Spruch:
Der Beschluß des Kreisgerichts Krems an der Donau vom 19. September 1986, GZ. 13 a BE 166/84-24, verletzt den § 56 StGB. Der Beschluß wird aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Probezeit wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegerichts vom 30.Mai 1984, AZ. 23 Bs 274/84, wurde Herbert N*** gemäß § 46 Abs 1 StGB. unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit aus einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen. Innerhalb der somit am 30.Mai 1985 endenden Probezeit (LSK. 1975/51) und auch binnen sechs Monaten darnach (siehe § 56 StGB.) erging keine Verfügung nach §§ 53 oder 55 StGB.
Indes wurde mit dem Beschluß des Kreisgerichts Krems vom 19. September 1986 gemäß § 53 Abs 2 StGB. von einem Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe abgesehen und die Probezeit auf drei Jahre verlängert. Dieser nach mehr als einem Jahr nach dem Ablauf der Probezeit gefaßte Beschluß gründet sich zwar auf eine in der Probezeit (am 1.Mai 1985) begangene strafbare Handlung, derentwegen aber das Verfahren erst nach Ablauf der Probezeit (am 12. September 1985 durch Ausschreibung der Hauptverhandlung: siehe RiZ. 1976/25 S. 39) bei Gericht anhängig wurde. Es greift sonach die Widerrufsmöglichkeit des letzten Falls des § 56 StGB. ("sechs Monate nach Beendigung eines bei deren Ablauf ... anhängigen Strafverfahrens") hier nicht ein.
Der somit verspätete Beschluß war aufzuheben und der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Der Vollständigkeit halber muß vermerkt werden, daß auch der das Absehen vom Widerruf aussprechende Teil des Beschlusses verspätet, folglich gesetzwidrig ist. Nach dem Ablauf aller Fristen kann keine wie immer geartete Maßnahme ergriffen werden. Infolgedessen war auch vom Widerruf nicht abzusehen, weil ein "Absehen" die Möglichkeit des Gegenteils voraussetzt.
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