OGH 4Ob2020/96d

OGH4Ob2020/96d26.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Langer und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga C*****, vertreten durch Dr. Rupert Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Verlassenschaft nach Kommerzialrat Josef W*****, vertreten durch Dr.Franz Kreibich und andere Rechtsanwälte in Salzburg, 2. M***** GesellschaftmbH & Co KG, Badgastein, 3. M***** GesellschaftmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Viktor Wolczik und andere Rechtsanwälte in Baden, wegen Rechnungslegung und Leistung (Streitwert S 500.000,--), infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 17.Jänner 1995, GZ 3 R 271/95-27, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Immobilienmakler erwirbt seinen Provisionsanspruch schon durch den bloßen Nachweis der Abschlußgelegenheit; es genügt daher, wenn er

den Dritten (Verkäufer oder Käufer) namhaft macht (JBl 1988, 181 =

MietSlg 39.705/44; ImmZ 1995, 489 = ecolex 1995, 800 uva). Der

namhaft Gemachte muß soweit individualisiert werden, daß mit ihm in Verbindung getreten werden kann (Fromherz, Der Zivilmaklervertrag 24 mwN; s auch Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht, 300f mwN). Maßgebend ist nicht das Kennenlernen der Kaufgelegenheit durch Übermittlung von Unterlagen oder Besichtigung der Liegenschaft, sondern die individuelle Bezeichnung des Vertragspartners bzw. des mit Vertragsverhandlungen befaßten Bevollmächtigten (SZ 60/85).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob die Angaben über die Kaufinteressentin ("eine Tochterfirma der Metrogruppe in der Bundesrepublik") den Verkäufer in die Lage versetzt haben, mit der Kaufinteressentin in Verbindung zu treten, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

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