Rechtssatz
Bei der Negatorienklage hat der Kläger sein Eigentum und den Eingriff des Beklagten, dieser hingegen die Berechtigung seines Eingriffs zu beweisen.
7 Ob 614/84 | OGH | 22.11.1984 |
Auch; nur: Dieser hingegen die Berechtigung seines Eingriffs zu beweisen. (T1)<br/>Veröff: SZ 57/183 |
6 Ob 80/98b | OGH | 10.09.1998 |
Auch; Beisatz: Wenn der ein Servitutsrecht behauptende Beklagte einen Titel nachzuweisen vermag, ist es Sache des Eigentumsfreiheitsklägers, eine dennoch vorliegende materielle Anspruchsvoraussetzung zur Begründung der Freiheit seines Eigentums nachzuweisen.. (T2) |
6 Ob 95/04w | OGH | 23.06.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende offenkundige, nichtverbücherte Servitut stützt, trifft, unabhängig davon, ob er den Ersteher mit Servitutenklage belangt oder von diesem mit Servitutenfreiheitsklage belangt wird, die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen, insbesondere dass nach den im Zeitpunkt des Zuschlags gegebenen tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnissen die offenkundige Dienstbarkeit zu übernehmen war; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T3) |
5 Ob 281/08x | OGH | 10.02.2009 |
Vgl; Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende, nicht verbücherte Servitut stützt, weil dem Erwerber Schlechtgläubigkeit anzulasten ist, trifft die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen. (T4)<br/>Bem: Hier: Rechtslage nach der EO-Novelle 2000. (T5) |
2 Ob 22/17z | OGH | 23.02.2017 |
Beisatz: Gegenstand der Behauptungs- und Beweislast des Klägers ist auch die richtige Grenze, weil nur danach Eigentum und Eingriff geprüft werden können. Ist der Verlauf der richtigen Grenze strittig, ist darüber als Vorfrage im streitigen Verfahren zu entscheiden. (T6) |
6 Ob 52/17s | OGH | 19.04.2017 |
Beis wie T6 nur: Gegenstand der Behauptungs- und Beweislast des Klägers ist auch die richtige Grenze, weil nur danach Eigentum und Eingriff geprüft werden können. (T7) |
4 Ob 162/19f | OGH | 24.09.2019 |
Vgl; Beisatz: Der Kläger muss auch beweisen, dass sich der Beklagte als Eigentümer des vom Klagebegehren erfassten vermeintlich herrschenden Grundstücks ein Gebrauchsrecht anmaßt, ein solches also behauptet hat. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19780420_OGH0002_0070OB00552_7800000_001
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