OGH 3Ob229/01z

OGH3Ob229/01z24.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Helmut R*****, wider die beklagte Partei Klaus R*****, vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO; Revisionsinteresse 77.196,73 S = 5.610,11 Euro), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. April 2001, GZ 4 R 131/01w-53, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. August 2001, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 25. Jänner 2001, GZ 20 C 45/98w-48, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 499,38 Euro (darin 83,23 Euro Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Oppositionskläger wurde im Titelverfahren - Schluss der Verhandlung erster Instanz war der 1. Oktober 1997 - zum Ersatz folgender Kosten an den nunmehrigen Oppositionsbeklagten verfällt:

67.708,80 S zufolge des klageabweisenden Urteils des Landesgerichts Innsbruck vom 2. Oktober 1997 und 36.201,60 S zufolge des bestätigenden Urteils des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. Jänner 1998. Zur Hereinbringung dieser Kostenforderungen, jeweils samt Zinsen, insgesamt somit 103.910,40 S und der mit 5.045,04 S bestimmten Kosten des Exekutionsantrags bewilligte das Exekutionsgericht mit Beschluss vom 20. März 1998 dem Oppositionsbeklagten als betreibendem Gläubiger gegen den Oppositionskläger als Verpflichteten die Forderungsexekution gemäß § 294 EO (in Ansehung einer näher genannten Drittschuldnerin) und die Fahrnisexekution, und bestimmte mit Beschluss vom 8. April 1998 ON 8 die Kosten der betreibenden Partei für ihre Äußerung vom 3. April 1998 mit 2.709,12 S als weitere Exekutionskosten.

Der Verpflichtete begehrte mit seiner am 7. August 1998 eingebrachten Klage das Urteil, diese Exekution sei unzulässig; er machte geltend, im Titelverfahren sei seine auf eine Kostenvereinbarung gestützte Klage abgewiesen worden; seine nach wie vor aufrechten Kostenansprüche von 127.908 S für die von ihm erbrachten Leistungen habe er mit Schreiben vom 9. März 1998 dem Vertreter des Oppositionsbeklagten bekannt gegeben und fällig gestellt. Diese Forderung werde der betriebenen Kostenforderung des Beklagten kompensando entgegengesetzt.

Das Exekutionsgericht schränkte auf Antrag des betreibenden Gläubigers und Oppositionsbeklagten mit Beschluss vom 21. Dezember 1998 die Exekution infolge Teilzahlungen der Drittschuldnerin von insgesamt 84.353,80 S auf 26.713,67 S samt 4 % Zinsen seit 15. Mai 1998 ein.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; es stellte fest, dass der Kläger, nachdem er im Titelverfahren mit der - seiner Darstellung nach am 10. September 1996 erfolgten - Honorarvereinbarung nicht durchgedrungen war, am 9. März 1998 an den Beklagten ein Schreiben richtete, in dem er seine Honorarforderung von 127.908 S aufschlüsselte. Der vom Erstgericht bestellte Sachverständige erachtete eine Gesamthononarforderung von 114.351,40 S als "zumindest angemessen". Der Erstrichter erwog rechtlich, werde von diesen Beträgen jeweils der niedrigere Betrag für die vom Kläger erbrachte Leistung berücksichtigt, so ergebe sich ein Gesamtbetrag von 79.304,40 S. Die nach Einschränkung der Exekution noch betriebene Forderung finde in diesen jedenfalls noch offenen Honorarforderungen des Klägers Deckung. Damit stünden sich die wechselseitigen Ansprüche der Streitteile als aufrechenbare Gegenforderungen nach § 1438 ABGB gegenüber. Der Verjährungseinwand des Beklagten sei aus im Einzelnen dargestellten Gründen nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht hat das Ersturteil, soweit die Exekutionen zur Hereinbringung einer Forderung von (restlich) 26.713,67 S samt 4 % Zinsen seit 15. Mai 1998 für unzulässig erklärt wurden, zur Klärung des Verjährungseinwands aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen sowie es im Übrigen dahin abgeändert, dass es mit Teilurteil das Klagebegehren, die Exekutionen zur Hereinbringung einer 26.716,67 S sA übersteigenden Forderung (nämlich 77.196,73 S) seien unzulässig, abwies.

In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, werde die bei Einbringung der Oppositionsklage zunächst anhängig gewesene Exekution in der Folge beendet oder eingestellt oder werde die Exekutionsbewilligung durch das Rekursgericht beseitigt, so sei die Klage, sofern sie der Kläger nicht auf Kosten eingeschränkt habe, abzuweisen. Diese Rechtsfolge trete auch ein, wenn die Exekution zwar nicht zur Gänze eingestellt, aber teilweise eingeschränkt werde. In dem im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz nicht mehr den Gegenstand des Exekutionsverfahrens bildenden Umfang sei die Klage, wenn sie in diesem Umfang nicht auf Kosten eingeschränkt werde, abzuweisen. Der Kläger habe trotz Einschränkung der Exekution auf restliche 26.713,67 S sein ursprüngliches Oppositionsbegehren, das darauf gerichtet gewesen sei, die damals im Umfang von 103.910,40 S gegen ihn geführte Exekution für unzulässig zu erklären, in dem nicht mehr Gegenstand des Exekutionsverfahrens bildenden Umfang nicht auf Kosten eingeschränkt, sodass das Klagebegehren insoweit abzuweisen sei.

Das Berufungsgericht änderte auf Antrag des Klägers seinen ursprünglichen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision dahin ab, dass die Revision doch für zulässig erklärt werde. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 3 Ob 72/98d nämlich auch ausgeführt, dass eine Anlassexekution erst dann beendet sei, wenn sie durch Vollzugsmaßnahmen zum vollen Erfolg, also zur gänzlichen Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Rahmen der Berufungsanträge des Beklagten wurde von der zweiten Instanz bei ihrer zulässigen allseitigen rechtlichen Prüfung nicht überschritten. Gemäß § 35 Abs 1 EO können im Zuge des Exekutionsverfahrens gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Die Oppositionsklage (§ 35 EO) bekämpft den Anspruch nur im Zusammenhang mit einer diesen Anspruch verfolgenden Exekution; sie setzt daher die Anhängigkeit einer solchen voraus (RIS-Justiz RS0001465). Hier ist die Auswirkung der beschlussmäßig erfolgten Einschränkung einer Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Teilzahlungen durch den Drittschuldner auf das in erster Instanz anhängige Verfahren über die Oppositionsklage zu beurteilen. Bis zu der auch vom Berufungsgericht in seinem Zulassungsbeschluss gemäß § 508 ZPO zitierten Entscheidung 3 Ob 72/98d (= RZ 2000/18) entsprach es der Rsp, werde die bei Einbringung der Oppositionsklage zunächst anhängig gewesene Exekution in der Folge beendet oder eingestellt oder werde die Exekutionsbewilligung durch das Rekursgericht beseitigt, so sei die Klage, soferne der Kläger sein Begehren nicht auf Kosten einschränke, abzuweisen. Die sinngemäß gleiche Rechtsfolge trete ein, wenn die Exekution nur teilweise eingeschränkt werde; auch in dem im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz nicht mehr Gegenstand des Exekutionsverfahrens bildenden Umfang sei die Klage, wenn sie in diesem Umfang nicht auf Kosten eingeschränkt werde, abzuweisen (Jakusch in Angst, EO, § 35 EO Rz 68 mwN aus der Rsp; RIS-Justiz RS0001808). In seiner Entscheidung 3 Ob 72/98d (kritisch dazu Jakusch aaO) ist nun der erkennende Senat für den Fall abgewichen, dass der Verpflichtete unter dem Druck des Exekutionsverfahrens die betriebene Schuld bezahlt hat. In einem solchen Fall rechtfertige an sich schon die Zahlung einer Nichtschuld unter Exekutionsdruck - während eines bereits anhängigen Exekutionsverfahrens - auch ohne Irrtum des Leistenden einen Kondiktionsanspruch gemäß § 1431 ABGB, wenn der Rückforderung nicht die Rechtskraft einer Entscheidung entgegenstehe. Das Rechtsschutzinteresse des Oppositionsklägers an der Oppositionsklage falle bei Zahlung während des Oppositionsverfahrens dann weg, wenn es ihm möglich gewesen wäre, die Klage derart zu ändern, dass eine auf § 1431 ABGB gestützte Leistungsklage auf Zahlung des dem Beklagten geleisteten Betrags erhoben würde. Die Geltendmachung des neuen Tatumstands und die Änderung des Klagebegehrens auf einen Kondiktionsanspruch sei auch im Bereich der Oppositionsklage kein Verstoß gegen die Eventualmaxime, weil es sich um einen erst nach der Klageeinbringung entstandenen Sachverhalt handle. Es bestehe daher kein Hindernis, im Rahmen des Rechtsstreits nach § 35 EO auch den neu geltend gemachten Ersatzanspruch nach § 1431 ABGB mitzuerledigen. Mit dem Schicksal der Oppositionsklage werde nämlich auch das Schicksal der Kondiktion entschieden sein. Auch ohne Verstoß gegen die Eventualmaxime sei aber die Änderung der Klage nur unter den Beschränkungen der ZPO statthaft. Das Gericht könne freilich - ohne Einwilligung des Gegners - eine Klageänderung nach Eintritt der Streitanhängigkeit gemäß § 235 Abs 3 ZPO nur zulassen, wenn dadurch die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht überschritten werde und eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen sei. Falls der Oppositionskläger die nach § 235 Abs 3 ZPO zulässige Klageänderung nicht vornehme, sei das Klagebegehren abzuweisen; dies könne der Kläger nur durch Einschränkung seines Begehrens auf Kosten verhindern. Nur wenn durch die Klageänderung die Zuständigkeit des Prozessgerichts iSd § 235 Abs 3 ZPO überschritten würde und sie somit ohne Einwilligung des Gegners nicht zugelassen hätte werden können, könne der klagenden Partei nicht vorgeworfen werden, dass sie die Oppositionsklage nicht iS der Erhebung einer Leistungsklage gemäß § 1431 ABGB änderte. Vielmehr sei das rechtliche Interesse der klagenden Partei an der vorliegenden Klage nach § 35 EO noch nicht weggefallen, weil der Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB einen erfolgreich beendeten Oppositionsprozess voraussetze. Sei aber das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen, sei die klagende Partei nicht verpflichtet, die Oppositionsklage auf Kosten einzuschränken, um eine Abweisung des Klagebegehrens zu verhindern. Wenn man diese Rechtsauffassung ablehnt, bedarf die von der zweiten Instanz vorgenommene teilweise Klageabweisung entsprechend der vorherigen Rsp keiner weiteren Begründung. Wenn man aber die in der Entscheidung 3 Ob 72/98d zum Ausdruck kommende Begründung billigt, ist die Berechtigung der Klageabweisung gleichfalls evident. Denn auch dann gilt, obwohl in der genannten Entscheidung nicht ausdrücklich hervorgehoben, dass eine Teilbefriedigung des betreibenden Gläubigers - hier durch Zahlung des Drittschuldners - den Oppositionskläger bei sonstiger Teilabweisung des der Teilbefriedigung entsprechenden Oppositionsklagebegehrens entweder durch (teilweise) Einschränkung auf Kosten oder durch - hier zulässig gewesene - Klageänderung gemäß § 235 Abs 3 ZPO (ohne Einwilligung des Gegners) in Richtung Erhebung eines Kondiktionsanspruchs auf Rückforderung des durch den Drittschuldner Geleisteten zwingt. Beides ist hier nicht geschehen, sodass dem Kläger insoweit tatsächlich das (weitere) Rechtsschutzinteresse fehlt.

Zutreffend hat daher das Berufungsgericht das Klagebegehren insoweit abgewiesen. Der Revision ist nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Das Revisionsinteresse beträgt nicht 103.910,40 S, sondern nur 77.196,73 S = 5.610,11 Euro.

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