Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin nahm die beiden Beklagten - der Erstbeklagte ist der Vater und gesetzliche Vertreter der am 5. 2. 1993 geborenen Zweitbeklagten - wegen eines Skiunfalls in Anspruch, bei dem die Klägerin auf Grund einer Kollision mit der Zweitbeklagten verletzt wurde. Die Klägerin warf dem Erstbeklagten eine Verletzung seiner Aufsichtspflicht vor, woraus sich seine Haftung gemäß § 1309 ABGB ergebe; sollte ein Anspruch gegen den Erstbeklagten nicht bestehen, hafte die Zweitbeklagte subsidiär nach § 1310 ABGB. Das Klagebegehren wurde in erster Linie gegen den Erstbeklagten und nur „in eventu" gegen die Zweitbeklagte gerichtet.
Das Erstgericht wies die gegen die Zweitbeklagte erhobene Klage zurück. Ein nur für den Fall der Abweisung der Klage gegen den Erstbeklagten erhobenes Begehren sei als bedingte Prozesshandlung unzulässig. In einem weiteren Beschluss ergänzte das Erstgericht den Zurückweisungsbeschluss durch die Kostenentscheidung.
Das Berufungsgericht bestätigte beide von der Klägerin angefochtenen Beschlüsse. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000 übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Klagszurückweisung nicht zulässig und der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Kostenentscheidung jedenfalls unzulässig sei.
Der Revisionsrekurswerber erklärt in seinem als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittel ausdrücklich, die Entscheidung des Rekursgerichts „zur Gänze" anzufechten und sein Rechtsmittel gegen „beide Beschlüsse" zu erheben.
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich sein Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Kostenentscheidung richtet, ist er schon deshalb unzulässig, weil in Kostenfragen ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht besteht (vgl dazu nur Kodek in Rechberger² § 528 ZPO Rz 5); im Übrigen enthält das Rechtsmittel auch keine Ausführungen zur Kostenfrage.
In Ansehung der Zurückweisungsentscheidung erweist sich der Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig, weil entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin keine unklare oder gar uneinheitliche Judikatur des Obersten Gerichtshofs besteht.
Es ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass bedingte Prozesshandlungen grundsätzlich unzulässig sind, sofern die Verfahrensgesetze nicht Ausnahmeregelungen enthalten (vgl nur RIS-Justiz RS0006954, RS0006445; Fasching, LB² Rz 758 f uva) oder die Bedingung nicht. An einem Anknüpfen an einen innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht (RIS-Justiz RS0037502; Fucik in Rechberger aaO § 177 ZPO Rz 5 uva). Dies gilt insbesondere auch für die bedingte Erhebung einer Klage (4 Ob 516/75, 9 ObA 13/95 = SZ 68/31; 1 Ob 284/99t = SZ 73/6 ua).
Die Zulässigkeit eines „Eventualbegehrens" für den Fall der Abweisung des gegen eine andere Person gerichteten Klagebegehrens hat der Oberste Gerichtshof bereits mit der Entscheidung 8 Ob 139/64 (= EvBl 1964/476) verneint. Dieses Ergebnis wurde bisher weder in der Judikatur noch von der Literatur in Frage gestellt (ausdrücklich zustimmend etwa Fasching in Fasching/Konecny² § 226 ZPO Rz 114).
Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin kann auch der von ihr ins Treffen geführten Entscheidung 2 Ob 346/97i (= ZVR 2000/4) nichts Gegenteiliges entnommen werden. Auch wenn dort ausgesprochen wurde, dass nach Abweisung der Klage gegen den Vater im fortgesetzten Verfahren über das gegen das Kind gerichtete „Eventualbegehren" zu entscheiden sein werde, das wegen der rechtskräftigen Abweisung wirksam geworden sei, lag insoweit ein anders gelagerter Fall vor, als die Vorinstanzen die ursprüngliche Unzulässigkeit der bedingten Klageführung gegen das Kind nicht aufgegriffen hatten. Unter diesen Umständen konnte die Auffassung vertreten werden, es liege nunmehr eine unbedenkliche - weil nicht mehr von einer noch unbestimmten Voraussetzung abhängige - Klage vor, die zur Einleitung eines Verfahrens gegen das Kind geeignet sei.
Soweit im Revisionsrekurs weiter argumentiert wird, eine bedingte Klageführung gegen das Kind müsse in derartigen Fällen schon deshalb zulässig sein, weil oft nicht klar sei, ob die ja nur subsidiäre Haftung des Kindes besteht, so ist dem entgegenzuhalten, dass Unklarheiten darüber, ob die eine oder die andere Person passiv legitimiert ist, auch sonst nicht selten sind. Gleiches gilt für das Risiko der Verjährung des Anspruchs gegen den tatsächlichen Schuldner, wenn vorerst (erfolglos) ein Verfahren gegen den vermeintlich primär Haftenden geführt wird. Regelmäßig wird die Verjährung allerdings ohnehin so lange nicht eintreten, als dem Geschädigten maßgebliche Tatsachen nicht bekannt sind, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Frage beantworten zu können, ob eine nur subsidiär angeordnete Haftung schlagend wird. Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB läuft in der Regel erst ab - relativ verlässlicher - Kenntnis der maßgeblichen anspruchsbegründenden Tatsachen (vgl dazu nur die Nachweise bei M. Bydlinski in Rummel³ § 1489 ABGB Rz 3 f). Ergibt sich erst im Verfahren gegen den Aufsichtspflichtigen auf Tatsachenebene, dass ihm der Vorwurf einer Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht und einer damit verbundenen Gefährdung eines Dritten nicht gemacht werden kann, beginnt erst damit die Verjährungsfrist gegen das Kind. Das Risiko einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung eines bekannten Sachverhalts hat auch im Hinblick auf die Verjährung der Berechtigte stets selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist daher insgesamt zurückzuweisen.
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