OGH 1Ob318/71 (RS0032332)

OGH1Ob318/7125.11.1971

Rechtssatz

Wird vereinbart, dass außer dem bisher Geschuldeten noch etwas zu leisten sei, liegt grundsätzlich keine Neuerung vor, wie überhaupt eine bloße Vermehrung oder Verminderung, die Beisetzung einer Bedingung oder Befristung, die Änderung der Verzinsungshöhe usw keine Änderung des Hauptgegenstandes darstellt, das gilt auch für eine Veränderung der Verzinsung oder der Zahlungsfrist.

Normen

ABGB §1376

1 Ob 318/71OGH25.11.1971

Veröff: SZ 44/179 = EvBl 1972/186 S 349 = JBl 1972,370 = QuHGZ 1972 H3/104

6 Ob 669/80OGH10.09.1980
1 Ob 538/93OGH11.05.1993

Vgl; Beisatz: Keine Neuerung liegt bei einer bloßen Änderung der Rückzahlungsmodalitäten vor. (T1) <br/>Veröff: ÖBA 1994,236

8 Ob 337/99pOGH27.04.2000

Vgl auch; Beisatz: In der Vereinbarung einer Ratenzahlung liegt keine Novation. (T2)

8 Ob 31/05zOGH04.05.2005

Vgl auch

6 Ob 31/06mOGH06.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Der Novationswille wird nicht vermutet. Er muss dahin gehen, dass auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll. (T3)<br/>Veröff: SZ 2005/66

5 Ob 70/10wOGH20.04.2010

Auch; Beisatz: Hier: Die Ausstellung einer neuen Mietvertragsurkunde rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass das ursprüngliche Mietverhältnis nach der maßgeblichen Parteienabsicht durch ein neues ersetzt werden sollte. (T4)

5 Ob 9/13dOGH17.12.2013

Vgl auch; Beisatz: Mit einer vereinbarten Konvertierung eines Fremdwährungskredits in eine andere Währung übt der Kreditgeber ein ihm vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht aus, das zu einer Änderung des Vertragsgegenstands führt, nicht aber zu einer Novation. (T5)

2 Ob 210/13sOGH02.10.2014

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier aber: Hauptgegenstand des Vertrages (durch Veräußerung von Miteigentumsanteilen und die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum – im Verhältnis zum schlichten Miteigentum -) verändert. (T6)

5 Ob 221/17mOGH10.04.2018

Vgl auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19711125_OGH0002_0010OB00318_7100000_002

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