OGH 1Ob269/67; 1Ob255/67; 3Ob104/68; 6Ob535/79; 3Ob89/86; 3Ob551/89; 10ObS93/91; 8Ob553/91; 5Ob516/92; 3Ob82/97y; 4Ob29/99i; 3Ob160/01b; 2Ob141/07k; 5Ob256/08w; 3Ob106/09y; 8Ob113/10s; 10ObS64/15g; 9Ob8/17t; 5Ob135/18s; 1Ob22/19w; 3Ob4/20i; 8Ob26/24t (RS0036251)

OGH1Ob269/67; 1Ob255/67; 3Ob104/68; 6Ob535/79; 3Ob89/86; 3Ob551/89; 10ObS93/91; 8Ob553/91; 5Ob516/92; 3Ob82/97y; 4Ob29/99i; 3Ob160/01b; 2Ob141/07k; 5Ob256/08w; 3Ob106/09y; 8Ob113/10s; 10ObS64/15g; 9Ob8/17t; 5Ob135/18s; 1Ob22/19w; 3Ob4/20i; 8Ob26/24t22.5.2024

Rechtssatz

Wird eine (gesetzwidrig) erteilte weitere Frist eingehalten, kann der Schriftsatz nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden. Lautet der Verbesserungsauftrag auf Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, wird Erteilung und Annahme der Vollmacht dadurch urkundlich dargetan, dass Partei und Anwalt den Schriftsatz unterschreiben (so schon 1 Ob 100/61).

Normen

ZPO §85 Abs2

1 Ob 269/67OGH21.12.1967
1 Ob 255/67OGH08.02.1968

nur: Wird eine (gesetzwidrig) erteilte weitere Frist eingehalten, kann der Schriftsatz nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden. (T1)<br/>Beisatz: Antrag auf Bewilligung des Armenrechts und Beistellung eines Armenanwalts innerhalb der Verbesserungsfrist. (T2) <br/>Veröff: SZ 41/18 = RZ 1968,139

3 Ob 104/68OGH25.09.1968

nur: Lautet der Verbesserungsauftrag auf Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, wird Erteilung und Annahme der Vollmacht dadurch urkundlich dargetan, dass Partei und Anwalt den Schriftsatz unterschreiben (so schon 1 Ob 100/61). (T3)

6 Ob 535/79OGH11.04.1979

nur T1; Beisatz: Vollmachtsmangel wurde innerhalb der verlängerten Frist behoben. (T4)

3 Ob 89/86OGH22.10.1986

nur T1

3 Ob 551/89OGH24.05.1989

Auch; nur T1

10 ObS 93/91OGH25.06.1991

nur T1; Beisatz: Hier: Sozialrechtssache (T5)

8 Ob 553/91OGH20.06.1991

Auch; nur T1

5 Ob 516/92OGH16.06.1992

Vgl auch; Beisatz: Hier: Protokollarrekurs. (T6)

3 Ob 82/97yOGH26.03.1997

nur T1

4 Ob 29/99iOGH09.03.1999

Vgl; nur: Wird eine (gesetzwidrig) erteilte weitere Frist eingehalten, kann der Schriftsatz nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden. (T7)

3 Ob 160/01bOGH09.10.2001

nur T7

2 Ob 141/07kOGH18.10.2007

nur T1; Beisatz: Es ist auf den letztlich verbesserten Schriftsatz Bedacht zu nehmen. (T8)

5 Ob 256/08wOGH09.12.2008

Vgl; Beisatz: Unabhängig von der Notwendigkeit oder Richtigkeit eines weiteren Verbesserungsauftrags gilt, dass der innerhalb der zweiten gesetzten Verbesserungsfrist erhobene Schriftsatz nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden darf, sondern auf den letztlich verbesserten Schriftsatz Bedacht zu nehmen ist. (T9)

3 Ob 106/09yOGH23.06.2009

Auch; nur T1; nur T7; Beisatz: Dies kann nur mit Gründen des Vertrauensschutzes gerechtfertigt werden und ist nicht unproblematisch, weil jedenfalls dann, wenn die Verlängerung erst nach bereits eingetretenem Ablauf der Verbesserungsfrist bewilligt wurde, in die Rechtskraft der Entscheidung und damit auch in die Rechtsstellung des Rechtsmittelgegners nachteilig eingegriffen wird. (T10)

8 Ob 113/10sOGH23.11.2010

Vgl aber; Beisatz: Die ansich nach § 10 Abs 5 AußStrG (§ 85 ZPO) unzulässige Erstreckung einer Verbesserungsfrist ist nur dann (iS RIS-Justiz RS0036251) als wirksam zu behandeln, wenn sie noch vor Ablauf der ersten Verbesserungsfrist bewilligt wurde. Einer erst nach Ablauf der ursprünglichen Verbesserungsfrist für ein Rechtsmittel eingeräumten „Verlängerung“ steht die Rechtskraft der Entscheidung entgegen. Durch einen nach § 10 Abs 5 AußStrG (§ 85 ZPO) unzulässigen Antrag auf Fristverlängerung wird der Fristablauf weder unterbrochen noch gehemmt. (T11)<br/>Veröff: SZ 2010/148

10 ObS 64/15gOGH30.06.2015

Vgl aber; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Die nach Ablauf einer (unerstreckbaren) Verbesserungsfrist erfolgte Verbesserung ändert an der eingetretenen Rechtskraft auch dann nichts mehr, wenn das Gericht unrichtigerweise erneut eine Verbesserungsfrist setzt. (T12)

9 Ob 8/17tOGH28.02.2017

Vgl aber; Beisatz: Die fristunterbrechende Wirkung des § 7 Abs 2 AußStrG setzt eine Antragstellung innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist voraus. Dass das Erstgericht dennoch ein Verbesserungsverfahren durchführte und die Verfahrenshilfe bewilligte, änderte an der Verspätung des Rechtsmittels nichts, weil die Bewilligung der Verfahrenshilfe die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung nicht zu beseitigen vermag. (T13)

5 Ob 135/18sOGH28.08.2018

Vgl aber; Beisatz: Das Zwischenerledigungsverbot spricht allerdings gegen die Zulässigkeit einer „Mehrfachverbesserung“ im Grundbuchsverfahren. (T14)

1 Ob 22/19wOGH05.03.2019

Vgl aber; Beis wie T13

3 Ob 4/20iOGH22.01.2020

Beis wie T13

8 Ob 26/24tOGH22.05.2024

vgl aber; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13

Dokumentnummer

JJR_19671221_OGH0002_0010OB00269_6700000_001

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