Rechtssatz
Auch der nichtstreitgenössische Nebenintervenient kann selbständig ein Rechtsmittel einbringen, wenn die Partei, der er beigetreten ist, weder auf ein solches verzichtet noch ein von ihr eingebrachtes Rechtsmittel zurückgezogen hat. Die stillschweigende Unterlassung eines Rechtsmittels hindert den Nebenintervenienten nicht, ein solches einzubringen (SZ 20/89, Judikat 17, GlUNF 4369).
4 Ob 558/83 | OGH | 25.09.1984 |
Auch |
6 Ob 693/84 | OGH | 22.11.1984 |
Auch; nur: Auch der nichtstreitgenössische Nebenintervenient kann selbständig ein Rechtsmittel einbringen, wenn die Partei, der er beigetreten ist, weder auf ein solches verzichtet noch ein von ihr eingebrachtes Rechtsmittel zurückgezogen hat. (T1)<br/>Beisatz: Die Hauptpartei kann das Rechtsmittel des Nebenintervenienten zurückziehen. (T2) |
6 Ob 181/06w | OGH | 31.08.2006 |
Auch; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht in seiner Maßgabebestätigung eine Umformulierung des Urteilsspruches vornimmt, muss dem Nebenintervenienten grundsätzlich ein Recht auf Überprüfung der Frage eingeräumt werden, inwieweit diese Entscheidung des Berufungsgerichtes im Begehren der klagenden Partei ihre Deckung findet. (T3) |
5 Ob 21/09p | OGH | 01.09.2009 |
Beisatz: Der Umstand, dass die Hauptpartei die Erhebung eines Rechtsmittels unterlässt oder ein nicht gerechtfertigtes Rechtsmittel erhoben hat, macht das Rechtsmittel des Nebenintervenienten nicht unzulässig. (T4)<br/>Beisatz: Die bloße Ergänzung der Argumentation der Hauptpartei in deren Revision durch den Nebenintervenienten in der von ihm erstatteten Revision vermag keinen Widerspruch zum Rechtsmittel der Hauptpartei zu begründen, selbst wenn die Hauptpartei diese Argumente bewusst nicht gebraucht haben sollte. (T5) |
10 Ob 32/17d | OGH | 18.07.2017 |
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Einfache Nebenintervenienten können zwar keine Prozesshandlungen setzen, die im Widerspruch zu den Prozesshandlungen der Hauptpartei stehen. Es steht ihnen aber frei, die Argumentation der Hauptpartei – hier in deren Revisionsbeantwortung – zu ergänzen, selbst wenn die Hauptpartei bestimmte Argumente bewusst nicht gebraucht haben sollte. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19630131_OGH0002_0020OB00346_6200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)