OGH 6Ob208/14b

OGH6Ob208/14b15.12.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Bock Fuchs Nonhoff Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** C*****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 63.137 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. September 2014, GZ 5 R 119/14b‑53, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00208.14B.1215.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Beklagte hat ‑ entgegen der ihrer außerordentlichen Revision zugrunde gelegten Prämisse ‑ im Verfahren erster Instanz eine außergerichtliche Aufrechnung mit den von ihr behaupteten Bestandzinsen nie ausdrücklich behauptet. Während ihr diesbezügliches Vorbringen in ON 32 insoweit verstümmelt blieb, berief sie sich in ON 41 unmittelbar vor Schluss der Verhandlung erster Instanz sogar ausdrücklich auf eine „Kompensandoeinwendung bis zur Höhe des Klagsbetrags“. Dazu kommt, dass die Geltendmachung einer Gegenforderung im Prozess im Zweifel als Prozessaufrechnung anzusehen ist (vgl die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Holly in Kletečka/Schauer , ABGB‑ON 1.00 [2010] § 1438 Rz 29). Schließlich muss eine außergerichtliche Aufrechnung, die im Prozess den Schuldtilgungseinwand begründen soll, unbedingt und ohne Rücksicht auf den Bestand der Hauptforderung erklärt werden; sie setzt die Anerkennung der Hauptforderung voraus (RIS‑Justiz RS0033970). Die Beklagte hält aber noch in der außerordentlichen Revision ihren Einwand aufrecht, der dem Klagebegehren zugrundeliegende Kaufpreis sei nie geflossen, womit bereits die Klagsforderung nicht zu Recht bestehe. Die Beurteilung der von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen als prozessuale Aufrechnung durch das Berufungsgericht begegnet damit keinen Bedenken.

2. Die Aufrechnungseinrede stellt den Antrag des Beklagten auf Aufrechnung der Klagsforderung mit einer ihm gegen den Kläger zustehenden Gegenforderung im Urteil dar, sodass ‑ bei Rechtsbestand der Gegenforderung ‑ die Klagsforderung ganz oder teilweise abgewiesen werden muss; bei Geldforderungen kann nur auf ziffernmäßig bestimmte Gegenforderungen Bedacht genommen werden, wobei es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus durch Heranziehung von Urkunden im Zusammenhang mit geltend gemachten Pauschalbeträgen (die Beklagte beruft sich in ihrer Revision insbesondere auf die Beilage ./13) im Wege der Interpretation die ziffernmäßige Höhe einer compensando geltend gemachten Gegenforderung herauszufiltern (5 Ob 50/07z). Dies gilt umso mehr für die hier von der Beklagten angestellten Überlegungen, die Vorinstanzen hätten aufgrund von Parteien- und Zeugenaussagen die Unbestimmtheit ihrer Gegenforderungen beseitigen können.

Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung 3 Ob 244/13y nichts, wonach es purer Formalismus sein soll, die Qualifizierung des Inhalts von Beilagen als Vorbringen davon abhängig zu machen, dass er in einen Schriftsatz unmittelbar aufgenommen wird, sie jedoch zu verneinen, wenn eine Gliederung in Schriftsatz und damit vorgelegte konnexe Beilage gewählt wird. Tatsächlich enthalten nämlich auch die von der Beklagten in ihrer außerordentlichen Revision erwähnten Beilagen ./6, ./7, ./11 und ./12 keine konkrete und nachvollziehbare Aufstellung, welche Bestandzinse die Klägerin für welche Zeiträume schuldig sein soll, abgesehen davon, dass sich die Zahlen in diesen Beilagen wieder nicht mit den Gesamtbeträgen in der Beilage ./13 in Einklang bringen lassen.

Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihre Gegenforderungen (trotz Aufforderung durch das Erstgericht) nicht schlüssig gestellt, ist somit nicht zu beanstanden.

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