Normen
1 Ob 269/67 | OGH | 21.12.1967 |
1 Ob 255/67 | OGH | 08.02.1968 |
nur: Wird eine (gesetzwidrig) erteilte weitere Frist eingehalten, kann der Schriftsatz nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden. (T1)<br/>Beisatz: Antrag auf Bewilligung des Armenrechts und Beistellung eines Armenanwalts innerhalb der Verbesserungsfrist. (T2) <br/>Veröff: SZ 41/18 = RZ 1968,139 |
3 Ob 104/68 | OGH | 25.09.1968 |
nur: Lautet der Verbesserungsauftrag auf Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, wird Erteilung und Annahme der Vollmacht dadurch urkundlich dargetan, dass Partei und Anwalt den Schriftsatz unterschreiben (so schon 1 Ob 100/61). (T3) |
6 Ob 535/79 | OGH | 11.04.1979 |
nur T1; Beisatz: Vollmachtsmangel wurde innerhalb der verlängerten Frist behoben. (T4) |
3 Ob 89/86 | OGH | 22.10.1986 |
nur T1 |
3 Ob 551/89 | OGH | 24.05.1989 |
Auch; nur T1 |
10 ObS 93/91 | OGH | 25.06.1991 |
nur T1; Beisatz: Hier: Sozialrechtssache (T5) |
8 Ob 553/91 | OGH | 20.06.1991 |
Auch; nur T1 |
5 Ob 516/92 | OGH | 16.06.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Protokollarrekurs. (T6) |
3 Ob 82/97y | OGH | 26.03.1997 |
nur T1 |
4 Ob 29/99i | OGH | 09.03.1999 |
Vgl; nur: Wird eine (gesetzwidrig) erteilte weitere Frist eingehalten, kann der Schriftsatz nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden. (T7) |
3 Ob 160/01b | OGH | 09.10.2001 |
nur T7 |
2 Ob 141/07k | OGH | 18.10.2007 |
nur T1; Beisatz: Es ist auf den letztlich verbesserten Schriftsatz Bedacht zu nehmen. (T8) |
5 Ob 256/08w | OGH | 09.12.2008 |
Vgl; Beisatz: Unabhängig von der Notwendigkeit oder Richtigkeit eines weiteren Verbesserungsauftrags gilt, dass der innerhalb der zweiten gesetzten Verbesserungsfrist erhobene Schriftsatz nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden darf, sondern auf den letztlich verbesserten Schriftsatz Bedacht zu nehmen ist. (T9) |
3 Ob 106/09y | OGH | 23.06.2009 |
Auch; nur T1; nur T7; Beisatz: Dies kann nur mit Gründen des Vertrauensschutzes gerechtfertigt werden und ist nicht unproblematisch, weil jedenfalls dann, wenn die Verlängerung erst nach bereits eingetretenem Ablauf der Verbesserungsfrist bewilligt wurde, in die Rechtskraft der Entscheidung und damit auch in die Rechtsstellung des Rechtsmittelgegners nachteilig eingegriffen wird. (T10) |
8 Ob 113/10s | OGH | 23.11.2010 |
Vgl aber; Beisatz: Die ansich nach § 10 Abs 5 AußStrG (§ 85 ZPO) unzulässige Erstreckung einer Verbesserungsfrist ist nur dann (iS RIS-Justiz RS0036251) als wirksam zu behandeln, wenn sie noch vor Ablauf der ersten Verbesserungsfrist bewilligt wurde. Einer erst nach Ablauf der ursprünglichen Verbesserungsfrist für ein Rechtsmittel eingeräumten „Verlängerung“ steht die Rechtskraft der Entscheidung entgegen. Durch einen nach § 10 Abs 5 AußStrG (§ 85 ZPO) unzulässigen Antrag auf Fristverlängerung wird der Fristablauf weder unterbrochen noch gehemmt. (T11)<br/>Veröff: SZ 2010/148 |
10 ObS 64/15g | OGH | 30.06.2015 |
Vgl aber; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Die nach Ablauf einer (unerstreckbaren) Verbesserungsfrist erfolgte Verbesserung ändert an der eingetretenen Rechtskraft auch dann nichts mehr, wenn das Gericht unrichtigerweise erneut eine Verbesserungsfrist setzt. (T12) |
9 Ob 8/17t | OGH | 28.02.2017 |
Vgl aber; Beisatz: Die fristunterbrechende Wirkung des § 7 Abs 2 AußStrG setzt eine Antragstellung innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist voraus. Dass das Erstgericht dennoch ein Verbesserungsverfahren durchführte und die Verfahrenshilfe bewilligte, änderte an der Verspätung des Rechtsmittels nichts, weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung nicht zu beseitigen vermag. (T13) |
5 Ob 135/18s | OGH | 28.08.2018 |
Vgl aber; Beisatz: Das Zwischenerledigungsverbot spricht allerdings gegen die Zulässigkeit einer „Mehrfachverbesserung“ im Grundbuchsverfahren. (T14) |
1 Ob 22/19w | OGH | 05.03.2019 |
Vgl aber; Beis wie T13 |
3 Ob 4/20i | OGH | 22.01.2020 |
Beis wie T13 |
8 Ob 26/24t | OGH | 22.05.2024 |
vgl aber; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13 |
Dokumentnummer
JJR_19671221_OGH0002_0010OB00269_6700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)