OGH 4Ob530/75; 4Ob530/77; 5Ob305/78 (RS0062829)

OGH4Ob530/75; 4Ob530/77; 5Ob305/7823.1.2024

Rechtssatz

Der Geschäftsherr hat zu beweisen, dass für die nachträgliche Vertragsaufhebung wichtige Gründe maßgebend waren, an denen ihn kein Verschulden trifft; er darf sich also nicht ohne weiteres auf ein unberechtigtes Stornobegehren des Dritten einlassen und so den Vermittler um seinen Provisionsanspruch bringen, sondern hat vielmehr dem Geschäftspartner gegenüber den Rechtsstandpunkt geltend zu machen und gegebenenfalls auch den Prozessweg zu beschreiten (RZ 1961,48 = HS 410; HS 2376). Auf eine Prozessführung, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck gar nicht erreichen kann, braucht er sich freilich nicht einzulassen (HS 2374/148).

Normen

HVG §6 Abs3 IIA
MaklerG §7 Abs2

4 Ob 530/75OGH10.06.1975

Veröff: HS 9775/9

4 Ob 530/77OGH12.07.1977

nur: Der Geschäftsherr hat zu beweisen, dass für die nachträgliche Vertragsaufhebung wichtige Gründe maßgebend waren, an denen ihn kein Verschulden trifft. (T1)

5 Ob 305/78OGH12.12.1978

nur T1; Beisatz: Hier: Käufer kann Anzahlung nicht leisten und ist konkursreif. (T2)

4 Ob 515/79OGH10.04.1979

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 530/75

7 Ob 704/80OGH06.11.1980

nur T1; Veröff: SZ 53/146

5 Ob 612/81OGH17.11.1981

Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 305/78

7 Ob 582/82OGH13.05.1982

nur T1

1 Ob 653/92OGH12.11.1992
8 Ob 620/93OGH14.10.1993

Auch

8 ObA 231/95OGH18.08.1995

Auch; nur T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T3)

7 Ob 170/01bOGH26.09.2001

Auch; nur T1

10 Ob 147/02vOGH27.08.2002

Auch; Beisatz: Um sich von seiner Provisionspflicht zu befreien, muss der Auftraggeber nachweisen, dass die Ausführung des vermittelten Geschäfts ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist. (T4)<br/>Beisatz: Unter Umständen ist eine Vertragspartei auch dazu verhalten, gegen einen leistungsunwilligen Vertragspartner Klage zu führen. (T5)

7 Ob 157/09bOGH02.09.2009

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Um sich von seiner Provisionspflicht zu befreien, muss der Auftraggeber nachweisen, dass die Ausführung des vermittelten Geschäfts ohne sein Verschulden unmöglich oder unzumutbar wurde. (T6)

9 Ob 12/12yOGH30.04.2012

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Sind die Gründe für die Nichtausführung vom Verkäufer als Drittem zu vertreten und ihm zuzuordnen, trägt der Makler das Risiko der Nichtausführung des Geschäfts. (T7)

2 Ob 202/11mOGH20.09.2012

Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Der Provisionsanspruch entfällt auch bei einvernehmlicher Vertragsauflösung, sofern sie aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden objektiv wichtigen Gründen erfolgt. (T8); Veröff: SZ 2012/94

7 Ob 54/13mOGH17.04.2013

Auch; Beis wie T6; Beis wie T8

1 Ob 118/15gOGH22.10.2015

Vgl; Beis wie T8; Veröff: SZ 2015/117

6 Ob 194/22fOGH25.01.2023

Vgl; Beis wie T6

1 Ob 203/23vOGH23.01.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19750610_OGH0002_0040OB00530_7500000_001