OGH 1Ob81/07d; 7Ob208/07z; 1Ob67/08x; 8Ob164/08p; 7Ob209/11b; 10Ob65/12z; 3Ob157/13d; 9Ob81/14y; 4Ob241/14s; 4Ob194/15f; 5Ob200/21d; 9Ob76/21y; 8Ob20/23h (RS0122419)

OGH1Ob81/07d; 7Ob208/07z; 1Ob67/08x; 8Ob164/08p; 7Ob209/11b; 10Ob65/12z; 3Ob157/13d; 9Ob81/14y; 4Ob241/14s; 4Ob194/15f; 5Ob200/21d; 9Ob76/21y; 8Ob20/23h29.3.2023

Rechtssatz

Diese Bestimmung dient im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen (vgl Karasek, ÖNORM B 2110 , Rz 725). Die vorbehaltlose Annahme einer Zahlung soll Nachforderungen unzulässig machen. Voraussetzung ist somit ein wie auch immer gearteter Zahlungsakt seitens des Auftraggebers, der vom Auftragnehmer „angenommen" werden kann. Die bloße Nichtzahlung fällt grundsätzlich nicht darunter. Denkbar ist allerdings, dass die Zahlung durch den Auftraggeber deshalb nicht erfolgt, weil sich aus der Schlussabrechnung ein Guthaben des Auftraggebers ergibt.

Normen

ÖNorm B2110 Pkt5.29.2
ÖNorm B2110 Pkt5.30.2
ÖNorm B2110 Pkt8.4.2

1 Ob 81/07dOGH14.08.2007
7 Ob 208/07zOGH28.11.2007

Auch; Beisatz: Sowohl in der Überschrift als auch im Text wird ausdrücklich auf die „Annahme der Zahlung" abgestellt und nicht auf die Kürzung der Rechnung schlechthin. Die Ö-Norm misst die Bedeutung eines Rechtsverzichts nur der Annahme der Zahlung (bei fehlendem Vorbehalt) bei. Eine Gleichstellung einer geleisteten (Teil-)Schlusszahlung mit einer „endgültigen Ablehnung weiterer Zahlungen" geht über den engen Wortlaut der Ö-Norm-Bestimmung hinaus. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Es wurde überhaupt keine Zahlung auf die Schlussrechnung geleistet, weil die verrechnete Mehrleistung von Netto EUR 24.440,75 als zur Gänze unberechtigt angesehen wurde. (T2)

1 Ob 67/08xOGH11.08.2008

Auch; nur: Diese Bestimmung dient im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen. Die vorbehaltlose Annahme einer Zahlung soll Nachforderungen unzulässig machen. (T3)<br/>Beisatz: Der Vorbehalt nachträglicher Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen muss entweder in der Rechnung selbst enthalten sein, oder binnen drei Monaten nach Erhalt der (abweichenden) Zahlung schriftlich erhoben werden. Bereits vor Legung der Schlussrechnung beziehungsweise vor Annahme der davon abweichenden Schlusszahlung abgegebene Erklärungen können nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht ausreichend sein. (T4)<br/>Beisatz: Das Unterbleiben eines nachträglichen Vorbehalts ist als nachträgliche Abstandnahme von früher erklärten Vorbehalten zu werten. (T5)

8 Ob 164/08pOGH23.04.2009

Vgl; Veröff: SZ 2009/53

7 Ob 209/11bOGH30.11.2011

Auch

10 Ob 65/12zOGH29.01.2013

nur: Diese Bestimmung dient im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen. (T6)<br/>Beisatz: Der Auftraggeber soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das gesamte Ausmaß seiner Verpflichtungen überschauen und erfahren können. (T7)

3 Ob 157/13dOGH19.12.2013

Auch; Beisatz: Hier: Mündliche Ergänzung des schriftlichen unbegründeten Vorbehalts. (T8)

9 Ob 81/14yOGH20.03.2015

Auch; nur T3; Beis wie T7

4 Ob 241/14sOGH11.08.2015

tlw. abweichend; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Ob der Auftraggeber der „Nichtzahlung“ lediglich die Ablehnung weiterer Zahlungen zugrunde legt oder ob er darüber hinaus ein Guthaben zu seinen Gunsten behauptet, ist ohne Relevanz. (T9)

4 Ob 194/15fOGH15.12.2015

Auch; Beis wie T9

5 Ob 200/21dOGH13.12.2021

Vgl

9 Ob 76/21yOGH17.02.2022

Vgl; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Ausführliche Besprechung der Schlussrechnung mit Bauleiter unter Erstellung einer Liste mit begründeten Vorbehalten. (T10)

8 Ob 20/23hOGH29.03.2023

Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Nachforderungen sind ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer – bewusst oder unbewusst – nicht alle Forderungen in die Schlussrechnung aufgenommen hat. (T11)<br/>Beisatz: Mit der Bezahlung einer Schlussrechnung werden keine Leistungen abgegolten, die erst nachträglich beauftragt werden, sodass es diesbezüglich auch keines ausdrücklichen Vorbehalts in der Schlussrechnung bedarf. Dies entspricht dem Wortlaut des Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110, wonach das Fehlen eines Vorbehalts in der Schlussrechnung nachträgliche Forderungen für die „erbrachten“ Leistungen ausschließt, nicht aber Forderungen für künftige Leistungen aufgrund von erst später erteilten Aufträgen. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Punkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110. (T13)

Dokumentnummer

JJR_20070814_OGH0002_0010OB00081_07D0000_001