OGH 7Ob254/55; 7Ob392/55; 2Ob212/59; 6Ob4/62; 6Ob201/62; 8Ob158/63; 8Ob311/64; 2Ob356/64; 5Ob26/67; 5Ob211/69; 6Ob141/71; 5Ob234/71; 5Ob294/71; 1Ob7/72; 4Ob548/73; 5Ob221/73; 5Ob225/73; 4Ob523/75; 1Ob60/75; 3Ob226/75; 7Ob648/76 (RS0062723)

OGH7Ob254/55; 7Ob392/55; 2Ob212/59; 6Ob4/62; 6Ob201/62; 8Ob158/63; 8Ob311/64; 2Ob356/64; 5Ob26/67; 5Ob211/69; 6Ob141/71; 5Ob234/71; 5Ob294/71; 1Ob7/72; 4Ob548/73; 5Ob221/73; 5Ob225/73; 4Ob523/75; 1Ob60/75; 3Ob226/75; 7Ob648/7624.4.2024

Rechtssatz

Für den Geschäftszweig der Realitätenvermittler gilt die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit auch ohne besondere Zuführung oder Vermittlungstätigkeit als genügend, um einen Provisionsanspruch zu begründen. Kausalität und Verdienstlichkeit müssen dabei aber gegeben sein. Die Nachweisung konnte in der Weise geschehen, dass dem Kaufinteressenten das zu verkaufende Objekt gezeigt, oder dem Geschäftsherrn der Name des Kaufinteressenten bekanntgegeben wird.

Normen

HVG §29 IIb
MaklerG §6 Abs2
MaklerG §6 Abs3

7 Ob 254/55OGH25.05.1955

Veröff: HS 2404

7 Ob 392/55OGH14.09.1955

Veröff: HS 2405

2 Ob 212/59OGH17.06.1959

Veröff: EvBl 1959/299 S 520 = ImmZ 1959,336

6 Ob 4/62OGH18.01.1962
6 Ob 201/62OGH11.07.1962
8 Ob 158/63OGH25.06.1963
8 Ob 311/64OGH20.10.1964
2 Ob 356/64OGH04.03.1965
5 Ob 26/67OGH03.02.1967

Veröff: EvBl 1967/368 S 520 = ImmZ 1968,27

5 Ob 211/69OGH24.09.1969

nur: Für den Geschäftszweig der Realitätenvermittler gilt die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit auch ohne besondere Zuführung oder Vermittlungstätigkeit als genügend, um einen Provisionsanspruch zu begründen. Kausalität und Verdienstlichkeit müssen dabei aber gegeben sein. (T1) Veröff: MietSlg 21769

6 Ob 141/71OGH16.06.1971

nur T1

5 Ob 234/71OGH06.10.1971

nur T1; Veröff: ImmZ 1972,203

5 Ob 294/71OGH18.01.1972

Veröff: ImmZ 1972,363

1 Ob 7/72OGH02.02.1972

Veröff: ImmZ 1972,346

4 Ob 548/73OGH03.07.1973

nur T1; Veröff: ImmZ 1975,37(E11) = HS 8583

5 Ob 221/73OGH14.11.1973

nur T1; Veröff: ImmZ 1975,37(E11)

5 Ob 225/73OGH28.11.1973

Beisatz: Eine gegenteilige Vereinbarung - etwa in der Richtung, dass nach dem ausdrücklich erklärten oder doch klar erkennbaren Willen der Parteien eine Provisionszahlungspflicht nur bei Entfaltung einer über die bloße Namhaftmachung eines Käufers hinausgehenden Vermittlungstätigkeit begründet werden sollte - ist möglich. (T2) Veröff: ImmZ 1975,37(E12) = HS 8582

4 Ob 523/75OGH22.04.1975

Auch; Beisatz: Im Zweifel wird in solchen Fällen das Erfordernis der "Verdienstlichkeit" durch die bloße Namhaftmachung des Dritten erfüllt. (T3) Veröff: ImmZ 1976,148

1 Ob 60/75OGH25.06.1975

Veröff: ImmZ 1976,180

3 Ob 226/75OGH09.12.1975

Veröff: ImmZ 1976,180

7 Ob 648/76OGH16.09.1976

nur T1; Veröff: JBl 1978,254 (mit Anmerkung vom Koziol)

7 Ob 536/77OGH03.03.1977

nur T1; Beisatz: Zustandekommen des vermittelten Geschäftes ist aber dennoch erforderlich. (T4) Veröff: MietSlg 29558/1977

4 Ob 528/77OGH18.10.1977

nur T1; Beis wie T3

2 Ob 539/78OGH06.06.1978

nur T1; Beis wie T3

8 Ob 589/78OGH26.01.1979
5 Ob 518/80OGH06.05.1980

nur T1

2 Ob 550/80OGH14.10.1980

nur T1

1 Ob 705/80OGH12.11.1980

nur T1

5 Ob 737/80OGH27.01.1981

nur T1; Veröff: MietSlg 33551

5 Ob 302/81OGH10.03.1981

Auch; nur T1; Veröff: SZ 54/31 = ImmZ 1981,306 = MietSlg 33794

8 Ob 506/81OGH02.07.1981

Auch; Beis wie T4; Veröff: ImmZ 1982,115 = NZ 1982,76

3 Ob 616/81OGH20.01.1982

Auch; nur T1

1 Ob 782/81OGH27.02.1982

nur T1; Veröff: SZ 55/5

1 Ob 572/82OGH21.04.1982
3 Ob 535/82OGH14.07.1982

nur T1

1 Ob 810/82OGH07.02.1983

nur T1; Beis wie T4

1 Ob 551/83OGH23.03.1983
1 Ob 552/83OGH31.08.1983

Beis wie T4; Veröff: EvBl 1984/24 S 71 = JBl 1984,323 = ImmZ 1984,173 = MietSlg XXXV/21

6 Ob 517/84OGH08.03.1984

Auch; nur T1; Beisatz: Der Makler erwirbt den Provisionsanspruch, wenn er den Auftraggeber von der Vertragsmöglichkeit in Kenntnis gesetzt hat und der Vertrag in der Folge auf Grund dieses Nachweises abgeschlossen wird. (T5)

4 Ob 551/83OGH25.09.1984

nur T1

2 Ob 552/84OGH12.02.1985

nur T1

4 Ob 556/87OGH20.10.1987

nur T1; Beisatz: Der Provisionsanspruch hat darüber hinaus zur Voraussetzung, dass die Tätigkeit des Realitätenvermittlers für den Abschluss des Rechtsgeschäftes kausal und verdienstvoll war. (T6) Veröff: JBl 1988,181 = MietSlg XXXIX/47

3 Ob 543/88OGH30.11.1988

nur T1; Beis wie T6

6 Ob 514/90OGH22.02.1990

nur T1

1 Ob 631/92OGH13.01.1993

Auch; nur T1; Beis wie T6

1 Ob 554/93OGH02.07.1993

Auch; nur T1

1 Ob 563/95OGH29.05.1995

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Es bedarf keiner weiteren Zuführungstätigkeit oder Vermittlungstätigkeit von Seiten des Immobilienmaklers. (T7)

4 Ob 2020/96dOGH26.03.1996

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der namhaft Gemachte muss soweit individualisiert werden, dass mit ihm in Verbindung getreten werden kann. Maßgebend ist nicht das Kennenlernen der Kaufgelegenheit durch Übermittlung von Unterlagen oder Besichtigung der Liegenschaft, sondern die individuelle Bezeichnung des Vertragspartners beziehungsweise des mit Vertragsverhandlungen befassten Bevollmächtigten. (T8)

10 Ob 2120/96dOGH11.06.1996

Vgl auch

6 Ob 2282/96yOGH24.10.1996

Auch; Beis wie T6

5 Ob 48/01xOGH13.03.2001

Vgl auch; Beisatz: Für die beim gewerblichen Makler ausreichende Namhaftmachung des Geschäftsinteressenten ist zu fordern, dass dieser beziehungsweise sein zu Vertragsverhandlungen bevollmächtigter Vertreter individuell bezeichnet wird. (T9)

9 Ob 57/04dOGH15.12.2004

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T8 nur: Der namhaft Gemachte muss soweit individualisiert werden, dass mit ihm in Verbindung getreten werden kann. (T10); Beisatz: "Namhaftmachung" im hier interessierenden Sinn ist die erstmalige Nennung eines bisher unbekannten Interessenten für den Vertragsabschluss. Die Vorkenntnis der namhaft gemachten Person als Individuum schadet allerdings nicht; wesentlich ist nur, dass die Person in ihrer Eigenschaft als potentieller Vertragspartner unbekannt ist. (T11)

7 Ob 145/05gOGH21.12.2005

Vgl auch; Beis wie T11

6 Ob 25/06dOGH09.03.2006

Beisatz: Entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mitkausale) kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss. (T12); Beisatz: Hier: Adäquater Kausalzusammenhang bejaht: Die Käuferin erinnerte sich weniger als vier Monate nach der Besichtigung, die über Initiative des Immobilienmaklers zustandegekommen war, selbst an das Haus und suchte darauf hin von sich aus - ohne spätere Tätigkeit einer dritten Person - den Kontakt zu den Verkäufern. (T13)

7 Ob 169/06pOGH30.08.2006

Vgl auch; Beis wie T12

2 Ob 80/05mOGH21.09.2006

Auch; Beis wie T8

7 Ob 174/06yOGH30.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Problem, ob der Provisionsanspruch des Maklers voraussetzt, dass der Auftraggeber von der Maklertätigkeit vor Abschluss des Hauptgeschäftes Kenntnis hatte (hier: Provisionsanspruch aufgrund des vorliegenden Maklervertrags verneint). (T14)

2 Ob 91/10mOGH05.05.2011

Auch; nur T1; Auch Beis wie T6; Beis wie T10; Auch Beis wie T11; Beis wie T12; Vgl Beis wie T13; Beisatz: Kein endgültiges Scheitern der Vertragsgespräche, wenn der Verkäufer in angemessenem Zeitabstand zur Tätigkeit des Maklers nach dem Vorliegen eines konkreten Angebots eines Dritten von sich aus den Kontakt mit dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten suchte. (T15)

8 Ob 68/11zOGH15.07.2011

Auch

1 Ob 42/12aOGH23.03.2012

Auch; nur T1; Beis wie T10; Beis wie T11

9 Ob 5/14xOGH25.03.2014

Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Im Geschäftszweig der gewerblichen Immobilienmakler reicht für den Provisionsanspruch die Namhaftmachung des potenziellen Geschäftspartners (Nachweisung einer Vertragsabschlussgelegenheit) gemäß § 6 Abs 2 MaklerG aus. (T16)<br/>Beisatz: Für eine Namhaftmachung kann es nicht ausreichen, wenn der Makler seinem Auftraggeber erst erklärt, er werde das Objekt bestimmten Kunden anbieten. (T17)

8 Ob 24/14hOGH28.04.2014

Auch; nur: Für den Geschäftszweig der gewerblichen Immobilienmakler genügt für die verdienstliche Tätigkeit (während des aufrechten Maklervertrags) zur Begründung des Provisionsanspruchs in der Regel (mangels gegenteiliger Vereinbarung) der bloße Nachweis der Kaufgelegenheit. (T18)<br/>Beisatz: Dieser Nachweis besteht im Allgemeinen in der erstmaligen Namhaftmachung eines neuen, bisher unbekannten potentiellen Interessenten für den Vertragsabschluss, mit dem das Geschäft ‑ durch die zumindest mitursächliche Tätigkeit des Maklers ‑ letztlich zustande gekommen ist. (T19)<br/>

8 Ob 74/15pOGH29.10.2015

Auch; Beisatz: Ob die Tätigkeit eines Maklers iSd § 6 Abs 1 MaklerG verdienstlich war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T20)

3 Ob 110/16xOGH13.07.2016

Auch; Beis wie T10

4 Ob 205/16zOGH25.10.2016

Auch

3 Ob 131/16kOGH23.11.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Namhaftmachung als verdienstliche Tätigkeit verneint, weil der Kläger aufgrund Informationen Dritter und eigener Erhebungen Kenntnis von der Kaufgelegenheit und dem Verkäufer hatte. (T21)

1 Ob 78/17bOGH24.05.2017
4 Ob 216/17vOGH21.12.2017

Beis ähnlich wie T8; Beis wie T10

7 Ob 76/18dOGH24.05.2018

Auch

1 Ob 27/19fOGH05.03.2019

Vgl aber; Beisatz: Ein Vermittler, der kein gewerbsmäßiger Vermittler ist, kann sich dagegen nicht auf den Handelsbrauch der Namhaftmachung berufen. (T22)

3 Ob 86/19xOGH26.04.2019

Auch; Beis wie T6; Beis wie T12

3 Ob 247/19yOGH22.01.2020

Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T12

3 Ob 212/19aOGH21.04.2020
10 Ob 39/20pOGH24.11.2020

Vgl; Beis wie T20

6 Ob 98/23iOGH25.09.2023

vgl; nur T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T19; Beisatz wie T21; nur T18

5 Ob 217/23gOGH22.02.2024

vgl

9 Ob 25/24bOGH24.04.2024

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19550525_OGH0002_0070OB00254_5500000_001

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