten Eventualbegehren statt. Mangels wesentlicher Änderungen sei der alte Versicherungsvertrag nicht durch Novation geändert worden, sodass ein durchgehender Vertrag vorliege. Für diesen sei im Jahr 2011 im Zuge der Erweiterung der Versicherung eine neue Polizzennummer vergeben worden, weshalb das Hauptbegehren abzuweisen sei. Der gegen die Emissionsbank gerichtete Schadenersatzanspruch basiere auch auf einer Schutzgesetzverletzung, sodass der Versicherungsfall unter Art 19.2.1 ARB 1988 einzuordnen sei. Der Schaden habe sich durch den Kauf der Anleihen im Jahr 2010 ereignet. Zu diesem Zeitpunkt hätten noch die ARB 1988 gegolten, die einen Risikoausschluss im Sinn des Art 7.1.6 ARB 2007 nicht enthielten.

Das Berufungsgericht wies in Stattgebung der Berufung der Beklagten auch das erste und zweite Eventualbegehren ab. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Beurteilung einer Novationsvereinbarung einzelfallabhängig sei. Da die Ersetzung des alten durch den neuen Versicherungsvertrag beabsichtigt gewesen sei, liege eine Novation vor. Es sei nämlich um die „Aktualisierung“ des alten Versicherungsvertrags gegangen, dessen ursprünglich vorgesehene Vertragsdauer bis 1. 3. 2012 am Tag des Abschlusses des neuen Versicherungsvertrags (16. 3. 2011) geendet habe. Im neuen Versicherungsvertrag seien weitere Risiken übernommen worden, die Prämie habe sich geändert, teilweise sei auch die Versicherungssumme erheblich erhöht worden. Der neue Vertrag habe eine neue Einigung der Vertragsparteien vorausgesetzt, er habe eine neue Polizzennummer bekommen und ihm seien andere Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde gelegt worden. Der Kläger fordere von der Beklagten mit seinem Eventualbegehren Rechtsschutzdeckung nur aufgrund des neuen im März 2011 abgeschlossenen Versicherungsvertrags; das Hauptbegehren auf Deckung aufgrund des alten Versicherungsvertrags sei rechtskräftig abgewiesen worden, sodass dieser Klagsgrund abschließend erledigt sei. Dem neuen Versicherungsvertrag lägen aber die ARB 2007 zugrunde, nach deren Art 7.1.6. für Veranlagungen von Vermögen in Unternehmensanleihen kein Versicherungsschutz bestehe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.

1. Weder mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten noch mit der Beklagten vereinbarte der Kläger einen Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz, sondern nur den Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich. Unstrittig ist daher, dass die Verfolgung allein auf Vertrag beruhender Ansprüche von der Beklagten nicht zu decken ist.

Die Beklagte meint, der Kläger wolle gegen die Emissionsbank ausschließlich einen vertraglichen Schadenersatzanspruch geltend machen. Dabei lässt sie aber unberücksichtigt, dass der Kläger seinen Schadenersatzanspruch auch auf gesetzliche Grundlagen stützt, nämlich dass der Prospekt unrichtige Angaben im Sinn des § 7 KMG enthalten habe, wofür die Emissionsbank nach § 11 KMG infolge behaupteter Kenntnis der unrichtigen Angaben hafte. § 11 KMG ist ein Fall einer gesetzlichen Prospekthaftung, die in Konkurrenz zu Ansprüchen aus der allgemein zivilrechtlichen Prospekthaftung nach culpa in contrahendo tritt (vgl § 11 Abs 8 KMG; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht² § 12 Rz 14 f; Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz § 11 Rz 2 ua). Demnach beruhen die Schadenersatzansprüche gegen die Emissionsbank nicht allein auf Vertrag. Dass die Ansprüche gegen die Geschäftsführer der Emittentin und der Bilanzprüferin auf Vertrag beruhen sollten, wird von der Beklagten im gesamten Verfahren mangels Grundlage ohnehin zu Recht nicht behauptet. Das vom Kläger angestrebte Vorgehen unterliegt damit dem Schadenersatz-Rechtsschutz nach Art 19.2.1 ARB 1988/2007.

2. Der Kläger begehrt Rechtsschutzdeckung zur Verfolgung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit einer Anleihezeichnung.

Nach Art 7.1.6. ARB 2007 besteht – im Gegensatz zu den ARB 1988 – kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gemäß § 48a Abs 1 Z 3 BörseG und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung stehen. § 48a Abs 1 Z 3 lit a BörseG (idF vor BGBl I Nr 76/2016) iVm § 1 Z 4 WAG 2007 bezieht sich auch auf die Veranlagung von Anleihen. Demnach unterliegt die beabsichtigte Rechtsverfolgung dem Risikoausschluss nach Art 7.1.6. ARB 2007. Nach den ARB 1988 besteht der Risikoausschluss nicht.

Zu prüfen ist nun, welche Bedingungslage anzuwenden ist. Das ist zunächst davon abhängig, wann der Versicherungsfall eingetreten ist.

3. Im Schadenersatz‑Rechtsschutz gilt nach Art 2.1. ARB 1988/2007 als Versicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrundeliegenden Schadensereignisses. Dabei handelt es sich nicht um den Verstoß, sondern um das Folgeereignis, das mit dem Eintritt des realen Verletzungszustands gleichgesetzt wird (7 Ob 40/15f; 7 Ob 132/08z; RIS‑Justiz RS0081307). Der Schaden trat im vorliegenden Fall bereits mit dem Erwerb der (wie behauptet) wertlosen Anleihe im Juli 2010 ein, wird doch der Emissionsbank und den Geschäftsführern der Emittentin und der Bilanzprüferin vom Kläger vorgeworfen, die schlechte finanzielle Situation der Emittentin im Zeitpunkt der Anleihebegebung gekannt und darüber nicht informiert zu haben.

4. Im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls im Juli 2010 war der Vertrag mit der Polizze Nr 9.417.971/0 mit einer Laufzeit von 12. 4. 2001 bis 1. 3. 2012 aufrecht, dem die ARB 1988 zugrunde liegen und der eine Versicherungssumme von 27.252,32 EUR aufweist. Die Deckungspflicht der Beklagten besteht daher grundsätzlich, weil kein Risikoausschluss wie in den ARB 2007 besteht.

Der beklagte Versicherer stützt sich nun auf Art 7.2.5 ARB 1988 und meint, der Versicherungsfall sei ihm nicht während der Nachhaftungszeit gemeldet worden. Zu fragen ist daher, ob die festgestellten Vorgänge im Jahr 2011, die aus technischen Gründen zu einer Neupolizzierung führten, den bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag derart beendeten, dass die Nachhaftungsklausel des Art 7.2.5 ARB 1988 zum Tragen kommt.

4.1. Ein Neuerungsvertrag im Sinn der §§ 1376 ff ABGB kommt zustande, wenn nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstands durch ein neues ersetzt wird, in dem sie mit der Begründung des neuen die Aufhebung des alten verknüpfen (RIS‑Justiz RS0032502). Eine Änderung des Rechtsgrundes liegt vor, wenn der Entstehungsgrund des Anspruchs geändert wird (RIS‑Justiz RS0032440). Hauptgegenstand ist der primäre Leistungsinhalt. Eine Änderung des Hauptgegenstands tritt ein, wenn ein wesentlich anderer an seine Stelle tritt. Es muss eine „artliche“ Verschiedenheit sein, eine bloß „maßliche“ genügt nicht. Eine bloße Vermehrung oder Verminderung ist nicht „Verwechslung“ im Sinn des § 1376 ABGB (2 Ob 210/13s mwN).

Zur Novation gehört die Absicht der Parteien, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (der animus novandi). Sonst bestehen beide nebeneinander. Doch braucht diese Absicht nicht ausdrücklich erklärt zu werden; sie kann auch, da das Gesetz keine Beschränkung enthält, aus den Umständen hervorleuchten (§ 863 ABGB). Keinesfalls wird sie aber im Zweifel vermutet, sondern die alte Verbindlichkeit nicht für aufgelöst gehalten, solange sie mit der neuen noch wohl bestehen kann (RIS‑Justiz RS0032417; vgl auch RS0032303). Der Wille der Parteien muss erweislich dahin gehen, dass auf das alte Vertragsverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll (RIS‑Justiz RS0032330).

4.2. Schuldänderung liegt hingegen vor, wenn die näheren Bestimmungen, wo, wann und wie eine schon vorhandene Verbindlichkeit erfüllt werden soll, und andere Nebenbestimmungen, wodurch mit Rücksicht auf den Hauptgegenstand oder den Rechtsgrund keine Umänderung geschieht, geändert werden (vgl RIS‑Justiz RS0032332). Schuldänderungen lassen also das ursprüngliche Schuldverhältnis fortbestehen, auch wenn es, eben weil es geändert ist, in manchen Beziehungen als neues zu behandeln ist. Es gilt die gesetzliche Fiktion der Nichtveränderung der Schuld mit den gleichen Folgen, als wäre die alte Verbindlichkeit nicht untergegangen. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist, ob das ursprüngliche Rechtsverhältnis trotz der Änderungen noch als das alte angesehen werden kann (2 Ob 210/13s mwN).

4.3. Bei einem Versicherungsverhältnis spricht für die Neubegründung, wenn die für einen Versicherungsvertrag wesentlichen Punkte, nämlich das Versicherungsobjekt, die Gesamtversicherungssumme, die Prämienzahlung und die Versicherungsdauer völlig neu vereinbart werden. Die bloße Aushändigung eines neuen Versicherungsscheins ist hingegen kein entscheidendes Kriterium für die Begründung eines selbständigen neuen Vertrags (RIS‑Justiz RS0080369).

4.4. Der mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossene „Versicherungsvertrag“ betraf die Landwirtschaft des Klägers und umfasste die Sparten Feuer, Haushalt, Haftpflicht und Rechtsschutz mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen für jede Sparte. Es lag somit eine „Bündelversicherung“ vor, bei der die eingeschlossenen Sparten, hier betreffend die „Vertragsänderung“, ein rechtlich selbständiges Schicksal haben und insoweit getrennt zu beurteilen sind (vgl 7 Ob 208/15m mwN; Fenyves in Fenyves/Schauer, VersVG § 1a Rz 32 ff mwN). Auf die neben dem Rechtsschutz bestehenden Sparten kommt es daher bei der Beurteilung nicht an.

4.5. Im vorliegenden Fall ist beachtlich, dass sich die Mitarbeiter der Beklagten aus eigenem an den Kläger wandten, um den bestehenden Versicherungsvertrag „zu aktualisieren“. Der Kläger wollte grundsätzlich „alles beim Alten“ lassen. Es kann hier dahingestellt bleiben, wie die Vertragsgestaltung im Jahr 2011 im Einzelnen zu beurteilen ist, weil nach dem eindeutigen Willen der Parteien das Versicherungsverhältnis jedenfalls nicht beendet, sondern im Gegenteil (bloß aktualisiert) durchgehend weiter bestehen sollte. Die von der Beklagten initiierten Vorgänge waren nach dem anderen erkennbaren Willen der Parteien nicht darauf gerichtet, zu Lasten des Versicherungsnehmers eine unerwartete Deckungslücke entstehen zu lassen. Der bestehende Vertrag sollte jedenfalls nicht so geändert werden, dass das Versicherungsverhältnis im Sinn des Art 2.5 ARB 1988 beendet werden sollte. Die Nachhaftungsklausel hat nämlich den Zweck, die Deckung für während des Vertragszeitraums eingetretene Versicherungsfälle nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses zu regeln.

Das bedeutet, dass die Beurteilung des vorliegenden Versicherungsfalls nach der im Zeitpunkt seines Eintritts geltenden Vertragslage zu erfolgen hat.

5. Da ein durchgehendes Vertragsverhältnis vorliegt, für das nach den Feststellungen bloß aus technischen Gründen eine neue Polizzennummer vergeben wurde, kommt es auf die Polizzennummer im Begehren nicht an. Die rechtskräftige Abweisung des Hauptbegehrens schadet daher nicht. Das Begehren des Klägers war nach seinem Vorbringen immer bloß darauf gerichtet, Deckung nach der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls geltenden Vertragslage zu erlangen. Dies ist im Spruch mit einer Maßgabe zu präzisieren.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Für eine Rechtsmittelschrift gebührt ein ERV‑Zuschlag lediglich in Höhe von (nunmehr) 2,10 EUR (RIS‑Justiz RS0126594 [T1]).

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