OGH 6Ob2/95

OGH6Ob2/9522.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Firmenbuchsache A.***** Gesellschaft mbH, mit dem Sitz in Braunau, vertreten durch Haslinger, Nagele & Partner, Rechtsanwälte in Linz, infolge Revisionsrekurses des Gesellschafters Johann Jürgen S*****, vertreten durch Dr.Rudolf Schuh, Rechtsanwalt in Linz gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 13.Dezember 1994, AZ 6 R 245/94(ON 8), womit der Rekurs des Gesellschafters gegen den Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Ried im Innkreis vom 15. November 1994, FN 114695w-5, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Stellungnahme der Gesellschaft zum Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Im Firmenbuch war zu FN 114695w die A.***** Innviertel Gesellschaft mbH mit dem Sitz in B***** eingetragen. An der Gesellschaft mit einem Stammkapital von S 10,000.000,- waren die A.***** Aichkirchen/Bachmanning Gesellschaft mbH mit einer Stammeinlage von S 9,000.000,- sowie der Rechtsmittelwerber mit einer Stammeinlage von S 1,000.000, als Gesellschafter beteiligt. Diesem stand ein Vorzugsrecht auf 25 % des Gewinnes zu.

Am 29.9.1994 beantragte der Geschäftsführer der A.***** Innviertel Gesellschaft mbH unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Protokolles über die Generalversammlung dieser Gesellschaft vom 16.9.1994 der Umwandlungsbilanz, eines Abfindungsanbotes, einer beglaubigten Abschrift des Protokolles über die Generalversammlung der A.***** Oberösterreich Gesellschaft mbH vom 29.9.1994, welcher der Übertragungsvertrag vom 29.9.1994 angeschlossen war, sowie einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern die Umwandlung der Gesellschaft durch Übertragung auf den Hauptgesellschafter, die A.***** Oberösterreich Gesellschaft mbH nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Artikel II UmgrStG sowie unter Zugrundelegung des Umgründungsplanes vom 22.8.1994 in das Firmenbuch einzutragen und die Verlautbarungen zu veranlassen.

Nach den vorgelegten Generalversammlungsprotokoll vom 16.9.1994 beschloß die Mehrheitsgesellschafterin gegen die Stimme des Rechtsmittelwerbers, der Einberufungs-, Tagesordnungsmängel und gravierende Mängel bei der Errechnung einer angemessenen Abfertigung geltend machte und Widerspruch erhob, die Umwandlung der Gesellschaft durch die Übertragung des Unternehmens auf die A.***** Oberösterreich Gesellschaft mbH als Nachfolgeunternehmen nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes auf Grund der Bilanz zum 31.12.1993 und unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerrechtlichen Begünstigungen des Artikel II UmgrStG sowie unter Zugrundelegung des Umgründungsplanes vom 22.8.1994 und über den Anspruch des Minderheitsgesellschafters auf angemessene Abfindung gegenüber dem Nachfolgeunternehmen und ermächtigte weiters den Geschäftsführer den hiemit genehmigten Übertragungsvertrag mit dem Nachfolgeunternehmen abzuschließen.

Mit Beschluß vom 15.11.1994 verfügte das Erstgericht folgende Eintragung im Firmenbuch:

"Firma gelöscht

A.***** Innviertel Gesellschaft mbH Sitz in politischer Gemeinde B*****

Generalversammlungsbeschluß vom 16.9.1994

Umwandlung gemäß §§ 2 ff UmwG durch Übertragung des Unternehmens auf den Gesellschafter A***** Oberösterreich Gesellschaft mbH (FN *****)

Die Gesellschaft ist aufgelöst und gelöscht."

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Minderheitsgesellschafters zurück.

Der Rechtsmittelwerber mache in seinem Rekurs geltend, daß die

Abfindung seines Geschäftsanteiles unzulänglich, die Grundlage in

Form des Rechnungsabschlusses mangelhaft und auch das Thema der

Generalversammlung vom 16.9.1994 nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben

worden sei. Der gefaßte Gesellschafterbeschluß, der mit dem

angefochtenen Beschluß eingetragen worden sei, komme einem Ausschluß

des Minderheitsgesellschafters gleich. Während für den

Spaltungsbeschluß nach § 33 UmgrStG Stimmeneinhelligkeit

erforderlich sei, könne § 2 UmwG nicht dahin interpretiert werden,

daß dem einzelnen Gesellschafter ein Rekursrecht eingeräumt werden

könne. Die vom Rekurswerber aufgezeigten Argumente seien vielmehr im

Anfechtungsprozeß nach § 41 GmbHG, welcher ohnehin schon anhängig

gemacht worden sei, vorzubringen. Dem Gesellschafter im

Firmenbuchrekursverfahren Parteistellung einzuräumen, würde, wie der

vorliegende Fall zeige, auf eine Überspannung der beschränkten

Neuerungserlaubnis des § 10 AußStrG hinauslaufen.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Befassung des Obersten Gerichtshofes der Rechtsfortentwicklung dienen könne.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes nicht zulässig.

Es enstpricht der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des

Obersten Gerichtshofes zu § 9 AußStrG, an welcher auch das FBG

nichts geändert hat, daß ein Rekursrecht gegen Verfügungen des

Register (Firmenbuch-)Gerichtes, so auch gegen Eintragungsbeschlüsse,

nur bei Verletzung subjektiver Rechte zusteht (RdW 1993, 243 =

ecolex 1993, 448 mwN). Einem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH

steht gegen die Gesellschaft betreffende Beschlüsse nur dann eine

Rechtsmittelbefugnis zu, wenn seine Rechtssphäre - so etwa wenn es

im Sinne des § 5 Z 6 FBG um seine Eintragung oder Nichteintragung

geht - nicht aber bloß wirtschaftliche Interessen berührt werden

(zuletzt 6 Ob 19/95). Die Eintragung von Gesellschafterbeschlüssen

kann der Gesellschafter einer Gesellschaft mbH auch seit der Geltung

des FBG nur mittels Klage nach § 41 GmbHG nicht aber mit Rekurs im

Firmenbuchverfahren anfechten (GesRZ 1992, 290).

Der Revisionsrekurs des Gesellschafters war daher ebenso zurückzuweisen wie die hiezu erstattete "Stellungnahme", welche im vorliegenden Außerstreitverfahren einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.

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