OGH 6Ob14/93

OGH6Ob14/932.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Kellner, Dr.Schwarz und Dr.Schiemer als weitere Richter in der vom Landesgericht Salzburg zur Firmenbuchnummer 30647 W geführten Firmenbuchsache der Ö*****-Aktiengesellschaft ***** infolge des Revisionsrekurses des Bundeslandes S*****, vertreten durch Dr.Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, gegen den rekursgerichtlichen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 2.Juni 1993, AZ 6 R 110/93(ON 5), mit dem der Rekurs des Rechtsmittelwerbers gegen den Eintragungsbeschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 22.April 1993, GZ FN 30647W-3, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht stattgegeben.

Text

Begründung

Vier als Aktiengesellschaften organisierte Straßensondergesellschaften wurden kraft Bundesgesetzes (BGBl 1992/826) zu einer neuen Aktiengesellschaft mit gesetzlich festgelegter Firma, Sitz, Höhe des Grundkapitals und Aufgabenkreis mit der ausdrücklichen Anordnung verschmolzen, daß Verschmelzungsbeschlüsse der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften nicht erforderlich sind und ebensowenig ein Verschmelzungsvertrag (das Wort "Verschmelzungsantrag" in § 1 Abs 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Bundesstraßengesellschaften-Maßnahmengesetzes kann offensichtlich nur ein Redaktions- oder Druckfehler sein) und daß den Aktionären der sich vereinigenden Gesellschaften Aktien an der neuen Gesellschaft in jenem Verhältnis "vorbehalten" sind, das ihrem Anteil am zusammengelegten Grundkapital sämtlicher sich vereinigenden Gesellschaften entspricht. Nach der gesetzlichen Sonderregelung ist die Satzung der neuen Gesellschaft von deren Hauptversammlung festzulegen, ohne daß es einer Zustimmung der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften bedürfte.

Zwei sich auf eine konstituierende Hauptversammlung, die Bestellung des Aufsichtsrates und ihre Bstellung durch diesen berufende Personen meldeten als Vorstand der neuen Gesellschaft diese zur Eintragung in das Firmenbuch an.

Das Firmenbuchgericht beschloß die antragsgemäße Eintragung der neuen Aktiengesellschaft.

Ein Bundesland erhob in seiner Eigenschaft als Aktionär einer der verschmolzenen Gesellschaften und damit auch der neuen Aktiengesellschaft gegen den Eintragungsbeschluß Rekurs.

Das Rekursgericht wies dieses Rechtsmittel mangels Rekursberechtigung der Aktionäre zurück.

Ein Aktionär, dessen Rekurs wegen verneinter Rekursberechtigung zurückgewiesen wurde, ist gegen diese Entscheidung rekursberechtigt. Der Entscheidungsgegenstand ist nach den besonderen Aufgaben der alten und der neuen Gesellschaft nicht vornehmlich vermögensrechtlicher Art. Wegen des Sonderfalles einer unmittelbar durch gesetzliche Anordnung vorgebildeten Verschmelzung, zu der es an Beispielsfällen und daher auch an höchstrichterlicher Rechtsprechung fehlt, ist eine Revisionsrekursvoraussetzung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG erfüllt. Der Revisionsrekurs ist daher zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Grundlage der zur Eintragung angemeldeten Verschmelzung ist kein auf Willensbildungen in den einzelnen Gesellschaften beruhender Vorgang, sondern unmittelbar eine Gesetzesanwendung, wozu allerdings das Gesetz einen Sondervorgang bei der Feststellung der Satzung der neuen Gesellschaft durch deren Hauptversammlung vorschreibt.

Der Rechtsmittelwerber hat gegen den Hauptversammlungsbeschluß, mit dem die Satzung der neuen Gesellschaft festgelegt wurde, Nichtigkeitsklage erhoben.

Im Firmenbuchverfahren über die Anmeldung der neuen Gesellschaft kommt dem Rechtsmittelwerber aber als bloßem Aktionär, sei es einer der verschmolzenen Gesellschaften (auf deren Willensbildung es überhaupt nicht ankommen soll), sei es der neuen Gesellschaft (als deren gesetzlich vorbestimmter Aktionär er in der konstituierenden Hauptversammlung aufzutreten hat) im Sinne der vom Rekursgericht zutreffend zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Beteiligtenstellung und keine Rechtsmittelbefugnis zu. Für die vom Rechtsmittelwerber als benachteiligend erachtete Veränderung seiner Rechtsstellung ist es in der für das Firmenbuchverfahren maßgebenden verfahrensrechtlichen Hinsicht einerlei, ob der Verschmelzung ein von ihm als fehlerhaft erachteter Vorgang im Sinne der §§ 219 ff AktG oder eine von ihm als verfassungswidrig angesehene unmittelbar anzuwendende Gesetzesanordnung zugrunde liegt.

Das Rekursgericht hat aus dieser Erwägung die Rechtsmittelbefugnis des Aktionärs zutreffend verneint. Dessen Revisionsrekurs mußte ein Erfolg versagt bleiben.

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