OGH 6Ob151/24k

OGH6Ob151/24k20.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte (OG) in Linz, wider die beklagte Partei K* GmbH, *, vertreten durch Huber & Dietrich Rechtsanwalts‑Partnerschaft (OG) in Linz, wegen zuletzt 143.200 EUR sA und Zahlung einer Rente, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Juni 2024, GZ 6 R 72/24m‑92, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00151.24K.0920.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Es trifft zwar zu, dass sich die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung eines Feststellungsurteils (vgl RS0034771; RS0034286; RS0034215; RS0049165) nicht auch auf bereits bekannte und fällige Ersatzansprüche, die im Zeitpunkt der Klagseinbringung mit Leistungsklage geltend gemacht hätten werden können, bezieht (vgl RS0034771 [T3, T4, T7, T8, T12]). Jedoch kann die Revision mit der Behauptung, die Fälligkeit der Verunstaltungsentschädigung sei im vorliegenden Fall schon längst – im Zeitpunkt der Einbringung der Klage im Februar 2020 – gegeben gewesen, der dafür geltend gemachte Anspruch hätte von Beginn an (nicht mit Feststellungsbegehren, sondern) mit Leistungsklage verfolgt werden müssen, nicht überzeugen:

[2] 2. Der Kläger hatte sich – wegen einer medizinisch nicht indizierten Operation, die keiner anerkannten Methode der Behandlung seines Schlafapnoesyndroms entsprach – etlichen Folgeoperationen und zahllosen medizinischen Behandlungen unterziehen müssen. Mit ihrem Versuch einer Aufsplitterung in „Teilverunstaltungen“ in Ansehung der aus diesen zahlreichen (Folge-)Operationen resultierenden (bei der Bemessung der Höhe der zuzumessenden Verunstaltungsentschädigung aber ohnehin kaum ins Gewicht fallenden) Narben an Bein, Hals und Unterarm vermag die Revision durch Nennung bloß der Operationsdaten nicht darzustellen, in welchem Zeitpunkt dem Kläger hätte klar sein müssen, welchen Betrag er der Höhe nach aus der durch die zahlreichen Eingriffe erlittenen Beeinträchtigung seines Äußeren, deren Schwerpunkt im Tracheostoma liegt, geltend zu machen haben werde.

Wenn nach der Transplantation eines Dünndarmteils (im Mai 2021) und dessen Einheilung der im August 2021 unternommene Versuch scheiterte, das im Dezember 2019 geschaffene Tracheostoma „aufzulassen“, dieses vielmehr im Oktober 2021 wieder geöffnet werden musste und seither ein weiterer Versuch, das Tracheostoma aufzulassen, nicht mehr unternommen wurde, ist die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, es habe sich für den Kläger erst zu diesem Zeitpunkt herausgestellt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Besserung seines Zustands habe, sodass ihm die Höhe des Anspruchs der Verunstaltungsentschädigung nicht zuvor (im Zeitpunkt der Einbringung der Klage im Februar 2020) bekannt gewesen war, nicht korrekturbedürftig. Die Argumentation in der Revision, es könne schon bei bloß vorübergehender Verunstaltung ein Anspruch auf Leistung einer Verunstaltungsentschädigung geltend gemacht werden, kann die Überlegung des Berufungsgerichts, der Kläger habe das Ausmaß der aus den Eingriffen resultierenden (verbleibenden) Verunstaltung im Zeitpunkt der Klage noch nicht abschätzen können, nicht entkräften.

[3] 3. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass sich das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung bezogen hat, wonach die innerhalb der Verjährungsfrist begehrte (und später – wie hier – erfolgreiche) Feststellung der Haftung für künftige Schäden auch den Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung umfasst (RS0031425).

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