OGH 2Ob337/55; 7Ob573/88; 1Ob2218/96z; 2Ob189/07v; 2Ob196/13g; 4ob215/23f (RS0018624)

OGH2Ob337/55; 7Ob573/88; 1Ob2218/96z; 2Ob189/07v; 2Ob196/13g; 4ob215/23f4.4.2024

Rechtssatz

Die Frage der Gebrauchstauglichkeit eines Kraftfahrzeuges kann nicht darauf abgestellt werden, ob man mit ihm überhaupt fahren kann, sondern ob man es in einer wirtschaftlich vertretbaren Weise benützen kann (Benzinverbrauch!). Es kommt für die Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit auf den Umfang des Mehrverbrauches an.

Normen

ABGB §932 IIa

2 Ob 337/55OGH22.06.1955

Veröff: SZ 28/167

7 Ob 573/88OGH30.06.1988

Auch; Beisatz: Beim Gebrauchtwagenkauf müssen Mängel innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden, insbesondere die dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechenden Verschleißmängel und Abnützungsmängel, weil die gewöhnliche Beschaffenheit normale Verschleißerscheinungen und das Risiko auch größerer Reparaturen nicht ausschließt. (T1) <br/>Veröff: SZ 61/162

1 Ob 2218/96zOGH22.08.1996

Vgl; nur: Frage der Gebrauchstauglichkeit eines Kraftfahrzeuges. (T2)<br/>Beis wie T1 nur: Beim Gebrauchtwagenkauf müssen Mängel innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden. (T3)

2 Ob 189/07vOGH18.10.2007

Vgl; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Welche Mängel in diesem Rahmen hingenommen werden müssen, ist hiebei stets eine Frage des Einzelfalls, bei der das Alter des Fahrzeugs, die Zahl der gefahrenen Kilometer und der Kaufpreis dem Gesamtbild der Mängel gegenüberzustellen sind. (T4)

2 Ob 196/13gOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T4 nur: Welche Mängel in diesem Rahmen hingenommen werden müssen, ist hiebei stets eine Frage des Einzelfalls. (T5)

4 ob 215/23fOGH04.04.2024

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19550622_OGH0002_0020OB00337_5500000_002