OGH 1Ob362/61; 7Ob285/65; 6Ob103/69; 7Ob53/68; 6Ob172/69; 6Ob298/69; 1Ob104/70; 8Ob160/70; 1Ob22/74; 1Ob71/75; 3Ob236/75; 7Ob691/79; 5Ob28/85; 5Ob46/89; 8Ob648/90; 4Ob2024/96t; 5Ob2330/96z; 1Ob242/98i; 10Ob379/98b; 5Ob159/01w; 7Ob5/04t; 5Ob8/09a; 5Ob102/09z; 5Ob202/17t; 6Ob232/20s; 4Ob27/23h; 8Ob43/24t (RS0013609)

OGH1Ob362/61; 7Ob285/65; 6Ob103/69; 7Ob53/68; 6Ob172/69; 6Ob298/69; 1Ob104/70; 8Ob160/70; 1Ob22/74; 1Ob71/75; 3Ob236/75; 7Ob691/79; 5Ob28/85; 5Ob46/89; 8Ob648/90; 4Ob2024/96t; 5Ob2330/96z; 1Ob242/98i; 10Ob379/98b; 5Ob159/01w; 7Ob5/04t; 5Ob8/09a; 5Ob102/09z; 5Ob202/17t; 6Ob232/20s; 4Ob27/23h; 8Ob43/24t25.4.2024

Rechtssatz

Die Vermietung einer Wohnung in einem im Miteigentum stehenden Hause an einen Miteigentümer ist eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme, der alle Miteigentümer zustimmen müssen (unter Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung 6 Ob 261/61).

Normen

ABGB §833 C2

1 Ob 362/61OGH27.09.1961

Veröff: MietSlg 8528 (35)

7 Ob 285/65OGH29.09.1965

Veröff: MietSlg 17044

6 Ob 103/69OGH14.05.1969

Beisatz: Dies gilt auch wenn ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist. (T1); Veröff: MietSlg 21062

7 Ob 53/68OGH13.03.1968

Veröff: SZ 41/30 = MietSlg 20052

6 Ob 172/69OGH26.11.1969

Veröff: MietSlg 21057

6 Ob 298/69OGH10.12.1969

Beisatz: Zum Abschluss eines solchen Mietvertrages mit einem Miteigentümer ist der Verwalter nicht berechtigt. Er kann nicht mehr Rechte haben als die Mehrheit der Eigentümer. Interessenkollision (T2) Veröff: MietSlg 21092

1 Ob 104/70OGH14.05.1970

Beisatz: Vermietung an Gattin eines Miteigentümers - keine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung. (T3) Veröff: MietSlg 22049

8 Ob 160/70OGH08.09.1970

Beisatz: Die Vermietung der Wohnung an den Miteigentümer ist eine "wichtige Veränderung" im Sinn des § 834 ABGB. (T4) Veröff: MietSlg 22050

1 Ob 22/74OGH10.04.1974

Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: MietSlg 26048

1 Ob 71/75OGH21.05.1975

Veröff: MietSlg 27083

3 Ob 236/75OGH27.04.1976
7 Ob 691/79OGH31.01.1980

Veröff: SZ 53/18

5 Ob 28/85OGH16.04.1985
5 Ob 46/89OGH12.12.1989

Beis wie T4

8 Ob 648/90OGH21.03.1991

Beis wie T4; Beisatz: Die Aufkündigung des Bestandvertrages mit einem Miteigentümer kann der Aufkündigung eines Bestandvertrages mit einem Dritten nicht gleichgestellt werden ( so schon MietSlg 21057 ). (T5)

4 Ob 2024/96tOGH16.04.1996

nur: Die Vermietung einer Wohnung in einem im Miteigentum stehenden Hause an einen Miteigentümer ist eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme, der alle Miteigentümer zustimmen müssen. (T6); Beis wie T2 nur: Zum Abschluss eines solchen Mietvertrages mit einem Miteigentümer ist der Verwalter nicht berechtigt. (T7) Veröff: 69/90

5 Ob 2330/96zOGH25.11.1997

Vgl auch; nur T6

1 Ob 242/98iOGH23.02.1999

nur: Die Vermietung einer Wohnung in einem im Miteigentum stehenden Hause an einen Miteigentümer ist eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme. (T8)

10 Ob 379/98bOGH30.03.1999

Auch; Beisatz: Eine wichtige Veränderung ist der Abschluss und die Aufkündigung von Bestandverträgen mit Miteigentümern. (T9)

5 Ob 159/01wOGH27.09.2001

Auch; nur T6; Beisatz: Jeder Abschluss eines Mietvertrages mit einem Miteigentümer der Liegenschaft ist ein Akt der außerordentlichen Verwaltung, zu dem der Liegenschaftsverwalter eine besondere Vollmacht braucht, widrigenfalls der Vertrag nicht wirksam zustande kommt. Um rechtswirksam zu werden, bedarf ein solcher vom Verwalter unter Überschreitung seiner Vollmacht abgeschlossener Mietvertrag der einstimmigen Genehmigung der Liegenschaftseigentümer. Das gilt auch für Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet wurde. (T10)

7 Ob 5/04tOGH13.02.2004

Vgl auch; Beis wie T9

5 Ob 8/09aOGH03.03.2009

Vgl; Beis wie T9

5 Ob 102/09zOGH10.11.2009

Auch; Bem: Hier: Hälfteeigentümer. (T11)

5 Ob 202/17tOGH13.03.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertragsaufhebung nach § 1118 ABGB. (T12)

6 Ob 232/20sOGH17.12.2020
4 Ob 27/23hOGH28.03.2023

vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10

8 Ob 43/24tOGH25.04.2024

vgl; Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_19610927_OGH0002_0010OB00362_6100000_001

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