OGH 1Ob477/61 (RS0031425)

OGH1Ob477/6120.9.2024

Rechtssatz

Die innerhalb der Verjährungsfrist begehrte Feststellung, der Schädiger habe dem Geschädigten die in Hinkunft noch erwachsenden Schäden zu ersetzen, umfaßt auch den Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung; die Ausdehnung des Begehrens auf Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung nach Ablauf der Verjährungsfrist ist daher zulässig.

Normen

ABGB §1326 C
ABGB §1489 IIA

1 Ob 477/61OGH20.12.1961

Veröff: ZVR 1962/196 S 185

2 Ob 125/63OGH09.05.1963
2 Ob 364/64OGH18.03.1965

Beisatz: Ausdehnung des Begehrens um Schmerzengeld. (T1) Veröff: ZVR 1966/57 S 69

8 Ob 11/85OGH19.06.1985

Beisatz: Hier: Die Klägerin war im Vorprozeß acht Jahre alt und es war nicht abzusehen, ob und in welchem Ausmaß sich ihre Entstellung bis zum Erreichen des heiratsfähigen Alters allenfalls ändern und ihre allfälligen Heiratschancen beeinträchtigen würde. (T2)

2 Ob 24/85OGH08.10.1985
7 Ob 531/91OGH21.03.1991
2 Ob 2423/96dOGH12.12.1996

Auch; Beis wie T1

10 Ob 86/01xOGH08.05.2001

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Ausdehnung des Klagebegehrens nach Ablauf der Verjährungsfrist ist zulässig, wenn die Leistungsklage mit einer in der Folge erfolgreichen Feststellungsklage verbunden war. (T3)

6 Ob 151/24kOGH20.09.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19611220_OGH0002_0010OB00477_6100000_003

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