OGH 1Ob17/54; 3Ob639/56; 6Ob277/59; 5Ob375/61; 6Ob49/65; 3Ob32/67; 2Ob345/67; 3Ob138/68; 1Ob60/73; 3Ob8/77; 3Ob26/77 (RS0047108)

OGH1Ob17/54; 3Ob639/56; 6Ob277/59; 5Ob375/61; 6Ob49/65; 3Ob32/67; 2Ob345/67; 3Ob138/68; 1Ob60/73; 3Ob8/77; 3Ob26/7721.2.2024

Rechtssatz

Durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der geschiedenen Gattin mit einem anderen Mann tritt das Ruhen ihres Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Gatten ein, gleichgültig, ob diese Frau aus dieser Lebensgemeinschaft ihren Unterhalt ganz oder teilweise bezieht.

Normen

ABGB §91 C6
EheG §66
EheG §74
MRK Art8 IV3o
MRK Art14

1 Ob 17/54OGH19.05.1954

Spruchrepertorium Nr 38; Veröff: SZ 27/134 = EvBl 1954/228 S 350; hiezu Lüdtke, Verwirkung des Unterhaltsanspruches der geschiedenen Ehefrau durch "wilde Ehe". MDR 1954,587

3 Ob 639/56OGH16.01.1957
6 Ob 277/59OGH16.09.1959
5 Ob 375/61OGH18.01.1962

Veröff: EvBl 1962/185 S 213

6 Ob 49/65OGH10.02.1965

Veröff: RZ 1965,148

3 Ob 32/67OGH05.04.1967

Beisatz: Auch eine dauernde Geschlechtsgemeinschaft mit einem anderen Mann vermag den Unterhaltsanspruch der Frau gegen den geschiedenen Gatten nicht zu beeinträchtigen. (T1) Veröff: SZ 40/45 = EvBl 1967/401 S 572 = EFSlg 8682

2 Ob 345/67OGH14.02.1968

Veröff: EvBl 1968/300 S 491

3 Ob 138/68OGH20.11.1968

Veröff: EFSlg 10379

1 Ob 60/73OGH23.05.1973
3 Ob 8/77OGH01.03.1977

Vgl; Beisatz: Frage des Verstoßes gegen ordre public. (T2) Veröff: EvBl 1977/257 S 638

3 Ob 26/77OGH29.03.1977
6 Ob 630/81OGH21.05.1981

Veröff: RZ 1982/3 S 11

3 Ob 57/81OGH08.07.1981
3 Ob 84/81OGH20.01.1982

nur: Durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der geschiedenen Gattin mit einem anderen Mann tritt das Ruhen ihres Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Gatten ein. (T3)

7 Ob 728/87OGH04.02.1988
3 Ob 61/88OGH27.05.1988
10 ObS 53/90OGH27.02.1990

nur T3; Beisatz: Eine Lebensgemeinschaft führt aber nicht zum endgültigen Verlust des Unterhaltsanspruches. (T4) Veröff: SSV - NF 4/28

3 Ob 115/90OGH30.01.1991

Beis wie T4; Veröff: JBl 1991,589

3 Ob 31/91OGH10.04.1991

Beisatz: Mangels einer gegenteiligen Vereinbarung auch bei verglichenem Scheidungsunterhalt. (T5)

10 ObS 313/91OGH12.11.1991

Vgl auch; Beisatz: Ein solches Ruhen im Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen verhindert einen Anspruch auf Witwenpension gemäß § 258 Abs 4 ASVG. (T6) Veröff: SSV - NF 5/127

6 Ob 504/93OGH25.02.1993

Auch

4 Ob 305/97zOGH28.10.1997

Auch; Veröff: SZ 70/225

10 ObS 244/98zOGH16.07.1998

Beis wie T4; Beisatz: Ablehnung der Kritiken von Verschraegen in ZfVR 1983, 85, 131 ff sowie von Gimpel-Hinteregger in Harrer/Zitta, Familie und Recht, 633, 645. Es kommt nicht so sehr darauf an, ob die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches gegen den geschiedenen Mann während der Zeit der Lebensgemeinschaft sittenwidrig wäre (so SpR 38 neu), sondern darauf, dass ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener nicht besser gestellt sein darf als ein Wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach § 75 EheG erlischt. (T7)

10 ObS 301/98gOGH15.09.1998

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7

10 ObS 285/99fOGH09.11.1999

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Vertragliche Unterhaltsvereinbarung. (T8)

3 Ob 204/99tOGH22.03.2000

Beisatz: Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder Art 8 MRK. (T9)<br/>Beis wie T7 nur: Es kommt nicht so sehr darauf an, ob die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches gegen den geschiedenen Mann während der Zeit der Lebensgemeinschaft sittenwidrig wäre (so SpR 38 neu), sondern darauf, dass ein in Lebensgemeinschaft lebender Geschiedener nicht besser gestellt sein darf als ein Wiederverheirateter, dessen Unterhaltsanspruch nach § 75 EheG erlischt. (T10)

4 Ob 204/02gOGH24.09.2002

nur T3; Beisatz: Wer trotz bestehender Lebensgemeinschaft Unterhaltszahlungen entgegennimmt, nimmt die hiedurch bewirkte Schädigung des Unterhaltspflichtigen zumindest in Kauf; wird die Lebensgemeinschaft in der Folge beendet, kann der Unterhaltspflichtige seine darauf gegründete Schadenersatzforderung gegen den laufenden Unterhalt aufrechnen. (T11)

6 Ob 28/07xOGH16.03.2007

Vgl; Beisatz: Im Hinblick auf das Eingehen einer Lebensgemeinschaft ist das Beharren auf dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Gatten als sittenwidrig einzustufen. (T12)<br/>Beisatz: Eine unterhaltsrechtliche Privilegierung einer homosexuellen Lebensgemeinschaft im Vergleich zur nach gefestigter Rechtsprechung zu einem Ruhen des Unterhaltsanspruchs führenden heterosexuellen Lebensgemeinschaft würde einen eklatanten Wertungswiderspruch bedeuten. (T13)<br/>Veröff: SZ 2007/35

3 Ob 132/07vOGH28.06.2007

Auch

3 Ob 154/07dOGH23.10.2007

Auch; nur T3

1 Ob 56/14pOGH24.04.2014

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: § 75 EheG ist nicht sinngemäß auf den Fall anzuwenden, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei aufrechter Ehe und Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Lebensgemeinschaft eingeht. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Regelmäßige Ausschüttungen aus der vom Patenonkel des Unterhaltspflichtigen gegründeten Privatstiftung. (T15)<br/>

3 Ob 31/14aOGH21.05.2014
3 Ob 35/20yOGH20.04.2020
4 Ob 17/23pOGH27.06.2023

vgl; Beisatz: Hier: Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft, in Ermangelung einer Geschlechts- und Wohngemeinschaft sowie hinreichend gemeinsamen Wirtschaftens. (T16)

6 Ob 34/23bOGH21.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19540519_OGH0002_0010OB00017_5400000_001