ABGB § 615 Abs 2, ABGB § 703
Die Zweifelsregeln im § 615 Abs 2 und § 703 ABGB sind einer konkreten Regelungsabsicht des Erblassers nachgeordnet. Dies gilt auch für einen hypothetischen Erblasserwillen, der nach allen bekannten Umständen bloß mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ermittelt werden kann.