Rechtssatz
Die Zahlung einer Nichtschuld unter dem Druck einer Vollstreckung gewährt ohne Rücksicht auf einen Irrtum des Leistenden den Kondiktionsanspruch.
3 Ob 529/78 | OGH | 21.03.1979 |
Beisatz: Der Unfreiwilligkeit der Leistung steht es gleich, wenn die Zwangsvollstreckung selbst eingreift und eine Vermögensverschiebung bewirkt. (T1) Veröff: EvBl 1979/171 S 462 |
7 Ob 586/82 | OGH | 29.04.1982 |
Vgl auch |
7 Ob 570/82 | OGH | 23.09.1982 |
Beis wie T1 |
3 Ob 172/82 | OGH | 23.02.1983 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
3 Ob 72/98d | OGH | 15.09.1999 |
Beisatz: Es ist zu bedenken, dass der Verpflichtete nicht nur das während eines Oppositionsprozesses dem betreibenden Gläubiger Geleistete gemäß § 1435 ABGB nach erfolgreicher Beendigung dieses Verfahrens zurückfordern kann, sondern dass an sich schon die Zahlung einer Nichtschuld unter Exekutionsdruck - während eines bereits anhängigen Exekutionsverfahrens (EFSlg 51.541) - auch ohne Irrtum des Leistenden einen Kondiktionsanspruch gemäß § 1431 ABGB rechtfertigt, wenn der Rückforderung nicht die Rechtskraft einer Entscheidung entgegensteht (SZ 43/60; SZ 61/207; JBl 1989, 251 ua; Rummel aaO Rz 6 zu. (T2);<br/>Beisatz: Die Anhängigkeit einer Oppositionsklage hindert nämlich die Rückforderung der im Exekutionsweg hereingebrachten (oder von ihm unter Exekutionsdruck bezahlten) Beträge mit Leistungsklage (gemäß § 1431 ABGB) nicht, weil die Entscheidung im Oppositionsprozess zwar, insoweit sie das Bestehen oder Nichtbestehen des betriebenen Anspruchs feststellen sollte, für die Entscheidung des Rechtsstreites über die Leistungsklage präjudiziell sein, der Kläger jedoch nur mit der Leistungsklage die Rückzahlung der ihm zustehenden Beträge erreichen kann, weshalb zwischen diesen beiden Klagen keine Streitanhängigkeit besteht (RPflSlgE 1983/117). (T3) |
3 Ob 229/01z | OGH | 24.04.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Teilbefriedigung des betreibenden Gläubigers zwingt den Oppositionskläger bei sonstiger Teilabweisung des der Teilbefriedigung entsprechenden Oppositionsklagebegehrens entweder durch (teilweise) Einschränkung auf Kosten oder durch Klageänderung gemäß § 235 Abs 3 ZPO (ohne Einwilligung des Gegners) in Richtung Erhebung eines Kondiktionsanspruchs auf Rückforderung des durch den Drittschuldner Geleisteten. (T4) |
2 Ob 256/06w | OGH | 27.09.2007 |
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/147 |
2 Ob 219/11m | OGH | 20.09.2012 |
Auch; Vgl Beis wie T2; Auch Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19700304_OGH0002_0060OB00217_6900000_001
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