OGH 10Ob2166/96v

OGH10Ob2166/96v25.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Steinbauer, Dr.Tittel und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl K*****, vertreten durch Dr.Manfred Ainedter und Dr.Friedrich Trappel, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Peter F***** & Co GmbH, ***** vertreten durch Dr.Theodor Strohal und Dr.Wolfgang G.Kretschmer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 13.März 1996, GZ 41 R 72/96h-18, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den titellosen Inhaber einer Wohnung bzw eines Geschäftslokals eingebrachte Räumungsklage ist als Eigentumsklage zu beurteilen (MGA ABGB34 E 14 zu § 366; 8 Ob 540/93, 8 ObA 252/95). Mit dieser verwirklicht der nicht innehabende Eigentümer die im § 354 ABGB verliehene Ausschließungsmacht, indem er die Herausgabe der Sache begehrt. Wirksam eingeräumte Rechte können allerdings diesen Anspruch hemmen bzw die Einrede aus dem Recht zur Innehabung begründen (Spielbüchler in Rummel, ABGB I2 Rz 1 zu § 366). Einwendungen aus dem Recht zur Innehabung kann auch ein Dritter erheben, dem der Berechtigte (Mieter, Fruchtnießer, Ausgedinger etc) nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses die Sache überlassen darf (Spielbüchler aaO, Rz 4 zu § 366). Die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung (3 Ob 532/94). Eine Klage wegen titelloser Benützung von Räumlichkeiten setzt also voraus, daß das Recht des Hauseigentümers, jeden Dritten von der Benützung auszuschließen, weder durch einen Mietvertrag noch durch eine andere obligatorische Vereinbarung, aus der der belangte Beklagte sein Recht unmittelbar ableitet, beschränkt ist (1 Ob 687/90). Solange daher ein das freie Eigentumsrecht beschränkendes Rechtsverhältnis aufrecht ist, kann der Eigentümer nicht unmittelbar gegen Personen mit Räumungsklage vorgehen, die ihr Benützungsrecht aus dem Recht seines Vertragspartners abzuleiten in der Lage sind und mit dessen Zustimmung das Objekt benützen; er muß sich vielmehr vor Beendigung dieses Vertragsverhältnisses an seinen Vertragspartner halten (JBl 1989, 782, 1 Ob 509/89, jeweils mwN).

Daß der Eigentümer nicht unmittelbar gegen Personen, die ihr Benützungsrecht aus jenem eines Vertragspartners des Eigentümers abzuleiten in der Lage sind und mit dessen Zustimmung das Objekt benützen, vorgehen kann, entspricht - wie in der Revision zutreffend hervorgehoben wird - einer langen Kette oberstgerichtlicher und zweitinstanzlicher Entscheidungen (MietSlg 4981, 15.008, 19.020, 21.031, 31.038, 34.043, 35.035, 35.037, 36.028, 40.023, 41.008, 45.014, 46.020; 10 Ob 505/94, 8 ObA 252/95). Nach allgemeinen Beweislastregeln hat hiebei der Kläger sein Eigentum und die Innehabung durch den Beklagten, dieser hingegen ein Recht zur Benützung der Sache zu behaupten und, wenn es bestritten ist, zu beweisen (MietSlg 34.043, 36.025, 46.021, 8 Ob 540/93). Im vorliegenden Fall hat sich die beklagte Partei zwar bereits in ihrem auf die Klage erwidernden vorbereitenden Schriftsatz ON 4 auf ein derartiges Vertragsband zum Hauptmieter berufen, beide Tatsacheninstanzen haben jedoch das Vorliegen eines solchen ausdrücklich verneint. Daß das Erstgericht dies sprachlich nicht im Rahmen seiner knappen Tatsachenfeststellungen, sondern der Beweiswürdigung in Seite 2 (AS 33) seiner Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat, vermag in diesem Zusammenhang die Klarheit dieser Aussage nicht in Frage zu stellen. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung gebilligt und seiner eigenen rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt. Zwar trifft es nicht zu, daß diese Feststellung "unbekämpft" geblieben sei, allerdings entsprach die von der Beklagten in ihrer Berufung hiegegen (unrichtig unter dem Berufungsgrund des "sekundären Verfahrensmangels" erhobene) Beweisrüge nicht den hiefür von der Judikatur geforderten Kriterien (EFSlg 46.676, MR 1988, 162, jüngst auch ausführlich 10 ObS 2068/96g), sodaß nunmehr auch das Revisionsgericht von dieser Feststellungsgrundlage auszugehen hat. Auch das Berufungsgericht - soweit im Rahmen der Zulassungsbegründung der Revision Gegenteiliges behauptet wird, ist dies aktenwidrig - hat keineswegs "eindeutig" festgestellt, daß ein aufrechtes Mietverhältnis der Beklagten mit "U*****" vorliegt. Vielmehr wurde von beiden Tatsacheninstanzen ein derartiges Vertragsverhältnis gerade gegenteilig nicht festgestellt, sodaß aus der eingangs dargestellten Judikaturlage auch keine mangelnde Passivlegitimation für die Räumungsklage abgeleitet werden kann.

Da das Berufungsgericht mit diesen in ständiger Rechtsprechung entwickelten Rechtssätzen im Ergebnis in Übereinstimmung steht, wurde einerseits zu Recht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt und ist die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (des materiellen Rechts) im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.

Stichworte