OGH 6Ob2282/96y

OGH6Ob2282/96y24.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Vermittlungsgesellschaft mbH, ***** , vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) C***** Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH, *****,

2.) C***** GmbH, ***** , beide vertreten durch Dr.Hermann, Dr.Friedrich und Mag.Dr.Wolfgang Fromherz, Rechtsanwälte in Linz, wegen 500.000,-- S, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 23.5.1996, GZ 6 R 33/96g-20, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers hat unter anderem zur Voraussetzung, daß seine Tätigkeit für den Abschluß des Rechtsgeschäfts adäquat kausal und verdienstvoll war (JBl 1988, 181, Jabornegg HVG 205, 224 mwN; ecolex 1995, 800). Zum Nachweis des Kausalzusammenhanges zwischen den Bemühungen des Vermittlers und den Abschluß des vermittelten Geschäfts genügt zwar der Beweis des ersten Anscheins (der Vermittler hat nur seine auf den Abschluß des Geschäfts gerichtete Tätigkeit, die Nachweisung der Kaufgelegenheit und das Zustandekommen des Geschäfts zu beweisen), seinem Auftraggeber obliegt hingegen der Beweis, daß die Bemühungen des Vermittlers das abgeschlossene Geschäft weder veranlaßt noch mitveranlaßt haben (JBl 1988, 181; ecolex 1995, 800).

In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht den Provisionsanspruch der Klägerin mit der Begründung verneint, diese habe vor Kündigung des schlüssig erteilten Vermittlungsauftrages keine Kaufgelegenheit nachgewiesen und somit auch keine auf den Abschluß des zu vermittelnden Geschäfts gerichtete Tätigkeit beweisen können. Walter S***** sen und jun seien auch nicht bereit gewesen, das Objekt zu den von der Beklagten geforderten Bedingungen zu kaufen. Der Kaufabschluß vom 1.12.1993 zwischen der Erstbeklagten und der S*****-AG sei von der Klägerin nicht (mit)verursacht worden.

Eine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes liegt schon deshalb nicht vor, weil aufgrund der (den Obersten Gerichtshof bindenden) Feststellungen der Vorinstanzen die Klägerin bis zur Aufkündigung des Vermittlungsauftrages am 3.9.1992 keine Interessenten gefunden hatte, die bereit gewesen wären, das Objekt zu den gewünschten Bedingungen zu kaufen. Die Bemühungen, das Objekt an Walter S***** sen und jun zu vermitteln, scheiterten schon im Frühjahr 1992. Die Klägerin hat bis zur Aufkündigung des Vermittlungsauftrages der Beklagten auch keine Verkaufsgelegenheit genannt. Erst im Dezember 1992 trat der Geschäftsführer der Klägerin neuerlich an S***** sen und jun heran. Abgesehen davon, daß eine Abschlußgelegenheit den Beklagten vor Kündigung des Vermittlungsauftrages gar nicht nachgewiesen wurde, ist daher der Kausalzusammenhang mit dem späteren Verkauf an die S*****-AG (deren Geschäftsführer Walter S***** jun ist) unterbrochen. Angesichts der im Juni 1993 neu gewonnenen Kontakte zwischen der Zweitbeklagten und Walter S***** jun, die dann letztlich zum Vertragsabschluß vom 1.12.1993 führten, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß der Abschluß des Vertrages hauptsächlich auf die Tätigkeit der Klägerin zurückzuführen ist (§ 9 HVG idF BGBl 305/1978; vgl JBl 1988, 180).

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