Rechtssatz
Die durch den Inhalt der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck gebrachte Absicht ist nach dem wahren Willen des Erklärenden zu beurteilen. Da bei letztwilligen Verfügungen nach Möglichkeit dem subjektiven Willen des Erklärenden entsprochen werden muss, kann sich niemand darauf berufen, dass er auf den Wortlaut einer letztwilligen Verfügung vertraut habe.
2 Ob 508/77 | OGH | 04.02.1977 |
nur: Die durch den Inhalt der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck gebrachte Absicht ist nach dem wahren Willen des Erklärenden zu beurteilen. (T1) Veröff: SZ 50/19 = EvBl 1977/232 S 522 |
1 Ob 583/77 | OGH | 07.06.1977 |
Vgl auch; Beisatz: Die Erklärung des letzten Willens unterliegt den für Willenserklärungen bei Rechtsgeschäften überhaupt geltenden Regeln. Es ist also der wahre Wille des Erblassers zu erforschen. (T2) |
7 Ob 675/80 | OGH | 02.10.1980 |
nur T1 |
6 Ob 563/81 | OGH | 30.03.1981 |
Auch; Beis wie T2 |
6 Ob 1/82 | OGH | 03.02.1983 |
nur T1 |
4 Ob 520/83 | OGH | 12.04.1983 |
Auch; nur T2 |
6 Ob 577/83 | OGH | 26.04.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen der Testierfreiheit soll die Anordnungsabsicht des Erblassers uneingeschränkt zur Geltung kommen, soweit nur die Willensäußerung formwirksam erfolgte. (T3) |
1 Ob 561/84 | OGH | 23.05.1984 |
nur T1; Veröff: NZ 1985,26 |
3 Ob 546/84 | OGH | 10.10.1984 |
nur T1; Beisatz: Es sind dabei alle Umstände zu berücksichtigen, außer es fände sich in der letztwilligen Verfügung nicht einmal der geringste Anhaltspunkt für einen aus dem Wortlaut desselben selbst ableitbaren Willen. (T4) |
7 Ob 579/88 | OGH | 19.05.1988 |
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Es sind dabei alle Umstände zu berücksichtigen. (T5); Beisatz: Es sind auch außerhalb der letztwilligen Anordnung liegende Umstände aller Art, sonstige mündliche oder schriftliche Äußerungen sowie ausdrückliche oder konkludente Erklärungen des Erblassers zur Auslegung heranzuziehen. (T6) Veröff: NZ 1989,266 |
8 Ob 690/89 | OGH | 30.08.1990 |
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Veröff: SZ 63/148 = NZ 1992,69 |
7 Ob 610/92 | OGH | 12.11.1992 |
nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für die ergänzende (hypothetische) Auslegung, für die größte Zurückhaltung gefordert wird. (T7) |
2 Ob 190/08t | OGH | 05.03.2009 |
Auch; Beisatz: Es gilt die Willenstheorie, wonach es auf den wahren erblasserischen Willen zur Zeit der Verfügung ankommt. (T8) |
2 Ob 41/11k | OGH | 24.04.2012 |
Vgl; nur T1; Auch Beis wie T4; Beis wie T6<br/>Veröff: SZ 2012/49 |
2 Ob 111/24y | OGH | 25.07.2024 |
vgl; nur: Die durch den Inhalt der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck gebrachte Absicht ist nach dem wahren Willen des Erklärenden zu beurteilen. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19750624_OGH0002_0040OB00544_7500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)