OGH 14Os34/95

OGH14Os34/954.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.April 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohrböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus S***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27.Oktober 1994, GZ 17 U 121/93-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiss, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Durch den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27. Oktober 1994, GZ 17 U 121/93-7, ist das Gesetz in der Bestimmung des § 56 StGB verletzt worden.

Dieser Beschluß wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem sogleich in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Kreisgerichtes Krems/D vom 13.September 1990, GZ 16 E Vr 529/90-5, wurde Markus S***** wegen der Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer gemäß § 43 a Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren zum Teil bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Wegen einer knapp vor dem ungehemmten (§ 49 StGB) Ablauf der Probezeit, nämlich am 10.September 1993 begangenen weiteren Sachbeschädigung wurde Markus S***** vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit Urteil vom 27.Oktober 1994, GZ 17 U 121/93-7, erneut wegen des Vergehens nach § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Zugleich sah das Gericht gemäß § 494 a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO vom Widerruf der vorerwähnten Strafnachsicht ab, verlängerte aber die Probezeit auf fünf Jahre.

Dieser Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz (§ 56 StGB) nicht im Einklang.

Zum Zeitpunkt der Beschlußfassung (27.Oktober 1994) waren nicht nur die Probezeit bereits abgelaufen (am 13.September 1993), sondern darüber hinaus auch schon mehr als sechs Monate verstrichen. Die Entscheidung hätte daher nur unter der Voraussetzung getroffen werden dürfen, daß das Strafverfahren wegen der während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung schon bei Ablauf der Probezeit gerichtsanhängig gewesen wäre (§ 56 StGB), was schon deshalb ausscheidet, weil die Anzeige zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal bei Gericht eingelangt war (Eingangsdatum: 1.Dezember 1993).

Der gesetzwidrige Beschluß belastet den Verurteilten und war daher ersatzlos zu kassieren (§ 292 letzter Satz StPO), wovon das Bezirksgericht Innere Stadt Wien das Landesgericht Krems/D im Hinblick auf die fällige Entscheidung über die endgültige Strafnachsicht (§ 48 Abs 3 StGB) sowie das Strafregisteramt zur Berichtigung des Strafregisters (§ 5 Abs 1 StRegG) zu verständigen haben wird.

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