OGH 6Ob168/98v

OGH6Ob168/98v25.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der S***** & Co Beteiligungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in K*****, FN 139212z des Firmenbuches beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Handelsgericht, wegen Eintragung eines Gesellschafterwechsels, infolge Rekurses des Gesellschafters C***** , vertreten durch Dr.Otto Ortner, Dr.Peter Pöch, Dr.Louis Foramitti, Dr.Michael Krassnigg und Dr.Marie Helen Pichler, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 16.April 1998, GZ 4 R 81/98h-8, womit dem Rekurs der Barthold S***** Gesellschaft mbH, 8430 Leibnitz, Augasse 6, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13.Februar 1998, GZ 27 Fr 373/98p-5, Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes und der Unterbrechungsbeschluß des Erstgerichtes werden abgeändert und der Antrag des Gesellschafters C***** auf Aussetzung des Eintragungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu 17 Cg 11/98z anhängigen Verfahrens abgewiesen.

Text

Begründung

Im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ist zu FN 139212z die S***** & Co Beteiligungsgesellschaft mbH (folgend Beteiligungsgesellschaft mbH) mit dem Sitz in K***** eingetragen. Unternehmensgegenstand ist die Beteiligung an sowie der Erwerb und die Verwaltung von Gesellschaften, Unternehmungen oder Teilen hievon, die Übernahme der Geschäftsführung hierin sowie die Beherrschung und Beeinflussung der wirtschaftlichen Tätigkeit anderer Gesellschaften und Unternehmungen. Das Stammkapital beträgt 500.000 S. Gründungsgesellschafter waren Barthold S***** mit einer zur Hälfte bar eingezahlten Stammeinlage von 300.000 S und Ladislaja S***** mit einer zur Hälfte bar eingezahlten Stammeinlage von 200.000 S.

Punkt IX. des Gesellschaftsvertrages lautet:

"Geschäftsanteile

1. Die Geschäftsanteile sind teilbar, übertragbar und gegebenenfalls vererblich.

Sollten die Gesellschafter an Gesellschaften im Sinne des Punktes VIII. (das sind mit der Beteiligungsgesellschaft konzernmäßig verbundene oder in sonstiger Weise dem beherrschenden Einfluß der Beteiligungsgesellschaft unterliegende Gesellschaften und Unternehmungen) auch unmittelbar beteiligt sein, ist eine Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden oder von Todes wegen nur zulässig, wenn gleichzeitig im selben Verhältnis die unmittelbare Beteiligung des Übertragenden an den betreffenden Gesellschaften an den gleichen Erwerber übertragen wird.

............

2. Die Übertragung eines Geschäftsanteiles oder eines Teiles hievon

an Unternehmen, die mit einer der Gesellschaften im Sinn des Punktes

VIII. (mit der Beteiligungsgesellschaft konzernmäßig verbundene oder

in sonstiger Weise ihrem beherrschenden Einfluß unterliegende

Gesellschaften) in Wettbewerb stehen könnten, ......bedarf der

schriftlichen Zustimmung aller übrigen Gesellschafter.

3. Beabsichtigt ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil oder Teile hievon zu veräußern, zu verschenken, in ein anderes Unternehmen einzubringen, oder hierüber anderweitig zu verfügen - ausgenommen letztwillige Verfügung zugunsten gesetzlicher Erben, ferner auf seiten des Gesellschafters Barthold S***** die Einbringung in die diesem allein gehörige Barthold S***** Gesellschaft mbH (Firmenbuch Graz FN 40978m) und auf seiten der Gesellschafterin Ladislaja S***** Zuwendungen an deren Familie begünstigende Privatstiftungen - so haben die Mitgesellschafter ein anteiliges Vorrecht zum Erwerb."

In den weiteren Absätzen des Punkt 3. folgen nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise bei Ausübung des Vorkaufsrechtes.

Am 15.3.1997 wurde auf Antrag des alleinvertretungsbefugten Geschäftsführers die Übertragung der Anteilsrechte der Ladislaja S***** auf die von ihr errichtete C***** in das Firmenbuch eingetragen.

Mit Notariatsakt vom 15.1.1998 brachte Barthold S***** seinen Geschäftsanteil an der Beteiligungsgesellschaft in die Barthold S***** GmbH (in der Folge neue Gesellschafterin), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist, als Sacheinlage ein. Am gleichen Tag meldete der Geschäftsführer der BeteiligungsgesellschaftmbH unter Hinweis auf den Einbringungsvertrag vom 15.1.998 den Gesellschafterwechsel zur Eintragung ins Firmenbuch an und legte eine neue Gesellschafterliste vor.

Mit Schriftsatz vom 16.1.1996, bei Gericht eingelangt am 20.1.1996 beantragte die Gesellschafterin C***** die Unterbrechung des Eintragungsverfahrens unter Hinweis auf eine gleichzeitig gegen Barthold S***** persönlich zu 17 Cg 11/98z des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz überreichte Klage. Mit dieser Klage begehrt sie die Einräumung eines Vorkaufsrechts an den Geschäftsanteilen des Barthold S***** an der Barthold S***** GmbH (neue Gesellschafterin) für alle Fälle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung unter Lebenden (Einzel- oder Universalrechtsnachfolge) sowie für den Fall der Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung der Barthold S***** GmbH, wenn damit eine Änderung der Gesellschafter verbunden ist und bei der neuen Gesellschaft nicht ein gleichwertiges Vorkaufsrecht eingeräumt wird oder von Todes wegen das Vorkaufsrecht hinsichtlich ihres Geschäftsanteiles an der Barthold S***** GmbH. Sie macht dazu geltend, bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages der BeteiligungsgesellschaftmbH sei mit Barthold S***** vereinbart worden, daß er spätestens bei Einbringung seines Geschäftsanteiles an der BeteiligungsgesellschaftmbH in die Barthold S***** GmbH der Ladislaja S***** oder deren Stiftung ein entsprechendes Vorkaufsrecht im Gesellschaftsvertrag der Barthold S***** GmbH einräumen werde. Zur Sicherung ihres Hauptbegehrens verband die Klägerin Sicherungsanträge, wonach Barthold S***** die Abtretung seiner Geschäftsanteile an der BeteiligungsgesellschaftmbH, sowie - sollte sein Anteil mittlerweile an die Barthold S***** GmbH übertragen sein - die Abtretung seines Geschäftsanteiles an der letztgenannten Gesellschaft an Dritte verboten werde. Ferner solle dem Geschäftsführer der BeteiligungsgesellschaftmbH verboten werden, Eingaben vorzunehmen, die auf die Eintragung der Barthold S***** GmbH als Gesellschafterin der BeteiligungsgesellschaftmbH abzielen. Den Sicherungsantrag begründete die Klägerin mit ihrer Befürchtung, Barthold S***** könnte seine Anteile (an der BeteiligungsgesellschaftmbH) an die ihm allein gehörende Barthold S***** GmbH abtreten, um sie dann an Dritte weiterzuveräußern.

Das Erstgericht setzte die Entscheidung über den Antrag auf Eintragung der Änderung in den Gesellschafterverhältnissen der BeteiligungsgesellschaftmbH bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die anhängig gemachte Klage mit der Begründung aus, die Voraussetzungen des § 19 FBG seien gegeben.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der neuen Gesellschafterin Folge, hob den angefochtenen Aussetzungsbeschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es bejahte die Rechtsmittellegitimation der neu einzutragenden Gesellschafterin mit der Begründung, der Oberste Gerichtshof habe schon bisher einem GmbH-Gesellschafter Rekursrecht insoweit zugebilligt, als es um seine eigene Gesellschafterstellung ging. Dieses Recht müsse auch demjenigen zugestanden werden, der vom Geschäftsführer als neuer Gesellschafter angemeldet wird und durch die Vorlage des entsprechenden Abtretungsvertrages legitimiert ist.

Zur Frage einer Aussetzung des Verfahrens vertrat das Rekursgericht die Auffassung, § 19 FBG lehne sich an § 190 ZPO an. Danach habe das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen und vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreites nach Lage des Falles gerechtfertigt ist. Das Firmenbuchgericht habe im pflichtgemäßen Ermessen die sachlichen Gründe abzuwägen, die im Einzelfall für oder gegen das Abwarten dieser Entscheidung des Prozeßgerichtes sprechen, wobei es auf die Abhängigkeit der zu treffenden Entscheidung des Firmenbuchgerichtes von der Beurteilung des streitigen Rechtsverhältnisses ankomme. Diese Abhängigkeit fehle dann, wenn im Außerstreitverfahren ohne Rücksicht auf das streitige Rechtsverhältnis entschieden werden könne. Inwieweit aber das im streitigen Verfahren gestellte Begehren Einfluß auf die hier ausgesetzte Entscheidung haben könnte, habe das Erstgericht nicht erläutert. Sein Verfahren sei auch mangelhaft geblieben, weil es entgegen der das Firmenbuchgericht treffenden allseitigen amtswegigen Prüfungspflicht eine Anhörung des von der Maßnahme Betroffenen unterlassen und damit sein rechtliches Gehör verletzt habe. Das Erstgericht werde daher sein Verfahren fortzusetzen und nach Einholung einer Stellungnahme der angemeldeten neuen Gesellschafterin die Abhängigkeit seiner Entscheidung vom anhängigen Rechtsstreit zu prüfen haben.

Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 260.000 S und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 14 b Abs 1 AußStrG zulässig sei, weil zur Rekurslegitimation eines noch nicht ins Firmenbuch eingetragenen neuen Gesellschafters in dem zu seiner Eintragung führenden Verfahren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Die Gesellschafterin C***** bekämpft den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes und begehrt Abänderung im Sinn einer Zurückweisung des gegen den Unterbrechungsbeschluß erhobenen Rekurses der angemeldeten neuen Gesellschafterin.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig. Er ist - wenn auch in einem anderen Sinn als von der Rechtsmittelwerberin angestrebt - berechtigt. Die unter Hinweis auf das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG ausgesprochene Zulassung des Rekurses ermöglicht die Überprüfung der Rechtsansicht des Rekursgerichtes in jeder Richtung, wobei das Verbot der reformatio in peius nicht gilt. Trotz Rekurses der Gesellschafterin C***** kann - Entscheidungsreife in der Hauptsache vorausgesetzt - die über ihren Antrag verfügte Aussetzung des Verfahrens aufgehoben und ihr Unterbrechungsantrag abgewiesen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelten die

§§ 1 bis 9 AußStrG auch in Firmenbuchsachen. Die Zulässigkeit der

Anfechtung von Verfügungen des Firmenbuchgerichtes ist daher nach § 9

AußStrG zu prüfen (SZ 66/24; GesRZ 1997, 107). Es entspricht

ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß ein Rekursrecht

gegen Eintragungsbeschlüsse des Firmenbuchgerichtes nur bei

Verletzung subjektiver Rechte zusteht (6 Ob 27/95 = SZ 68/185; 6 Ob

2/95 = NZ 1996, 277; 6 Ob 19/95 = ecolex 1995, 644; 6 Ob 2358/96z =

ecolex 1997, 850 = GesRZ 1997, 107 = NZ 1998, 182). An dieser vor

Inkrafttreten des Firmenbuchgesetzes begonnenen Rechtsprechung hat

auch das Firmenbuchgesetz nichts geändert (NZ 1996, 277). Einem

Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommt

somit gegen einen die Gesellschaft betreffenden Eintragungsbeschluß

des Firmenbuchgerichtes nur dann Rechtsmittelbefugnis zu, wenn die

Entscheidung nach dem konkreten Verfahrensstand seine

firmenbuchrechtliche Rechtssphäre berührt, etwa weil es im Sinn des §

5 Z 6 FBG um seine Eintragung oder Nichteintragung (somit um seine

eigene Gesellschafterstellung) geht (SZ 59/172; 6 Ob 2340/96b; 6 Ob

2358/96z = ecolex 1997, 850; 6 Ob 19/97f = ecolex 1997, 582 = GesRZ

1997, 260). Eine Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen

begründet hingegen kein rechtliches Interesse an der Vornahme oder

Beseitigung einer Eintragung (6 Ob 19/95 = ecolex 1995, 644; 6 Ob

2/95 = NZ 1996, 277; 6 Ob 2358/96z = ecolex 1997, 850).

Diese Grundsätze gelten auch im Falle einer Beschlußfassung auf Aussetzung oder Ablehnung der Aussetzung des anhängigen Eintragungsverfahrens (6 Ob 2099/96m = EvBl 1997/260), geht es doch dabei um die Beurteilung von der Eitnragung oder ihrer Ablehnung bloß vorgelagerter Vorfragen. Die Beschlußfassung über eine Aussetzung des Verfahrens zur Eintragung eines neuen Gesellschafters berührt dessen subjektive Rechte in gleicher Weise wie die Beschlußfassung über die Eintragung als Gesellschafter oder deren Ablehnung. Sie beeinträchtigt die firmenbuchrechtliche Stellung des neuen Gesellschafters schon deshalb, weil nach § 78 GmbHG nur derjenige im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter gilt, der im Firmenbuch als solcher aufscheint. Das rechtliche Interesse des neuen Gesellschafters an der Vornahme der dem Einbringungsvertrag entsprechenden Eintragungen ist somit zu bejahen (vgl auch Burgstaller, Zur Beteiligtenstellung im Firmenbuchverfahren RZ 1996, 30 ff [34]; Koppensteiner, GmbHG Rz 9 zu § 26).

Das Rekursgericht hat somit die Rechtsmittellegitimation der neuen Gesellschafterin mit Recht bejaht und ihren gegen die Aussetzung gerichteten Rekurs behandelt. Allerdings erweist sich die zum Zwecke der Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung beschlossene Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses als nicht erforderlich. Die neue Gesellschafterin hat anläßlich ihres Rechtsmittels zur Frage der Berechtigung einer Aussetzung nach § 19 FBG Stellung genommen, so daß es auf die Frage, ob das Erstgericht ihr rechtliches Gehör verletzt hat, nicht mehr ankommt. Überdies reicht ihr Vorbringen im Rechtsmittelschriftsatz im Zusammenhang mit dem Akteninhalt zur Beurteilung aus.

Hängt die Entscheidung über eine Eintragung oder Änderung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens ist, .....so kann das Gericht anordnen, daß sein Verfahren solange unterbrochen wird, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (§ 19 Abs 1 FBG). Das Gericht hat von einer Unterbrechung abzusehen oder sie aufzuheben und aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegt (Abs 2 leg cit). Diese Kann-Bestimmung lehnt sich nach den Materialien (vgl AB in Eiselsberg/Schenk/Weißmann Firmenbuchgesetz 100 und Danzl, Das neue Firmenbuch 78) an § 127 erster Satz FGG und § 190 ZPO an. So hat das Gericht im Falle einer Unterbrechung nach § 190 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreites bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Rechtsstreites nach Lage des Falles gerechtfertigt ist. Eine derartige Interessenabwägung ist auch bei der Entscheidung über die Aussetzung des Eintragungsverfahrens vorzunehmen (Eiselsberg/Schenk/Weißmann aaO Anm 2). Es liegt nicht im freien Belieben des Firmenbuchgerichtes, ein Eintragungsverfahren auszusetzen. Vielmehr sind im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die sachlichen Gründe abzuwägen, die im Einzelfall für oder gegen die Aussetzung sprechen. Eine Abhängigkeit von der Beurteilung des streitigen Rechtsverhältnisses fehlt insbesondere dann, wenn die Entscheidung über das Eintragungsbegehren ohne Rücksicht auf das streitige Rechtsverhältnis getroffen werden kann (vgl 6 Ob 2016/96f = ecolex 1997, 436).

Die Aussetzung des Verfahrens zur Eintragung des Gesellschafterwechsels aufgrund des Einbringungsvertrages vom 15.1.1998 bis zur rechtskräftigen Erledigung des von der Gesellschafterin C***** gegen Barthold S***** angestrengte Zivilverfahrens ist nicht gerechtfertigt. Zum einen betrifft dieses Verfahren keine präjudizielle Vorfrage im Sinn des § 19 Abs 1 FBG. Gestützt auf eine von ihr behauptete Vereinbarung, wonach sich Barthold S***** verpflichtet habe, der Klägerin für den Fall der Einbringung seines Geschäftsanteiles an der Beteiligungsgesellschaft in die Barthold S***** GmbH ein Vorkaufsrecht an der letztgenannten Gesellschaft einzuräumen, begehrt die Klägerin die Einräumung dieses Vorkaufsrechts. Ob Barthold S***** zur Einräumung des behaupteten Vorkaufsrechtes verpflichtet ist, ist für die Eintragung des Gesellschafterwechsels aufgrund des Einbringungsvertrages ohne Bedeutung. Weder ein Obsiegen noch ein Unterliegen der Klägerin im anhängig gemachten Zivilverfahren könnte Auswirkungen auf die Gültigkeit des Abtretungsvertrages entfalten. Der dadurch bewirkte Gesellschafterwechsel wäre in beiden Fällen im Firmenbuch einzutragen. Behauptet doch die Rekurswerberin selbst nicht, daß die der vorliegenden Anmeldung zugrundeliegende Einbringung - aus welchen Gründen auch immer - nicht wirksam sei. Ihre Klage ist auch weder auf Ungültigerklärung des Einbringungsvertrages noch auf Feststellung seiner Ungültigkeit gerichtet. Wenn sie ausführt, die Aussetzung des Eintragungsverfahrens solle falsche Eintragungen verhindern, so vermag sie im Zusammenhang damit nicht anzuführen, aus welchen Gründen eine Eintragung des Gesellschafterwechsels im Firmenbuch unrichtig sein sollte. Die zur Sicherung des Hauptbegehrens erhobenen Sicherungsanträge sind insoweit verspätet, als die Abtretung der Geschäftsanteile an der Beteiligungsgesellschaft und die Anmeldung des Gesellschafterwechsels durch den Geschäftsführer zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurden, zu dem diese Maßnahmen bereits wirksam getroffen waren. Ihre Wirksamkeit wird durch den nachträglich erhobenen Sicherungsantrag nicht beseitigt. Der Sicherungsantrag kann damit - abgesehen davon, daß er vom Zivilgericht abgewiesen wurde - die Vornahme der Firmenbucheintragung nicht hindern.

Abgesehen vom Fehlen einer präjudiziellen Vorfrage spricht auch die hier vorzunehmende Interessenabwägung gegen eine Aussetzung des Eintragungsverfahrens. Einerseits wird der klageweise geltend gemachte Anspruch auf Einräumung des Vorkaufsrechts an den Geschäftsanteilen des Barthold S***** an der Barthold S***** GesmbH durch die Eintragung des Gesellschafterwechsels bei der Beteiligungsgesellschaft nicht gehindert. Einem Verkauf dieser Geschäftsanteile unter Umgehung der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung könnte diese - bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen - durch Sicherungsantrag begegnen. Andererseits besteht ein offenkundiges Interesse der neuen Gesellschafterin an der Eintragung des Gesellschafterwechsels aufgrund des Einbringungsvertrages schon deshalb, weil die bloße auf den Einbringungsvertrag gestützte Anmeldung unter Berücksichtigung des § 78 GmbHG nicht genügt, um ihr einen Anspruch auf Einräumung aller mit dem Anteil verbundenen Rechte zu verschaffen (vgl Koppensteiner aaO Rz 5 zu § 78 mwN).

Die Voraussetzungen einer Aussetzung des Eintragungsverfahrens im Sinn des § 19 FBG sind somit nicht gegeben.

Deshalb ist dem im Ergebnis berechtigten Rekurs Folge zu geben. Der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes und der Unterbrechungsbeschluß des Erstgerichtes sind dahin abzuändern, daß der Aussetzungsantrag abgewiesen wird.

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