Rechtssatz
Die außergerichtliche Aufrechnung wird unbedingt und ohne Rücksicht auf den Bestand der Hauptforderung erklärt, setzt also die Anerkennung der Hauptforderung voraus und stellt ihr nur die Gegenbehauptung entgegen, dass sie wegen Schuldtilgung nicht mehr bestehe.
3 Ob 529/78 | OGH | 21.03.1979 |
Veröff: EvBl 1979/171 S 462 |
7 Ob 624/84 | OGH | 30.07.1985 |
Beisatz: Unter Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Rummel, ABGB, RdZ 12 zu § 1438. (T1) |
1 Ob 609/87 | OGH | 24.06.1987 |
nur: Die außergerichtliche Aufrechnung setzt also die Anerkennung der Hauptforderung voraus. (T2) |
6 Ob 717/89 | OGH | 18.01.1990 |
nur: Die außergerichtliche Aufrechnung wird unbedingt und ohne Rücksicht auf den Bestand der Hauptforderung erklärt. (T3) |
1 Ob 122/97s | OGH | 25.11.1997 |
Auch; Beisatz: Die einseitige außergerichtliche Aufrechnung ist ein durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung nur unbedingt und unbefristet auszuübendes Gestaltungsrecht. (T4) |
2 Ob 244/97i | OGH | 26.08.1999 |
Auch; Beisatz: Die Aufrechnung als Gestaltungsrecht ist unbefristet und unbedingt zu erklären, doch wird die Zulässigkeit der Eventualanfechtung im Prozess davon nicht tangiert. Zu unterscheiden ist daher zwischen der Aufrechnungserklärung, die die Forderung zum Erlöschen bringt und der Geltendmachung der erklärten Aufrechnung im Prozess. Mit dieser Geltendmachung erhebt der Beklagte verteidigungsweise die rechtsvernichtende Einwendung, daß der Klageanspruch durch die Aufrechnung erloschen ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob sich der Beklagte im Prozess auf eine außergerichtliche Aufrechnungserklärung beruft oder ob die außergerichtliche und die prozessuale Erklärung zusammenfallen. Das Gericht darf die Aufrechnung erst dann berücksichtigen, wenn es die Klageforderung für begründet und andere Einwendungen des Beklagten für unbegründet hält. (T5) |
8 ObA 293/99t | OGH | 09.03.2000 |
nur: Die außergerichtliche Aufrechnung wird unbedingt erklärt und setzt die Anerkennung der Hauptforderung voraus. (T6) |
8 Ob 233/00y | OGH | 29.03.2001 |
Auch; Beisatz: Der Unterschied zwischen prozessualer Aufrechnungseinrede und Schuldtilgungseinwand besteht lediglich darin, dass bei Zweiterem eine unbedingte, den Bestand der Klagsforderung voraussetzende Aufrechnung erfolgt, die Klagsforderung daher nicht mehr strittig ist und nur mehr über den Bestand der Gegenforderung abzusprechen ist. (T7) |
8 Ob 216/02a | OGH | 07.11.2002 |
Beis ähnlich T7; Beisatz:Die mit der Aufrechnungserklärung verbundene Anerkennung der Gegenforderung kann sich jedenfalls nur auf den Teilbetrag erstrecken, gegen den wegen der Höhe der eigenen Forderung konkret aufgerechnet wurde (so schon 8 Ob 616/87). (T8)<br/>Beisatz: Diese Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund der Erfordernisse für die Anerkennung der schuldtilgenden Wirkung dieser einheitlichen Rechtsgestaltungserklärung zu verstehen. Das im Schuldtilgungseinwand enthaltene Anerkenntnis der Forderung unterbricht deren Verjährung nicht unabhängig vom Bestand der Gegenforderung. (T9) |
7 Ob 68/03f | OGH | 28.04.2003 |
nur: Die außergerichtliche Aufrechnung wird unbedingt und ohne Rücksicht auf den Bestand der Hauptforderung erklärt, setzt also die Anerkennung der Hauptforderung voraus. (T10)<br/>Veröff: SZ 2003/47 |
6 Ob 208/14b | OGH | 15.12.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Bestreitung der Klagsforderung. (T11) |
6 Ob 157/23s | OGH | 21.02.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: "Abzug" des Haftrücklasses vom Klagsbetrag durch Klagseinschränkung, wodurch mit der Klagsforderung aus Gewährleistung/Schadenersatz gegen die Forderung des Beklagten auf Zahlung des Haftrücklasses unbedingt aufgerechnet wird. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19790321_OGH0002_0030OB00529_7800000_004
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