OGH 9Os194/82; 12Os144/86; 13Os182/87; 11Os161/93; 14Os96/94 (RS0091737)

OGH9Os194/82; 12Os144/86; 13Os182/87; 11Os161/93; 14Os96/944.9.2024

Rechtssatz

Nach Ablauf der Probezeit ist - innerhalb der in § 56 StGB normierten Frist - ausschließlich ein Vorgehen nach § 53 Abs 1 oder Abs 2 StGB zulässig und dies auch nur dann, wenn das Strafverfahren wegen des in der Probezeit begangenen Delikts bei Ablauf der Probezeit gerichtsanhängig, also bis zu diesem Zeitpunkt eine gerichtliche Maßnahme zur Aufklärung dieser Straftat gesetzt worden war (vgl § 58 Abs 2 Z 3 StGB).

Normen

StGB §56

9 Os 194/82OGH18.01.1983

Veröff: SSt 54/3

12 Os 144/86OGH16.10.1986

Vgl auch

13 Os 182/87OGH21.01.1988

Vgl auch

11 Os 161/93OGH09.11.1993

Vgl auch

14 Os 96/94OGH26.07.1994

Vgl auch

14 Os 34/95OGH04.04.1995

Vgl auch

14 Os 62/97OGH03.06.1997
14 Os 106/06dOGH10.10.2006

Auch; Beisatz: Gemäß §56 StGB darf das Gericht eine Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht grundsätzlich nur in der Probezeit treffen. Lediglich unter der Voraussetzung, dass der Widerrufsgrund eine innerhalb der Probezeit begangene Straftat oder eine dieser gleichgestellte Tat (§53 Abs1 StGB) ist, darf der Widerruf auch noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Probezeit oder nach Beendigung des Strafverfahrens wegen der neuen Tat ausgesprochen werden, wenn dieses Verfahren bei Ablauf der Probezeit schon anhängig war. (T1)

14 Os 99/13kOGH09.07.2013

Vgl; Beis ähnlich wie T1

15 Os 81/24mOGH04.09.2024

vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: Unzulässige Verlängerung der Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO, weil sie nach Ablauf der 6-Monats-Frist gem § 56 StGB erfolgte, ohne dass sich der bekämpften Entscheidung entnehmen ließe, dass das gegenständliche Strafverfahren bereits vor Ablauf der Probezeit begonnen hätte. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19830118_OGH0002_0090OS00194_8200000_001

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