Rechtssatz
Die gegen den titellosen Inhaber einer Wohnung eingebrachte Räumungsklage ist als Eigentumsklage zu beurteilen (§ 366 ABGB), bei der der Kläger vor allem den Beweis seines Eigentums an der Liegenschaft zu erbringen hat (vgl MietSlg 9337, 16008 ua).
8 Ob 530/77 | OGH | 06.07.1977 |
Veröff: MietSlg 29044 |
5 Ob 34/83 | OGH | 27.09.1983 |
Beisatz: Der Kläger hat sein Eigentum und die Innehabung durch den Beklagten, der Beklagte aber sein behauptetes obligatorisches oder dingliches Recht zur Benützung der Sache zu beweisen. (T1) Veröff: MietSlg XXXV/26 |
8 ObA 252/95 | OGH | 14.09.1995 |
Auch; nur: Die gegen den titellosen Inhaber einer Wohnung eingebrachte Räumungsklage ist als Eigentumsklage zu beurteilen (§ 366 ABGB). (T2) |
10 Ob 199/99h | OGH | 07.09.1999 |
nur T2; Beisatz: Die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung. (T3) |
5 Ob 236/01v | OGH | 26.02.2002 |
Auch; Beis wie T1 nur: Der Kläger hat sein Eigentum und die Innehabung durch den Beklagten zu beweisen. (T4); Beisatz: Mit der Räumungsklage verwirklicht der nicht innehabende Eigentümer die im § 354 ABGB verliehene Ausschließungsmacht, indem er die Herausgabe der Sache verlangt. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19770706_OGH0002_0080OB00530_7700000_001
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