OGH 6Ob75/14v

OGH6Ob75/14v17.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. S***** Privatstiftung, *****, 2. Mag. P***** M*****, beide vertreten durch Melicharek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin C***** W*****, vertreten durch Dr. Ralph Mitsche, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abberufung der Antragsgegnerin als Mitglied des Beirats der zu FN ***** im Firmenbuch des Landesgericht Korneuburg eingetragenen Erstantragstellerin, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. März 2014, GZ 28 R 27/14t‑132, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 8. Februar 2013, GZ 28 Fr 3291/09a‑111, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Zweitantragstellers wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Das Rekursgericht hat den Antrag der Erstantragstellerin abgewiesen. Tatsächlich wäre er jedoch zurückzuweisen gewesen:

Der erkennende Senat hat in jüngerer Zeit bereits mehrfach klargestellt, dass die Privatstiftung selbst in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG nicht Partei ist; Antragsgegner sind die abzuberufenden Organmitglieder (6 Ob 40/12v PSR 2012/37 [Hartlieb]; 6 Ob 156/12b PSR 2013/8 [Hartlieb]). Die Entscheidung 6 Ob 82/11v (ZfS 2011, 30 [Hoffmann; Zollner/Paulsen, 2012, 66; Hartlieb, 2012, 100] = GesRZ 2011, 380 [Hochedlinger]) steht damit nur scheinbar im Widerspruch, ging es dort doch nicht um eine Abberufung nach § 27 Abs 2 PSG, sondern um ein Begehren auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung nach § 30 PSG, sodass sich der erkennende Senat letztlich nicht explizit mit der Frage der Parteistellung der Privatstiftung in einem Abberufungsverfahren auseinanderzusetzen hatte (vgl Hartlieb, PSR 2012, 102 [Entscheidungsanmerkung]; Zollner, Überblick über die höchstgerichtliche Judikatur in Stiftungssachen im Jahr 2012, PSR 2013, 16). Im Übrigen ist die Entscheidung 6 Ob 82/11v, soweit sie sich zur Parteistellung der Privatstiftung in Abberufungsverfahren äußerte, durch die genannten Folgeentscheidungen überholt. Der jüngeren Rechtsprechung wurde zuletzt von Arnold (PSG³ [2013] § 27 Rz 32a) ausdrücklich zugestimmt.

Da ‑ worauf Arnold (aaO Rz 32c) ebenfalls zutreffend hinweist ‑ die jüngere Rechtsprechung des erkennenden Senats generell von einer Parteistellung der Organmitglieder in einem Abberufungsverfahren ausgeht (vgl etwa 6 Ob 98/11x GesRZ 2012, 142 [N.Arnold] = ZfS 2011, 172 [Oberndorfer]; 6 Ob 118/11p ZfS 2011, 174 [Oberndorfer]), kommt der Privatstiftung auch keine Aktivlegitimation zur Abberufung von Organmitgliedern zu.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragstellerin war mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen, weil ihr ein Verfahrenserfolg jedenfalls nicht beschieden sein konnte.

2. Der Zweitantragsteller, der ‑ so wie die Antragsgegnerin ‑ Mitglied des Beirats der Erstantragstellerin ist, erhebt den außerordentlichen Revisionsrekurs „nur für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof bei seinen Überlegungen zu 6 Ob 40/12v bleiben und die Parteistellung der Erstantragstellerin verneinen sollte, […] auch in seinem Namen“. Im Verfahren erster Instanz war der Zweitantragsteller unmittelbar vor dessen Beendigung „für den Fall, dass der Einrede [der Antragsgegnerin] Folge gegeben wird, als einfaches Beiratsmitglied in den Prozess ein[ge]treten und [hatte] den Antrag der bisherigen Antragstellerin unterstütz[t], und zwar als Partei“. Die Antragsgegnerin hatte zuvor die Antragslegitimation der Erstantragstellerin mit der Begründung bestritten, „der Antrag wäre nicht von der Privatstiftung, sondern vom Vorstand der Privatstiftung zu stellen gewesen“.

2.1. Der Eintritt des Zweitantragstellers im Verfahren erster Instanz kann schon allein deshalb nicht als Nebenintervention im Sinn der §§ 17 ff ZPO verstanden werden, weil eine solche in Verfahren außer Streitsachen grundsätzlich nicht vorgesehen ist (RIS-Justiz RS0120721; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG [2013] § 2 Rz 274).

2.2. Nach ständiger ‑ auch im Verfahren außer Streitsachen zu berücksichtigender (9 Ob 139/06s; 5 Ob 108/09g) ‑ Rechtsprechung sind bedingte Verfahrenshandlungen grundsätzlich unzulässig, sofern die Verfahrensgesetze nicht Ausnahmeregelungen enthalten oder die Bedingung nicht in einem Anknüpfen an einen innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht. Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für die bedingte Erhebung einer Klage (4 Ob 516/75; 9 ObA 13/95; zum Verfahren außer Streitsachen 7 Ob 331/98x), wenn also die Verfahrenseinleitung gegen die eine Partei (9 Ob 139/06s) oder (überhaupt) die eigene Verfahrenseinleitung vom Ausgang des Verfahrens gegen eine andere Partei abhängig gemacht wurden (vgl RIS-Justiz RS0006954 zur Unzulässigkeit der bedingten Erhebung eines Rechtsmittels).

2.3. Damit war aber auch der (bedingt erhobene) außerordentliche Revisionsrekurs des Zweitantragstellers zurückzuweisen.

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