OGH 5Ob22/94

OGH5Ob22/948.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung eines Objektes auf den Grundstücken 1598 und 1615/2 der EZ 114 GB *****, auf dem Grundstück 1616/6 der EZ 171 desselben Grundbuches sowie auf den Grundstücken 1616/4, 1616/5 und 2443 der EZ 50000 desselben Grundbuches gemäß § 3 Abs 2 DSchG infolge Revisionsrekurses der Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15.Oktober 1993, TZ 1 R 499/93, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 17.August 1993, TZ 8356/93, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen, soweit die Rechtsmittelwerberin auf Grund der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes vom 9.8.1993, GZ 4780/1/93, die Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung des keltischen Brunnens auf dem Grundstück 1616/6 im A2-Blatt der EZ 171 des Grundbuches ***** W***** verlangt; im übrigen (also in Ansehung der in EZ 50000 des Grundbuches ***** W***** verzeichneten Grundstücke 1616/4, 1616/5 und 2443) wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Am 11.8.1993 übermittelte das Bundesdenkmalamt dem Erstgericht je eine Ausfertigung der rechtskräftigen Bescheide vom 24.2.1948, Zl 592/1948, sowie vom 10.3.1993, Zl 4780/2/1992, und teilte die aus diesen Bescheiden ersichtliche Unterschutzstellung einer keltischen Zisterne auf der Parzelle 1616/1 der KG W***** sowie des keltisch-römischen Tempelbezirkes auf den Grundstücken 1598, 1615/2, 1616/4, 1616/5 und 2443 derselben KG mit. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß sich der keltische Brunnen nach einer Grundstücksteilung nunmehr auf dem Grundstück 1616/6 in der EZ 171 des Grundbuches ***** W***** (Eigentümer: L*****) befindet.

Laut Grundbuch ***** W***** gehören die Grundstücke 1598 und 1615/2 zum Gutsbestand der EZ 114, das Grundstück 1616/6 zum Gutsbestand der EZ 171, während die Grundstücke 1616/4, 1616/5 und 2443 als öffentliches Gut noch nicht eingebüchert, sondern nur in der EZ 50000 verzeichnet sind.

Das Erstgericht ordnete die Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung des keltisch-römischen Tempelbezirkes hinsichtlich der Grundstücke 1598 und 1615/2 in der EZ 114 des Grundbuches W***** an, wies jedoch das "Mehrbegehren" hinsichtlich der übrigen Grundstücke ab.

Die Abweisung der Grundstückseintragung in der EZ 171 wurde damit begründet, daß sich der für die Ersichtlichmachung der Denkmaleigenschaft des keltischen Brunnens maßgebliche Bescheid vom 24.2.1948 nur auf das Grundstück 1616/1 beziehe und dieses Grundstück in der EZ 171 gar nicht enthalten sei; was die zum öffentlichen Gut gehörigen Grundstücke 1616/4, 1616/5 und 2443 betreffe, existiere gar keine Grundbuchseinlage, in der die Unterschutzstellung des römisch-keltischen Tempelbezirkes ersichtlich gemacht werden könne. Bei der EZ 50000 handle es sich lediglich um einen Behelf zur Evidenzhaltung der in der KG gelegenen, noch nicht verbücherten Grundstücke der öffentlichen Hand.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es hielt - gleich dem Erstgericht - die beigebrachten Urkunden für eine Ersichtlichmachung der Denkmaleigenschaft des keltischen Brunnens auf dem Grundstück 1616/6 in der EZ 171 des Grundbuches ***** W***** für unzureichend (§ 94 Abs 1 GBG) und teilte auch die Rechtsansicht, daß die EZ 50000 als bloßes Hilfsverzeichnis der in der KG gelegenen, aber nicht verbücherten Grundstücke der öffentlichen Hand eine Grundbuchseintragung iSd § 8 GBG nicht zulasse. Über den zugleich mit dem Rekurs gestellten Antrag auf Einleitung des Einbücherungsverfahrens gemäß § 1 Abs 2 AllgGAG werde das Erstgericht zu entscheiden haben.

Der Beschluß des Rekursgerichtes enthält in der nunmehr (mit Beschluß vom 11.2.1994) ergänzten Fassung den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Ansehung des Schutzobjektes keltische Zisterne auf dem Grundstück 1616/1 der KG W***** S 50.000,-- nicht übersteigt und der Revisionsrekurs insoweit jedenfalls unzulässig sei; in Ansehung des keltisch-römischen Tempelbezirkes auf den Grundstücken 1598, 1615/2, 1616/4, 1616/5 und 2443 der KG W***** übersteige der Wert des Entscheidungsgegenstandes hingegen S 50.000,-- und sei auch der ordentliche Revisionsrekurs zulässig. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Frage, wie die Unterschutzstellung eines Objektes auf einer nicht im Grundbuch eingetragenen Liegenschaft der öffentlichen Hand ersichtlich zu machen sei, weder eine gesetzliche Regelung noch einschlägige Judikatur aufzufinden sei.

Zu diesen Aussprüchen ist vorweg zu bemerken, daß sie einen offenkundigen und damit jederzeit korrigierbaren Fehler enthalten. Ein Anliegen, die Unterschutzstellung der keltischen Zisterne auf dem Grundstück 1616/1 der KG W***** im Grundbuch ersichtlich zu machen, war nie Verfahrensgegenstand und konnte damit auch für die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 13 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 1 GBG nicht maßgeblich sein. Tatsächlich hat das Rekursgericht die Unterschutzstellung der keltischen Zisterne auf dem Grundstück 1616/6 in der EZ 171 des Grundbuches ***** W***** gemeint. Das ergibt sich aus der Begründung des Bewertungsausspruches, der sich nach der Beschreibung des betroffenen Grundstückes (128 m2 groß) offensichtlich auf die zum Gutsbestand der EZ 171 gehörige Parzelle 1616/6 bezieht. Der gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG mit weniger als S 50.000,-- bestimmte Wert des Entscheidungsgegenstandes ist daher dem Begehren der Antragstellerin zuzuordnen, die Unterschutzstellung der keltischen Zisterne auf dem Grundstück 1616/6 der KG W***** im Grundbuch ersichtlich zu machen.

Im vorliegenden Revisionsrekurs vertritt die Finanzprokuratur den Standpunkt, daß das zur amtswegigen Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung des keltischen Brunnens auf dem Grundstück 1616/6 verpflichtete Grundbuchsgericht von sich aus hätte prüfen müssen (und an Hand der Urkundensammlung auch hätte prüfen können), ob die Situierung des Denkmals richtig angegeben wurde. § 94 Abs 1 GBG finde wegen der Amtswegigkeit des gegenständlichen Eintragungsverfahrens gar keine Anwendung. Unabhängig davon sei die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes ausschließliche und damit die begehrte Ersichtlichmachung ohnehin deckende Entscheidungsgrundlage. Was die noch nicht eingebücherten Grundstücke der öffentlichen Hand betreffe, ergebe sich aus dem Zweck einer Ersichtlichmachung nach § 3 Abs 2 DSchG, die Denkmaleigenschaft eines Objektes allgemein - auch bei allen Behörden - publik zu machen, die Notwendigkeit, hiefür auch das Grundstücksverzeichnis in der EZ 50000 zu nutzen. Es wäre nicht einzusehen, warum in einem solchen Grundstücksverzeichnis wohl die Zuschreibung von Grundstücken evident gehalten werden kann, nicht aber eine Unterschutzstellung nach dem DSchG. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung der verfahrensgegenständlichen Objekte gemäß § 3 Abs 2 DSchG auch in den EZ 171 und 50000 der KG W***** zu bewilligen oder aber die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Grundbuchssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig, soweit er sich gegen die Ablehnung der Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung der keltischen Zisterne auf dem Grundstück 1616/6 im Grundbuch ***** W*****, EZ 171, richtet; im übrigen erweist er sich aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zwar als zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.

Die teilweise Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG, wobei zur Notwendigkeit einer getrennten Bewertung der Entscheidungsteile auf den im selben Verfahren ergangenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 21.12.1993, 5 Ob 101/93, verwiesen werden kann. Die Bewertung selbst ist für den Obersten Gerichtshof gemäß § 13 Abs 3 AußStrG iVm § 126 Abs 1 GBG nicht überprüfbar, weil der Bewertungsausspruch keine zwingenden Bewertungsvorschriften verletzt (EvBl 1991/156 ua).

Die damit rechtskräftig gewordene Abweisung des Begehrens, die Unterschutzstellung der keltischen Zisterne auf dem Grundstück 1616/6 der KG W***** im Grundbuch ersichtlich zu machen, hindert das Bundesdenkmalamt freilich nicht, ihre Eintragungsaufforderung auf Grund einer neuerlichen Mitteilung iSd § 3 Abs 2 DSchG zu wiederholen. Wegen des - wie noch auszuführen sein wird - amtswegigen Charakters eines solcherart eingeleiteten Grundbuchsverfahrens wird daher in der Folge auch die Frage behandelt, ob das Abweichen der Daten über das von der Unterschutzstellung betroffene Grundstück in der Mitteilung von den Daten im gleichzeitig vorgelegten Bescheid überhaupt ein Grund gewesen wäre, die Eintragung in Ansehung des Grundstückes 1616/6 der KG W***** abzulehnen.

Gemäß § 3 Abs 2 DSchG ist die gemäß § 3 Abs 1 leg cit erfolgte Unterschutzstellung von unbeweglichen Denkmalen über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Damit wurde iVm § 7 Abs 2 AllgGAG überhaupt erst die Grundlage für eine Grundbuchseintragung geschaffen, weil die Ersichtlichmachung von Beschränkungen, Lasten und Verbindlichkeiten, die jeden (also den jeweiligen) Eigentümer einer Liegenschaft ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften treffen, einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf.

§ 3 Abs 1 DSchG in der nunmehr geltenden Fassung entspricht dem § 3 DSchG vor der Novelle 1978, sodaß auch die bisherigen Unterschutzstellungen im Grundbuch ersichtlich zu machen sind. Grundlage der amtswegigen Grundbuchseintragung ist dabei nicht der Bescheid, mit dem die Unterschutzstellung erfolgte, sondern die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes an das Grundbuchsgericht (SZ 62/56).

Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, daß das Grundbuchsgericht die der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes beiliegende Abschrift des Bescheides vom 24.2.1948, Zl 592/1948, mit dem die keltische Zisterne auf der Parzelle 1616/1 der KG W***** unter Denkmalschutz gestellt wurde, nicht zum Anlaß hätte nehmen dürfen, die Ersichtlichmachung in der EZ 171 (in deren Gutsbestand das genannte Grundstück nicht enthalten ist) zu verweigern. Die am 11.8.1993 beim Erstgericht eingelangte Mitteilung des Bundesdenkmalamtes vom 9.8.1993, daß sich auf dem Grundstück 1616/6 in der EZ 171 des Grundbuches ***** W***** eine keltische Zisterne befindet, die unter Denkmalschutz gestellt wurde, enthielt nämlich alle für die amtswegige Grundbuchseintragung erforderlichen Entscheidungsgrundlagen. Eintragungshindernisse hätten sich allenfalls aus dem Grundbuchsstand ergeben können, wären jedoch nicht zu sehen gewesen, weil das Grundstück 1616/6 tatsächlich zum Gutsbestand der EZ 171 des Grundbuches ***** W***** (Eigentümer: L*****) gehört.

Die in einer Mitteilung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 3 Abs 2 DSchG bekanntgegebene Tatsache einer Unterschutzstellung entzieht sich einer weitergehenden Überprüfung durch das Grundbuchsgericht. Die Notwendigkeit, in den betreffenden Bescheid Einsicht zu nehmen, hätte sich im gegenständlichen Fall überhaupt nur dadurch ergeben, daß der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes eine Abschrift des Bescheides beilag und auf dessen Inhalt verwiesen wurde. Der scheinbare Widerspruch zwischen Bescheid und Mitteilung wurde dabei durch den Hinweis geklärt, daß sich der keltische Brunnen nach einer Grundstücksteilung nunmehr auf dem Grundstück 1616/6 befindet. Hätte das Bundesdenkmalamt alle für die gewünschte Grundbuchseintragung erforderlichen Daten in seine Mitteilung geschrieben und gar keinen Hinweis auf die frühere Bezeichnung des Grundstücks mit dem Denkmal gegeben, dann hätte dies - auch bei zufälliger Kenntnis des Grundbuchsgerichtes vom Inhalt des Bescheides - zur Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung des keltischen Brunnens in der EZ 171 des Grundbuches ***** W***** führen müssen, weil schon allein die Mitteilung die amtswegige Pflicht zur Grundbuchseintragung auslöst. Die gewählte Vorgangsweise einer Verweisung auf den Inhalt des Bescheides mit gleichzeitiger Bekanntgabe der seither eingetretenen Grundstücksänderung hätte zu keinem anderen Ergebnis führen dürfen; der Fehler kann jedoch aus den bereits angeführten Gründen nur mehr durch eine neue Mitteilung des Bundesdenkmalamtes iSd § 3 Abs 2 DSchG behoben werden.

Anders verhält es sich mit jenen Grundstücken, die nicht verbüchert sind, also nur im Grundstücksverzeichnis aufscheinen. Die Ersichtlichmachung gehört nämlich gemäß § 8 GBG iVm § 20 GBG zu den grundbücherlichen Eintragungen. Auch § 7 Abs 2 AllgGAG, der die Rechtsgrundlage für Ersichtlichmachungen im Grundbuch bietet, die ein anderes Gesetz ausdrücklich vorschreibt, handelt nur von Eintragungen in das Gutsbestandsblatt (einer Grundbuchseinlage) und versteht darunter Eintragungen in das öffentliche Buch. Die amtswegige Verpflichtung des Grundbuchsgerichtes, eine ihm von Bundesdenkmalamt mitgeteilte Unterschutzstellung ersichtlich zu machen, besteht daher nur dann, wenn für diesen Publizitätsakt eine Grundbuchseinlage zur Verfügung steht.

Die EZ 50000 des Grundbuches ***** W***** ist keine solche Grundbuchseinlage. Sie ist nichts anderes als das Grundstücksverzeichnis II, wie es gemäß § 67 GV vor der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung für das in der Katastralgemeinde gelegene, aber nicht verbücherte öffentliche Gut bestand. Die Aufnahme einer Liegenschaft in dieses Grundstücksverzeichnis diente lediglich Evidenzzwecken; ihr kam keine konstitutive Wirkung zu (RPflSlgG 1034 = EvBl 1968/212 mwN; SZ 52/96 ua).

Jetzt bestimmt § 458 Geo, daß die nichtverbücherten Grundstücke für jede Katastralgemeinde gesammelt im Al-Blatt der Einlagezahlen 50.000 bis 50.002 des Grundbuches über diese Katastralgemeinde wiederzugeben sind. Diese Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern steht einer Eintragung in den Hilfsverzeichnissen gleich.

Bei der EZ 50000 des Grundbuches ***** W***** handelt es sich somit um einen Behelf der Geschäftsstelle (vgl RPflSlgG 1034; 6 Ob 352/67), dessen Ausgestaltung (siehe dazu Dittrich - Angst - Auer, Grundbuchsrecht4, Anmerkung 2 zu § 4 GUG) keinen Raum für Ersichtlichmachungen iSd § 7 Abs 2 AllgGAG läßt.

Grundbuchseintragungen in diesen "Hilfseinlagen" wären von den Eingabeprogrammen her zwar technisch möglich, haben jedoch - da es sich um keine Grundbuchseinlage im Rechtssinn handelt - zu unterbleiben. Der Umstand, daß in dieser EZ Zuschreibungen von Grundstücken vorgenommen werden, ändert daran nichts, weil diese Eintragungen der Funktion eines Grundstücksverzeichnisses entsprechen. Für Ersichtlichmachungen, zu deren Wesen die Eintragung ins Grundbuch gehört, um sich dessen Publizitätswirkung zunutze zu machen, eignet sich ein solches Hilfsverzeichnis nicht. Die Anordnung der Ersichtlichmachung der vom Bundesdenkmalamt mitgeteilten Unterschutzstellung des keltisch-römischen Tempelbezirkes ist daher zu Recht unterblieben, soweit die nichtverbücherten Grundstücke 1616/4, 1616/5 und 2443 in der EZ 50000 des Grundbuches ***** W***** betroffen sind.

Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte