Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 811,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgericht vom 4. November 1992, 1 R 288/92 (= P 152/87-100 des BG Weiz), wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin, seiner ehelichen Tochter, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 3.200 S zu zahlen. Der Antrag des Beklagten, ihn von der Unterhaltspflicht zu befreien, wurde vom Bezirksgericht Weiz mit Beschluß vom 5.April 1995, P 152/87-119, abgewiesen; das Landesgericht für ZRS Graz bestätigte diese Entscheidung mit Beschluß vom 27.November 1995, 1 R 287/95-122.
Der Beklagte überwies bis einschließlich April 1996 der Klägerin diesen Unterhaltsbetrag. Bis zu diesem Zeitpunkt wohnte die Klägerin bei ihrer Mutter in W***** und besuchte ein Gymnasium in G*****. Seit September 1995 ist sie mit Helmut H***** befreundet. Im April 1996 zog sie gemeinsam mit Helmut H***** in eine Mietwohnung nach G*****.
Im Juni 1996 maturierte sie. Der Beklagte zahlte ihr für die Monate Mai bis Juli 1996 je 5.000 S Unterhalt. Mit August 1996 stellte er seine Unterhaltszahlungen zur Gänze ein. Erst nach einem Schreiben der Rechtsvertreter der Klägerin vom 16.Oktober 1996 überwies er für die Monate August bis Oktober 1996 je 3.200 S.
Obwohl die Klägerin mit dem Wintersemester 1996/97 mit dem Biologiestudium an der Karl Franzens-Universität in Graz begonnen hatte, war der Beklagte der Ansicht, zu keiner Unterhaltsleistung mehr verpflichtet zu sein, weil die Klägerin in Lebensgemeinschaft wohne und ein eigenes Einkommen beziehe.
Seit April 1996 bewohnt die Klägerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten Helmut H***** eine 62 m2 große Wohnung in G*****. Die monatliche Miete beträgt 8.600 S einschließlich Betriebskosten zuzüglich 600 S an Stromkosten. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte teilen sich die Wohnungskosten je zur Hälfte. Auch die restlichen anfallenden Kosten bestreiten die beiden gemeinsam.
Der Lebensgefährte der Klägerin ist als Gebäudereiniger bei einem G*****er Reinigungsunternehmen beschäftigt und verdient monatlich (ohne Sonderzahlungen) netto zwischen 12.000 und 13.000 S. Er ist Eigentümer eines Kraftfahrzeuges.
Die Klägerin selbst verdient durch Aushilfstätigkeiten für dasselbe Reinigungsunternehmen als Schneeräumerin in den Wintermonaten höchstens 3.600 S monatlich.
An vielen Wochenenden fährt die Klägerin - meist mit ihrem Lebensgefährten - zu ihrer Mutter nach W*****. Die Mutter kocht dann für die Klägerin und wäscht ihr ab und zu die Wäsche. Die Klägerin bekommt von ihrer Mutter auch Lebensmittel, von Zeit zu Zeit finanzielle Zuwendungen und Kleidung. Sie überweist die Kinderbeihilfe mit Dauerauftrag an die Klägerin. Die Mutter ist als Montagehelferin in W***** beschäftigt und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von rund 12.000 S.
Der Beklagte verdiente im Jahre 1996 monatlich - unter voller Berücksichtigung des Monatslohns einschließlich der Überstunden und unter Berücksichtigung der Reisediäten zur Hälfte - netto 25.605 S. Er ist zum zweiten Mal verheiratet. Seine zweite Ehefrau bezieht derzeit eine Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von 220 S täglich. Außer für die Klägerin hat der Beklagte keine weiteren Unterhaltspflichten.
Die Klägerin beantragt die Verurteilung des Beklagten, ihr rückwirkend ab 1.August 1996 bis auf weiteres anstelle des mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 4.November 1992, 1 R 288/92, festgesetzten Unterhaltsbeitrages in der Höhe von 3.200 S einen monatlichen Unterhalt von 5.000 S zu zahlen. Diese Unterhaltserhöhung sei im Hinblick auf das Einkommen des Beklagten und den gestiegenen Bedarf der Klägerin gerechtfertigt.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin habe einen Lebensgefährten, der sie erhalten könne, und beziehe neben dem Studium ein eigenes Einkommen. Sie habe daher ihm gegenüber keinerlei Unterhaltsansprüche. Er sei aber ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches freiwillig bereit, 3.200 S zu zahlen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Einkommen, das die Klägerin für Schneeräumung verdiene, mindere ihren Unterhaltsanspruch ebensowenig wie die Familienbeihilfe. Der Lebensgefährte der Klägerin unterstütze sie finanziell nicht; vielmehr trage jeder der beiden seine Aufwendungen selbst und leiste für Gemeinsames anteilige Beiträge. Auf der Grundlage des festgestellten Einkommens des Beklagten könne dieser den von der Klägerin geforderten Unterhalt leisten.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Feststellung des Erstgerichtes, der Lebensgefährte der Klägerin unterstütze sie wegen eigener Verbindlichkeiten nicht finanziell, werde nicht übernommen, weil sie geeignet sei, einen unrichtigen Eindruck von der finanziellen Situation der Klägerin und ihres Lebensgefährten zu erwecken. Daß die Wohnungskosten von beiden je zur Hälfte und die übrigen Kosten anteilig gemeinsam bestritten würden, habe das Erstgericht ohnehin festgestellt. Ob die sodann verbleibenden Mittel zusammengelegt werden, sei rechtlich ohne Bedeutung. Die Feststellung, daß Helmut H***** monatlich zwischen 12.000 S und 13.000 S verdiene, verstehe und übernehme das Berufungsgericht in der Weise, daß damit sein Mindesteinkommen gemeint sei, so daß auch ein höheres Einkommen denkbar wäre. Mit dieser Feststellungsrüge setze sich das Berufungsgericht aber bewußt nicht auseinander, weil schon dieser Verdienst zur Abweisung des Klagebegehrens führen müsse. Eine dem § 75 EheG entsprechende gesetzliche Regelung bestehe für den Unterhaltsanspruch eines Kindes nicht. Auch das verheiratete Kind habe grundsätzlich gegen seine Eltern einen Unterhaltsanspruch; dieser Anspruch sei allerdings subsidiär, komme also nur dann und insoweit zum Tragen, als der in erster Linie unterhaltspflichtige Ehepartner nicht in der Lage sei, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Nach der Rechtsprechung ruhe der Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten auch bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft. Darauf aufbauend habe der Oberste Gerichtshof in EFSlg (richtig:) 70.751 zum Unterhaltsanspruch eines in Lebensgemeinschaft lebenden Kindes gegen seine Eltern Stellung genommen. Auch hier gelte es, eine Ungleichbehandlung verheirateter und in Lebensgemeinschaft lebender Kinder zu vermeiden. Diesem Standpunkt schließe sich das Berufungsgericht an. Da der Unterhaltsanspruch des verheirateten Kindes gegenüber seinen Eltern an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Ehegatten gemessen werde, sei die Befürchtung der Klägerin, zwei Studenten, die zusammenlebten, verlören damit automatisch ihren Unterhaltsanspruch gegen die Eltern, unbegründet. Andererseits lasse sich aber der Grundsatz, daß jeder zielstrebig Studierende Unterhalt von seinen Eltern verlangen könne, in dieser Allgemeinheit ebensowenig aufrechterhalten, wie der Grundsatz, freiwillige Leistungen Dritter an das Kind seien jedenfalls unbeachtlich. Die Lebensgemeinschaft eines Kindes führe somit weder automatisch zum Ruhen des Unterhaltsanspruches gegen die Eltern noch bleibe die Lebensgemeinschaft stets ohne jeden Einfluß darauf. Im vorliegenden Fall bestünden keine Bedenken, die Beziehung zwischen der Klägerin und Helmut H***** als Lebensgemeinschaft zu werten. Es stehe nicht nur fest, daß beide seit April 1996 gemeinsam wohnten und sich die Kosten für die Wohnung zur Hälfte und die übrigen Kosten anteilsmäßig teilten; die Klägerin habe Helmut H***** auch ausdrücklich als ihren Lebensgefährten bezeichnet und angegeben, daß sie mit ihm gemeinsam wirtschafte und ihn ihrem Vater als Lebensgefährten vorgestellt habe. Bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruches der Klägerin lasse sich das Berufungsgericht von folgenden Überlegungen leiten: Die Unterhaltspflicht eines Elternteils ende grundsätzlich erst mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Diese Selbsterhaltungsfähigkeit orientiere sich zumindest bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen der Eltern - wie sie auch hier vorlägen - am Richtsatz für die Ausgleichszulage. Dieser betrage derzeit für Ehepaare in gemeinsamem Haushalt unter Einbeziehung der Sonderzahlungen rund 13.130 S. Nach Auffassung des Gesetzgebers habe ein Ehepaar im gemeinsamen Haushalt also mit diesem Betrag im Monat notfalls das Auslangen zu finden. Da sich in Durchschnittsfällen bereits die primäre Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber seinem beim anderen Elternteil lebenden Kind am Richtsatz orientiere (und die Betreuungsleistungen des anderen Elternteils in Rechnung gestellt würden), erscheine es vertretbar, den bloß subsidiären Unterhaltsanspruch eines verheirateten Kindes gegen seine Eltern ebenfalls danach auszurichten, dabei allerdings den für Ehepaare festgesetzten Betrag heranzuziehen, sofern durchschnittliche Lebensverhältnisse vorlägen. Was aber für verheiratete Kinder gelte, gelte auch für Kinder in einer Lebensgemeinschaft. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes könne ohne Nachteil für die Klägerin von einem durchschnittlichen Einkommen ihres Lebensgefährten von 12.500 S ausgegangen werden. Ihr eigenes Einkommen könne mit jedenfalls 500 S im Monat angenommen werden. Daraus ergebe sich ein Gesamteinkommen von 13.000 S monatlich, somit nur noch rund 130 S weniger als der Richtsatz. Nehme man dazu noch auf die Familienbeihilfe angemessenen Bedacht, die zwar von Gesetzes wegen nicht als Einkommen des Kindes anzusehen sei, aber einem Ausgleichszulagenbezieher grundsätzlich nicht zur Verfügung stehe, so erschienen die finanziellen Bedürfnisse der Klägerin mit dem für sie und ihren Lebensgefährten vorhandenen Geldbetrag so ausreichend gedeckt, daß für eine subsidiäre Unterhaltspflicht des Beklagten kein Raum bleibe.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist jedenfalls im Ergebnis nicht berechtigt.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ein verheiratetes Kind gegenüber der Ehegattenunterhaltspflicht nur subsidiär ist, also nur dann und soweit zum Tragen kommt, als der in erster Linie unterhaltspflichtige Ehepartner nicht in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 12 zu § 140; Schwimann in Schwimann, ABGB2, Rz 92 zu § 140; 6 Ob 504/93 = EFSlg 70.751), haftet doch selbst der unterhaltsverpflichtete geschiedene Ehegatte vor den Verwandten des Berechtigten (§ 71 Abs 1 EheG).
Hätte die Klägerin mit Helmut H***** die Ehe geschlossen, dann wäre der Beklagte ihr gegenüber nur noch subsidiär zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Als Ehemann hätte Helmut H***** seiner nicht berufstätigen, sondern studierenden Gattin, sofern er nicht Naturalunterhalt leistet, rund ein Drittel seines Gehaltes zu zahlen (vgl nur Pichler aaO Rz 3a zu § 94). In welcher Höhe die Klägerin dann noch gegen ihren Vater einen Unterhaltsanspruch hätte, bedarf hier keiner Untersuchung, weil ihr jedenfalls nicht mehr als 3.200 S zustünden, so daß das - hier allein zu beurteilende - Erhöhungsbegehren abzuweisen wäre.
Zu prüfen bleibt daher, ob die Lebensgemeinschaft des Kindes im vorliegenden Zusammenhang einer Ehe des Kindes gleichzuhalten ist.
Dazu war zu erwägen:
Nach § 75 EheG erlischt die Unterhaltspflicht des geschiedenen Gatten mit der Wiederverheiratung des Berechtigten. Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft bildet nach der Rechtsprechung zwar keinen Verwirkungstatbestand nach § 74 EheG, führt aber aus Gründen des § 879 ABGB zum Ruhen des Unterhaltsanspruchs auf die Dauer der Lebensgemeinschaft, unabhängig davon, ob der geschiedene Ehegatte seinen Unterhalt ganz, zum Teil oder gar nicht vom Lebensgefährten bezieht (SZ 27/134 = SpR Nr 38 neu). Der OGH hat in dieser Grundsatzentscheidung SZ 27/134 = SpR Nr 38 neu das Ruhen des Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Ehegatten bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft damit begründet, daß eine solche Rechtsfolge nach dem gegenwärtigen Rechtszustand sowohl dem Gesetz als auch der allgemeinen sittlichen Auffassung entspreche. Wenn auch dem Eingehen einer Lebensgemeinschaft an sich (nach den sich wandelnden gesellschaftlichen Auffassungen) nichts Sittenwidriges anhafte, so liege die Sittenwidrigkeit im Sinn des § 879 ABGB im Unterhaltsbegehren während der Dauer der Lebensgemeinschaft. Unterließen es die Lebensgefährten, den tatsächlichen Zustand der Lebensgemeinschaft in den rechtlichen Zustand der Ehe umzuwandeln, so entspreche es dem Gebot der Billigkeit, daß sie für die Dauer dieses Zustandes die rechtlichen Folgen der unterlassenen Ausnützung der ihnen gegebenen Möglichkeit einer Eheschließung in Kauf zu nehmen haben; andernfalls bestünde geradezu der Anreiz, die Form einer Lebensgemeinschaft jener der Ehe vorzuziehen, um auf diese Weise den Unterhaltsanspruch zu wahren. An dieser Auffassung wurde im Schrifttum mehrfach Kritik geübt (Verschraegen, Die einverständliche Scheidung in rechtsvergleichender Sicht 482 f; Gimpel-Hinteregger,
Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft, in Harrer/Zitta, Familie und Recht 633 ff [645 f]; weitere Nachweise bei Zankl in Schwimann, ABGB2, Rz 57 zu § 66 EheG). Nach dieser Auffassung hat das Eingehen einer Lebensgemeinschaft generell nur im Rahmen der durch Leistungen des Lebensgefährten verminderten Bedürftigkeit Einfluß auf den Unterhaltsanspruch.
In der Entscheidung EFSlg 70.751 meinte der Oberste Gerichtshof, daß die Argumente der Grundsatzentscheidung SZ 27/134 = SpR Nr 38 neu auch für das Unterhaltsbegehren eines in Lebensgemeinschaft lebenden Kindes gegenüber seinen Eltern dann zuträfen, wenn dieses Kind seine Selbsterhaltungsfähigkeit dadurch verloren habe, daß es nach Entbindung von einem Kind mit dem gemeinsamen Lebensgefährten dieses betreuen müsse und seinen Unterhalt aus der Lebensgemeinschaft ziehe. Wie sehr eine Ungleichbehandlung von verheirateten Kindern und solchen, die nur eine Lebensgemeinschaft eingegangen sind, einen Anreiz für letztere Lebensform darstellen könne, zeige gerade der damals zu beurteilende Fall. Es erscheine durchaus billig, die Unterhaltsansprüche eines in Lebensgemeinschaft lebenden Kindes, das seinen Unterhalt aus der Lebensgemeinschaft tatsächlich erhalte (wofür der Anschein einer aufrechten Lebensgemeinschaft spreche), gegenüber seinen Eltern auf jenes Ausmaß zu beschränken, wie sie einem verheirateten Kind zustünden. Ein entgegen diesen Grundsätzen gestelltes Unterhaltsbegehren sei als sittenwidrig anzusehen.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Maßgeblich ist danach aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht, ob das Gesamteinkommen der Lebensgefährten (bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen) zumindest den Ausgleichszulagenrichtsatz erreicht, sondern wieweit dem unterhaltsberechtigten Kind tatsächlich Unterhalt von seinem Lebensgefährten zufließt. In diesem Umfang vermindert sich der Anspruch gegenüber den Eltern.
Ein Lebensgefährte ist - anders als ein Ehepartner - nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Bis zum Beweis des Gegenteils ist aber davon auszugehen, daß Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. Gegenteiliges ist auch im vorliegenden Fall weder behauptet worden noch hervorgekommen.
Der Lebensgefährte der Klägerin verdient wesentlich mehr als sie; würde er die - für seine Verhältnisse sehr teure - Wohnung allein zahlen, bliebe ihm freilich kaum Geld zur Verfügung, das er der Klägerin zuwenden könnte, wohl aber verschaffte er ihr die Wohnmöglichkeit. Müßte sich die Klägerin selbst in G*****, wo sie studiert, eine Wohnung mieten, wäre sie wesentlich schlechter gestellt, als wenn sie bei ihrem Lebensgefährten wohnt.
Geht man aber von den Feststellungen aus, wonach die Klägerin und Helmut H***** die Kosten für die Wohnung je zur Hälfte tragen, dann entfallen auf den Lebensgefährten der Klägerin nur 4.600 S für die Wohnung einschließlich Stromversorgung. Ihm bleibt dann - selbst wenn man die Sonderzahlungen außer acht läßt und von einem Nettoeinkommen in der Höhe von bloß knapp 13.000 S ausgeht - doch noch mehr als 8.000 S übrig, die in den gemeinsamen Haushalt einfließen können. Andere besondere Zahlungsverpflichtungen als diejenigen für die Wohnung und einen PKW wurden weder behauptet noch festgestellt.
Bei diesen wirtschaftlichen Verhältnissen mag der Unterhaltsanspruch der Klägerin in der Höhe von 3.200 S weiterhin aufrecht sein; ein Anspruch auf eine Erhöhung bis 5.000 S ist aber zu verneinen.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die bekämpfte Feststellung, daß nämlich die Klägerin von ihrem Lebensgefährten nicht finanziell unterstützt werde, weil dieser eigenständige Zahlungsverpflichtungen habe, deshalb nicht übernommen, weil die vom Erstrichter gewählte Formulierung, isoliert betrachtet, einen unrichtigen Eindruck von der finanziellen Situation der Lebensgefährten erwecken könnte. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, daß die Feststellung mißverständlich ist. In der Tat kann diese Feststellung im Lichte der hiefür angeführten Beweisgrundlagen nur dahin verstanden werden, daß Helmut H***** - wie er als Zeuge bekundete (S. 29 f) - nach der Zahlung der auf ihn entfallenden halben Wohnungsausgaben seinen restlichen Betrag mit dem Geld der Klägerin zusammenlege, um damit die restlichen Ausgaben gemeinsam zu bestreiten; im Hinblick auf sein geringes Einkommen kann er die Klägerin "anders finanziell gar nicht unterstützen" (S. 31). Von den erstmals in der Revision erwähnten Kreditraten war im Verfahren erster Instanz keine Rede.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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