OGH 5Ob20/94

OGH5Ob20/948.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17 - 19, wegen Eintragung von Grundstücken des öffentlichen Gutes der Katastralgemeinde ***** in das Grundbuch, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 17.Dezember 1993, GZ 1 R 576/93-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 9.November 1993, GZ 5 Nc 116/93-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat zu TZ 8356/93

1.) auf Grund einer Mitteilung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 3 Abs 2 DSchG die Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung des keltisch-römischen Tempelbezirkes (auf den Grundstücken 1598 und 1615/2) ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** angeordnet und

2.) das in dieser Mitteilung des Bundesdenkmalamtes enthaltene Begehren auf Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung

a) des keltisch-römischen Tempelbezirkes auch bezüglich der in der EZ 50.000 (öffentliches Gut) verzeichneten Grundstücke 1616/4, 1616/5 und 2443 der KG ***** und

b) einer keltischen Zisterne (auf dem Grundstück 1616/6) ob der EZ ***** des Grundbuches ***** abgewiesen.

Die Ablehnung der unter 2.) a) genannten Ersichtlichmachung begründete das Erstgericht damit, daß die betreffenden Grundstücke nicht im Grundbuch eingetragen seien; eine Ersichtlichmachung könne daher nicht erfolgen.

Gegen den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses erhob die Finanzprokuratur Rekurs mit dem Antrag, auch dem Mehrbegehren vollinhaltlich stattzugeben; in eventu möge die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden.

In eventu stellte die Finanzprokuratur den (allein den Gegenstand des jetzt zu behandelnden Revisionsrekurses bildenden) Antrag, gemäß § 1 Abs 2 AllgGAG das Verfahren auf Aufnahme der oben unter 2.) a) genannten Grundstücke in das Grundbuch einzuleiten.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Finanzprokuratur nicht Folge und sprach - unter Berücksichtigung des Ergänzungsbeschlusses vom 11.2.1994 - aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Ansehung des Schutzobjektes keltische Zisterne 50.000 S nicht übersteige, wohl aber in Ansehung des Schutzobjektes keltischer Tempfelbezirk, und daß der Revisionsrekurs in Ansehung des oben genannten Punktes 2.) a) zulässig, in Ansehung des Punktes 2.) b) jedoch jedenfalls unzulässig sei (1 R 499/93).

Das Verfahren über den von der Finanzprokuratur gegen den gesamten Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs ist unter 5 Ob 22/94 anhängig.

Das Erstgericht wies nach Vorliegen der Entscheidung des Rekursgerichtes (1 R 499/93) den Eventualantrag der Finanzprokuratur auf Aufnahme der Grundstücke 1616/4, 1616/5 und 2443, jeweils KG *****, in das Grundbuch ab.

Gemäß § 1 Abs 2 AllgGAG sei zum Antrag auf Aufnahme öffentlichen Gutes in das Grundbuch nur die zu privatrechtlichen Verfügungen über die Liegenschaft berufene öffentliche Stelle sowie derjenige berechtigt, dem an der Liegenschaft ein Recht zustehe, das in das Grundbuch eingetragen werden könne. Das Bundesdenkmalamt sei zu privatrechtlichen Verfügungen über dieses Grundstück nicht berechtigt; es stehe ihm auch kein in das Grundbuch eintragbares Recht (vgl § 8 GBG) zu. Die Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sei nämlich keines der in § 8 GBG taxativ aufgezählten in das Grundbuch eintragbaren Rechte.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Finanzprokuratur nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Finanzprokuratur mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge im Falle der endgültigen und rechtskräftigen Abweisung des (zu TZ 8356/93 des Erstgerichtes eingangs unter 2.) a) näher beschriebenen) Antrages im derzeit beim Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahren den angefochtenen Beschluß dahin abändern, daß dem Erstgericht diesbezüglich die Einleitung des Einbücherungsverfahren gemäß § 1 Abs 2 AllgGAG aufgetragen werde, in eventu den Beschluß des Rekursgerichtes aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Wortlaut des Rechtsmittelantrages begehrt die Finanzprokuratur die Abänderung bzw Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nur für den Fall, daß ihrem Rechtsmittel in einem anderen Verfahren, nämlich dem Grundbuchsverfahren betreffend die Ersichtlichmachung von Unterschutzstellungen nach dem Denkmalschutzgesetz ob den unter 2.) a) genannten Grundstücken kein Erfolg beschieden sein sollte. Dies steht im Einklang mit den Rechtsmittelausführungen und auch mit dem seinerzeitigen Rekursantrag an das Gericht zweiter Instanz, in dem auch nur eine andere Entscheidung für den Fall der Erfolglosigkeit ihres beim Obersten Gerichtshof (zu 5 Ob 101/93, nunmehr 5 Ob 22/94) anhängigen Revisionsrekurses begehrt wurde. Dies wurde allerdings vom Rekursgericht nicht beachtet und muß auch jetzt wegen der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgenlos bleiben.

Der Revisionsrekurs wurde also von der Finanzprokuratur nur bedingt, nähmlich abhängig vom Ausgang eines anderen Verfahrens erhoben. Eine solche bedingte Prozeßhandlung (hier: Revisionsrekurs) ist jedoch unzulässig (Fasching, Kommentar III 11; derselbe, Lehrbuch2 Rz 758; JBl 1969, 345; MietSlg 32.708 ua; jüngst 5 Ob 510/94).

Dies hat die Zurückweisung des unzulässigen Revisionsrekurses zur Folge.

Stichworte