Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Aktionärs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Das Grundkapital der im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragenen Aktiengesellschaft betrug 216 Mill S. In der Hauptversammlung vom 24.11.1995 wurde gemäß den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes (BGBl 1954/187 idgF) die Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter (den Hauptaktionär A***** Aktiengesellschaft) und eine Abfindung der abfindungsberechtigten Aktionäre (354 S für je 100 S Aktiennominale) beschlossen. Auf Anmeldung des Vorstandes der Aktiengesellschaft wurde die Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch mit Beschluß des Firmenbuchgerichtes vom 6.12.1995 bewilligt. Die Eintragung erfolgte am 7.12.1995.
Der mit 60 Aktien im Gesamtnominale von 6.000 S beteiligte Aktionär Ing.Franz H***** hatte in der Hauptversammlung vom 24.11.1995 gegen die Umwandlung Widerspruch erhoben und am 18.12.1995 beim Handelsgericht Wien eine Anfechtungsklage eingebracht. Seinen Rekurs gegen den Eintragungsbeschluß wies das Rekursgericht wegen fehlender Rekurslegitimation zurück. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, daß den Gesellschaftern einer Gesellschaft mbH oder einer Aktiengesellschaft (oder aber auch einer Genossenschaft) zwar die Anfechtungsrechte gegen Generalversammlungs- oder Hauptversammlungsbeschlüsse zustehen (§ 41 GmbHG; §§ 197, 201 AktG), nicht aber die Rekurslegitimation gegen die aufgrund der Gesellschafterbeschlüsse erfolgten Firmenbucheintragungen. Die nach § 15 FBG, § 9 AußStrG zu beurteilende Rechtsmittelbefugnis hängt davon ab, ob durch die angefochtene Verfügung in die Rechtsstellung des Betroffenen eingegriffen wurde. Durch eine Eintragungsverfügung des Firmenbuchgerichtes wird in Rechte des im Firmenbuch Eingetragenen eingegriffen (vgl § 18 FBG), hier also in Rechte der umgewandelten Aktiengesellschaft, nicht aber in Rechte der Gesellschafter (6 Ob 9/92 = GesRZ 1992, 290), denen im Firmenbuchverfahren grundsätzlich keine Beteiligtenstellung zukommt. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof auch im Anwendungsbereich des Aktiengesetzes bereits ausgesprochen (6 Ob 14/93 = WBl 1994, 58). Aus dem Umstand, daß dieser Entscheidung eine mit Gesetz angeordnete Verschmelzung mehrerer Aktiengesellschaften zugrundelag, ist für den Standpunkt des Rekurswerbers nichts zu gewinnen, weil sich auch im Fall einer Umwandlung einer Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen des UmwG für die Beurteilung der Beteiligtenstellung des Aktionärs im Eintragungsverfahren kein neuer Gesichtspunkt ergibt. Auch wenn mit der Eintragung der Umwandlung die Aktiva und Passiva der Kapitalgesellschaft auf den Nachfolgeunternehmer übergehen und die Kapitalgesellschaft damit aufgelöst wird (§ 5 Abs 1 UmwG), wird damit nur in die Rechtssphäre der Gesellschaft eingegriffen, die Gesellschafter sind davon nur in wirtschaftlicher Hinsicht betroffen. In deren Rechtssphäre wurde schon mit dem Umwandlungsbeschluß eingegriffen, der das Ausscheiden der nur abfindungsberechtigten Gesellschafter bewirkte. Eine erfolgreiche Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses wird zu einer Rückabwicklung und in weiterer Folge zu einer Löschung der gemäß § 5 Z 4 FBG eingetragenen Umwandlung führen (vgl zur "Entschmelzung" Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG3 Rz 8 zu § 232). Die Eintragung der Umwandlung kann der Gesellschafter aber mangels Verletzung subjektiver Rechte im Rekursweg nicht bekämpfen (6 Ob 19/95).
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