OGH 2Ob676/56 (RS0006954)

OGH2Ob676/563.1.1957

Rechtssatz

Prozesshandlungen vertragen weder eine Bedingung noch eine Befristung. Ein nur "bedingt" erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen.

Normen

AußStrG §9 A2d
ZPO §226 I
ZPO §226 V
ZPO §520 A

2 Ob 676/56OGH03.01.1957

Veröff: JBl 1957,213

5 Ob 443/60OGH25.01.1961
6 Ob 274/63OGH16.10.1963

Veröff: NZ 1965,61

5 Ob 90/64OGH06.05.1964
7 Ob 327/64OGH16.12.1964
6 Ob 318/68OGH27.11.1968

Beisatz: Nur "für den Fall der Abweisung von Anträgen" erhobener Rekurs ist unzulässig. (T1) Veröff: JBl 1969,345

7 Ob 35/74OGH21.03.1974

Vgl aber; Veröff: RZ 1974/89,172

3 Ob 60/80OGH30.07.1980

Auch

1 Ob 4/80OGH01.10.1980

Vgl aber; Beisatz: Bekämpft der Beklagte den stattgebenden Teil des Urteils zweiter Instanz nur für den Fall mit Revision, dass der Revision der klagenden Partei gegen den klagsabweisenden Teil stattgegeben wird, ist dies jedoch nicht der Fall, dann ist die Revision des Beklagten nicht zu behandeln. (T2)

3 Ob 76/87OGH01.07.1987

Auch

8 Ob 503/90OGH25.01.1990

Vgl; nur: Ein nur "bedingt" erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen. (T3); Beisatz: Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung muss aber dann bejaht werden, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen; letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Bedingung einer richterliche Entscheidung bestimmten Inhalts ist. (T4)

5 Ob 510/94OGH28.02.1994

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Herabsetzungsantrag und bedingt erhobener Rekurs gegen die Unterhaltsfestsetzung; der Rekurs ist unzulässig. (T5) Veröff: EvBl 1994/180 S 852

5 Ob 20/94OGH08.03.1994

nur T3; Beisatz: Hier: Ein bedingt erhobener Revisionsrekurs abhängig vom Ausgang eines anderen Verfahrens ist unzulässig. (T6)

1 Ob 201/05yOGH18.10.2005

Auch; Beisatz: Ein „Eventualbegehren" für den Fall der Abweisung eines gegen eine andere Person gerichteten Klagebegehrens ist unzulässig (bedingte Erhebung einer Klage). (T7)

9 Ob 139/06sOGH20.12.2006

Beisatz: Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass bedingte Prozesshandlungen grundsätzlich unzulässig sind, sofern die Verfahrensgesetze nicht Ausnahmeregelungen enthalten. (T8)

4 Ob 34/09tOGH12.05.2009

Beisatz: Hier: Klage, der Beklagten solle aufgetragen werden „nach Möglichkeit" Namen und Anschrift von Käufern und Kopisten bekannt zu geben. (T9); Veröff: SZ 2009/63

1 Ob 191/13iOGH21.11.2013

Vgl; nur T3; Beis wie T4

5 Ob 76/14hOGH30.06.2014

Auch; Beisatz: Hier: Bedingte Berufung für den Fall, dass der Wiederaufnahmsklage nicht stattgegeben wird. (T10)

6 Ob 75/14vOGH17.09.2014
3 Ob 240/19vOGH26.02.2020

Dokumentnummer

JJR_19570103_OGH0002_0020OB00676_5600000_001

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