OGH 2Ob346/62; 5Ob262/67; 2Ob304/69; 7Ob191/70 (RS0035520)

OGH2Ob346/62; 5Ob262/67; 2Ob304/69; 7Ob191/7018.3.2024

Rechtssatz

Auch der nichtstreitgenössische Nebenintervenient kann selbständig ein Rechtsmittel einbringen, wenn die Partei, der er beigetreten ist, weder auf ein solches verzichtet noch ein von ihr eingebrachtes Rechtsmittel zurückgezogen hat. Die stillschweigende Unterlassung eines Rechtsmittels hindert den Nebenintervenienten nicht, ein solches einzubringen (SZ 20/89, Judikat 17, GlUNF 4369).

Normen

ZPO §19 IB
ZPO §20

2 Ob 346/62OGH31.01.1963
5 Ob 262/67OGH28.02.1968
2 Ob 304/69OGH13.11.1969
7 Ob 191/70OGH20.01.1971
3 Ob 598/78OGH13.12.1978

Auch; Veröff: JBl 1980,89

5 Ob 773/80OGH13.01.1981
4 Ob 558/83OGH25.09.1984

Auch

6 Ob 693/84OGH22.11.1984

Auch; nur: Auch der nichtstreitgenössische Nebenintervenient kann selbständig ein Rechtsmittel einbringen, wenn die Partei, der er beigetreten ist, weder auf ein solches verzichtet noch ein von ihr eingebrachtes Rechtsmittel zurückgezogen hat. (T1)<br/>Beisatz: Die Hauptpartei kann das Rechtsmittel des Nebenintervenienten zurückziehen. (T2)

7 Ob 622/88OGH22.09.1988

Auch

3 Ob 259/05tOGH25.01.2006
6 Ob 181/06wOGH31.08.2006

Auch; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht in seiner Maßgabebestätigung eine Umformulierung des Urteilsspruches vornimmt, muss dem Nebenintervenienten grundsätzlich ein Recht auf Überprüfung der Frage eingeräumt werden, inwieweit diese Entscheidung des Berufungsgerichtes im Begehren der klagenden Partei ihre Deckung findet. (T3)

5 Ob 21/09pOGH01.09.2009

Beisatz: Der Umstand, dass die Hauptpartei die Erhebung eines Rechtsmittels unterlässt oder ein nicht gerechtfertigtes Rechtsmittel erhoben hat, macht das Rechtsmittel des Nebenintervenienten nicht unzulässig. (T4)<br/>Beisatz: Die bloße Ergänzung der Argumentation der Hauptpartei in deren Revision durch den Nebenintervenienten in der von ihm erstatteten Revision vermag keinen Widerspruch zum Rechtsmittel der Hauptpartei zu begründen, selbst wenn die Hauptpartei diese Argumente bewusst nicht gebraucht haben sollte. (T5)

4 Ob 22/13hOGH09.07.2013

Vgl auch

1 Ob 148/16wOGH30.08.2016

Vgl auch

1 Ob 214/16aOGH26.04.2017
10 Ob 32/17dOGH18.07.2017

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Einfache Nebenintervenienten können zwar keine Prozesshandlungen setzen, die im Widerspruch zu den Prozesshandlungen der Hauptpartei stehen. Es steht ihnen aber frei, die Argumentation der Hauptpartei – hier in deren Revisionsbeantwortung – zu ergänzen, selbst wenn die Hauptpartei bestimmte Argumente bewusst nicht gebraucht haben sollte. (T6)

9 Ob 26/23yOGH18.03.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19630131_OGH0002_0020OB00346_6200000_001