OGH 2Ob182/63; 6Ob137/64; 6Ob16/83; 6Ob4/88; 6Ob8/89; 6Ob19/95; 6Ob2/95; 6Ob1008/96; 6Ob2358/96z; 6Ob168/98v; 6Ob330/98t; 6Ob131/00h; 6Ob297/00w; 6Ob121/00p; 6Ob274/00p; 6Ob85/01w; 6Ob116/01d; 6Ob300/01p; 6Ob305/01y; 6Ob168/02b; 6Ob145/02w; 6Ob316/05x; 6Ob13/06i; 6Ob145/09f; 6Ob261/09i; 6Ob195/10k; 6Ob194/10p; 6Ob98/11x; 6Ob118/11p; 6Ob40/12v; 6Ob187/12m; 6Ob156/12b; 6Ob75/14v; 6Ob136/14i; 6Ob121/14h; 6Ob46/15f; 6Ob243/15a; 6Ob119/16t; 6Ob130/19i; 6Ob33/20a; 6Ob40/23k (RS0006832)

OGH2Ob182/63; 6Ob137/64; 6Ob16/83; 6Ob4/88; 6Ob8/89; 6Ob19/95; 6Ob2/95; 6Ob1008/96; 6Ob2358/96z; 6Ob168/98v; 6Ob330/98t; 6Ob131/00h; 6Ob297/00w; 6Ob121/00p; 6Ob274/00p; 6Ob85/01w; 6Ob116/01d; 6Ob300/01p; 6Ob305/01y; 6Ob168/02b; 6Ob145/02w; 6Ob316/05x; 6Ob13/06i; 6Ob145/09f; 6Ob261/09i; 6Ob195/10k; 6Ob194/10p; 6Ob98/11x; 6Ob118/11p; 6Ob40/12v; 6Ob187/12m; 6Ob156/12b; 6Ob75/14v; 6Ob136/14i; 6Ob121/14h; 6Ob46/15f; 6Ob243/15a; 6Ob119/16t; 6Ob130/19i; 6Ob33/20a; 6Ob40/23k17.1.2024

Rechtssatz

Ein Rekursrecht gegen den Eintragungsbeschluss des Registergerichtes kann einem Dritten nur bei Verletzung subjektiver Interessen zugebilligt werden. Zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit ist der Dritte nicht berufen. Das ist Aufgabe des Registergerichtes und der Organe des Handelsstandes.

Normen

AußStrG §9 J1
FGG §126
HGB §37 Abs2
FBG §15
FBG §40
PSG §27
PSG §33 Abs2

2 Ob 182/63OGH31.07.1963

Veröff: SZ 36/106 = NZ 1965,110 = JBl 1964,96

6 Ob 137/64OGH21.07.1964

Beisatz: Rekurslegitimation nicht nur im Rahmen des § 30 HGB sondern auch des § 5 GmbHG gegeben, wenn durch einen Verstoß gegen die letztere Vorschrift subjektive Rechte der älteren Firma verletzt werden. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1965/146 S 207 = ÖBl 1965,14 = NZ 1965,124

6 Ob 16/83OGH29.09.1983

Vgl auch; Veröff: NZ 1984,63

6 Ob 4/88OGH11.02.1988

Vgl auch; nur: Ein Rekursrecht gegen den Eintragungsbeschluss des Registergerichtes kann einem Dritten nur bei Verletzung subjektiver Interessen zugebilligt werden. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis eines Gesellschaftsgläubigers, der die Verfolgung seiner Ansprüche gegen die Gesellschaft in einem Verfahren betreibt, gegen eine die Löschung dieser Gesellschaft anordnende Eintragungsverfügung. (T3) <br/>Veröff: RdW 1988,198 = GesRZ 1989,104 = NZ 1988,309 = WBl 1988,306

6 Ob 8/89OGH15.06.1989

nur T2; Beisatz: Nur bei Verletzung subjektiver rechtlich geschützter - und nicht auch bloß wirtschaftlicher - Interessen. (T4)

6 Ob 19/95OGH18.05.1995

nur T2; Beisatz: Einem Gesellschafter einer GmbH steht gegen die GmbH betreffende Beschlüsse nur dann eine Rechtsmittelbefugnis zu, wenn seine Rechtssphäre, nicht aber bloß wirtschaftliche Interessen berührt werden. (T5)

6 Ob 2/95OGH22.06.1995

nur T2

6 Ob 1008/96OGH11.04.1996

Auch; nur T2

6 Ob 2358/96zOGH13.02.1997

nur T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 70/30

6 Ob 168/98vOGH25.06.1998

nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Daran hat auch das Firmenbuchgesetz nichts geändert. (T6)

6 Ob 330/98tOGH20.05.1999

Vgl auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: An der Vermeidung der Liquidation nach § 2 Abs 3 ALöschG und der Eintragung des Fortsetzungsbeschlusses der Gesellschaft im Firmenbuch haben die rekurrierenden Gesellschafter zwar ein offenkundiges wirtschaftliches Interesse, eine eigene firmenbuchrechtliche Position wird dadurch aber nicht berührt. Die Rekurslegitimation der Gesellschafter ist zu verneinen. (T7)

6 Ob 131/00hOGH28.06.2000

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Gläubiger einer Gesellschaft ist nicht im Firmenbuch eingetragen, sodass ein Eingriff gegen eingetragene Rechte begrifflich nicht vorliegen kann und der Gläubiger daher auch kein Recht auf Verständigung (Zustellung des Gerichtsbeschlusses) nach § 18 FBG hat. Der Gläubiger hat vielmehr bei einem Eingriff in seine subjektiven Rechte nur ein Rekursrecht ab der Kundmachung der Eintragung der bekämpften Verfügung. (T8)<br/>Beisatz: Wenn auch ein Gesellschaftsgläubiger in der Nachtragsliquidation grundsätzlich Beteiligtenstellung hat, so gilt dies jedenfalls nicht für die Frage der amtswegigen Auswahl des Liquidators, weil damit nicht in subjektive Rechte des Gläubigers eingegriffen wird. (T9)

6 Ob 297/00wOGH14.12.2000

Ähnlich; Beisatz: Die Zulässigkeit eines Rekurses setzt auch im Verfahren zur amtswegigen Löschung einer Gesellschaft einen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen des Einschreiters voraus. (T10)<br/>Beisatz: Mag die Gesellschaft selbst aus wirtschaftlichen Gründen an einer Löschung interessiert sein, so dient das Amtslöschungsverfahren § 40 FBG dennoch dem öffentlichen Interesse und nicht dem privaten Interesse der Gesellschaft. Diese kann die Einleitung eines amtswegigen Löschungsverfahrens zwar anregen, ein Antragsrecht steht ihr jedoch genausowenig zu wie ein Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens und Vornahme der Löschung. Im Verfahren zur amtswegigen Löschung kommt der Kapitalgesellschaft insoweit keine Rechtsmittelbefugnis zu, als der Entscheidungsgegenstand die Verweigerung der Verfahrenseinleitung oder seiner Fortsetzung betrifft. (T11)

6 Ob 121/00pOGH17.01.2001

Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Eine Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher - oder ideeller oder sonstiger - Interessen begründet kein rechtliches Interesse an der Vornahme oder Beseitigung einer Eintragung. (T12)<br/>Beisatz: Es besteht im Firmenbuchverfahren ein Spannungsverhältnis zwischen § 9 AußStrG einerseits und § 18 FBG andererseits, wonach Betroffener nur derjenige ist, in dessen Rechtsstellung einzugreifen objektiv gerade das gewollte oder doch unvermeidliche bewusste Ziel der gerichtlichen Verfügung ist. (T13)<br/>Beisatz: Ungeachtet der fehlenden Stellung als Betroffener im Sinne des § 18 FBG reicht für die Rekursberechtigung auch ein rechtliches Interesse, das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann, in concreto das des Gläubigers einer Kapitalgesellschaft, die gelöscht werden soll. Ein Beitrittsrecht zum Firmenbuchverfahren und damit ein Rekursrecht muss auch dort anerkannt werden, wo es durch das Ergebnis des Firmenbuchverfahrens zu einer ganz erheblichen Erschwerung oder gar zur Unmöglichkeit der sonstigen Rechtsdurchsetzung (des Gläubigers) käme. (T14)

6 Ob 274/00pOGH22.02.2001

Vgl auch; nur T2

6 Ob 85/01wOGH16.05.2001

Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich T4; Beisatz: Auch im Abberufungsverfahren nach § 27 PSG setzt die Antragslegitimation ein rechtliches Interesse voraus. (T15)<br/>Veröff: SZ 74/92

6 Ob 116/01dOGH06.06.2001

Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T4

6 Ob 300/01pOGH20.12.2001

Vgl auch; Beis wie T8

6 Ob 305/01yOGH31.01.2002

Vgl auch; nur T2; Beis wie T15

6 Ob 168/02bOGH29.08.2002

Vgl auch

6 Ob 145/02wOGH20.02.2003

Auch; nur T2; Beis wie T5

6 Ob 316/05xOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein GmbH-Gesellschafter ist nicht befugt, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines ihn nicht betreffenden Gesellschafterwechsels zu erheben, wenngleich eine Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß § 76 Abs 2 GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden ist, deren Nichterfüllung geltend gemacht wird. (T16)

6 Ob 13/06iOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Beschluss auf Bestellung eines Nachtragsliquidators ohne Eintragung im Firmenbuch. Die Vermeidung der Verfolgung gegen den Gesellschafter als Liquidator gerichteter Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche begründet bloß ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse. Dem Gesellschafter fehlt jedoch nicht bloß die Rechtsmittellegitimation, sondern schon die Parteistellung. (T17)

6 Ob 145/09fOGH16.10.2009

Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: In Anbetracht des gesetzlichen Wirkungskreises des Vorstands ist dem einzelnen Organmitglied sohin jedenfalls Antrags- und Rekurslegitimation für Anträge nach § 27 Abs 1 und 2 PSG zuzubilligen. (T18)

6 Ob 261/09iOGH14.01.2010

Vgl auch; Beisatz: Im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG kommt die Antrags- und Rechtsmittellegitimation abgesehen von der Privatstiftung als betroffenem Rechtsträger nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht auch einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu. (T19)

6 Ob 195/10kOGH24.02.2011

Vgl auch; Beisatz: Im Privatstiftungsrecht kommt einzelnen Mitgliedern des Vorstands Rekurslegitimation gegen die Löschung infolge Abberufung eines Vorstandsmitglieds auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 27 PSG zu. (T20)<br/>Veröff: SZ 2011/24

6 Ob 194/10pOGH16.03.2011

Vgl auch

6 Ob 98/11xOGH18.07.2011

Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Für Begehren auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach § 27 PSG kommt nicht nur den Stiftungsorganen, sondern auch einzelnen Organmitgliedern, Parteistellung zu. (T21)<br/>Beisatz: Hier: Antragslegitimation des einzelnen Beiratsmitglieds bejaht. (T22)

6 Ob 118/11pOGH14.09.2011

Vgl; Beis wie T21; Beis wie T22

6 Ob 40/12vOGH22.06.2012

Vgl auch; Beis wie T21; Beisatz: Die Privatstiftung selbst ist in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG nicht Partei. (T23)

6 Ob 187/12mOGH15.10.2012

Vgl auch; Beisatz: In der Auffassung, dass vom Erstgericht mit sofortiger Wirkung abberufenen Organmitgliedern keine Rechtsmittellegitimation gegen die gerichtliche Abberufung bzw Bestellung anderer Vorstandsmitglieder zusteht, ist keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. (T24)

6 Ob 156/12bOGH16.11.2012

Vgl auch; Beis wie T23; Beisatz: Antragsgegner sind vielmehr die abzuberufenden Mitglieder des Stiftungsvorstands. (T25)

6 Ob 75/14vOGH17.09.2014

Auch; Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T23

6 Ob 136/14iOGH15.12.2014

Auch; Beisatz: Ein noch eingetragenes Stiftungsvorstandsmitglied ist nicht legitimiert, auch die Eintragung der Löschung eines anderen Vorstandsmitglieds anzufechten. (T26)<br/>

6 Ob 121/14hOGH15.12.2014

Auch; Beis wie T21; Beis wie T22

6 Ob 46/15fOGH01.09.2015

Auch; Beis wie T21; Beis wie T22; Veröff: SZ 2015/89

6 Ob 243/15aOGH23.02.2016

Vgl; Beis wie T18; Beis wie T22

6 Ob 119/16tOGH20.07.2016

Vgl; Beisatz: Die Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens. Demgegenüber richtet sich die Parteistellung im firmenbuchrechtlichen Eintragungsverfahren über die Eintragung der Änderung der vom Vorstand beschlossenen und sodann vom Gericht genehmigten Änderung der Stiftungsurkunde nach den Grundsätzen des Firmenbuchverfahrens. (T27)<br/>Beisatz: Im Hinblick auf die gesetzliche Sonderstellung des Stiftungsprüfers bei Sparkassen‑Privatstiftungen (§ 27a Abs 4 Z 7 SpG) ist die Parteistellung des Stiftungsprüfers jedenfalls dann zu bejahen, wenn es sich um grundlegende Änderungen der Ausrichtung der Privatstiftung handelt (hier: Der Vorstand wollte die Sparkassen‑Privatstiftung in eine „normale“ Privatstiftung umwandeln). (T28); Veröff: SZ 2016/71

6 Ob 130/19iOGH23.01.2020

Vgl; Beis wie T27 nur: Die Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens. (T29)

6 Ob 33/20aOGH22.10.2020

Vgl; Beis wie T5

6 Ob 40/23kOGH17.01.2024

vgl; Beisatz nur wie T29

Dokumentnummer

JJR_19630731_OGH0002_0020OB00182_6300000_001

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