OGH 1Nc41/07f; 1Nc5/08p; 1Nc14/08m; 1Nc22/08p; 1Nc25/08d; 1Nc41/08g; 1Nc43/08a; 1Nc55/08s; 1Nc24/09h; 1Nc72/10v; 1Nc13/11v; 1Nc1/14h; 1Nc37/15d; 1Ob32/16m; 9Nc16/16a; 1Nc30/18d; 1Nc48/18a; 1Nc19/22t; 1Nc82/23h; 1Nc88/23s (RS0122240)

OGH1Nc41/07f; 1Nc5/08p; 1Nc14/08m; 1Nc22/08p; 1Nc25/08d; 1Nc41/08g; 1Nc43/08a; 1Nc55/08s; 1Nc24/09h; 1Nc72/10v; 1Nc13/11v; 1Nc1/14h; 1Nc37/15d; 1Ob32/16m; 9Nc16/16a; 1Nc30/18d; 1Nc48/18a; 1Nc19/22t; 1Nc82/23h; 1Nc88/23s26.9.2023

Rechtssatz

Wird ein Ersatzanspruch aus einem behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Handeln bzw aus einer Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist - ohne dass die Berechtigung des zu erhebenden Anspruchs zu prüfen ist - gemäß § 9 Abs 4 AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen.

Normen

AHG §9 Abs4
JN §30
StEG 2005 §12 Abs1

1 Nc 41/07fOGH13.07.2007
1 Nc 5/08pOGH30.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Keine Zuständigkeit des OGH, wenn die Ansprüche allein auf die erstinstanzliche Entscheidung gestützt und Äußerungen des Berufungssenats des OLG in der Berufungsverhandlung nur illustrativ erwähnt werden. (T1)

1 Nc 14/08mOGH27.02.2008

Auch; Beisatz: Hier: Ersatzanspruch nach StEG 2005. (T2)<br/>Beisatz: OLG gab der Haftbeschwerde des Klägers keine Folge. (T3)

1 Nc 22/08pOGH14.03.2008

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

1 Nc 25/08dOGH10.04.2008

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

1 Nc 41/08gOGH19.06.2008

Auch; Beis wie T2; Beisatz: OLG gab Einspruch gegen die Anklageschrift keine Folge. (T4)

1 Nc 43/08aOGH30.06.2008

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Delegierungsvoraussetzung liegt vor, weil die vom Landesgericht über den Kläger verhängte Freiheitsstrafe vom Oberlandesgericht reduziert wurde und der Kläger seine nunmehrigen Ersatzansprüche nicht bloß auf die die reduzierte Strafe übersteigende tatsächlich verbüßte Haft stützt, sondern pauschal auf die „ungerechtfertigte Verurteilung", womit er sich offensichtlich auch gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet. (T5)

1 Nc 55/08sOGH25.08.2008

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

1 Nc 24/09hOGH01.04.2009

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Ersatzanspruch nach StEG 1969. (T6)

1 Nc 72/10vOGH06.12.2010

Auch; nur: Wird ein Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom Obersten Gerichtshof zu bestimmen. (T7)<br/>Beis wie T6

1 Nc 13/11vOGH02.03.2011

nur T7; Beis wie T6

1 Nc 1/14hOGH16.01.2014

Auch

1 Nc 37/15dOGH21.07.2015

Beisatz: Lässt sich aber dem Sachvortrag insgesamt kein Hinweis auf eine für behauptete Mängel im Rahmen des Maßnahmenvollzugs kausale Entscheidung eines Oberlandesgerichts entnehmen, liegen die Voraussetzungen für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG nicht vor. (T8)

1 Ob 32/16mOGH24.05.2016

Vgl; Beis wie T5

9 Nc 16/16aOGH02.08.2016

Beisatz: Wird Ersatzanspruch, der aus einem behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Handeln von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, eventualiter als Gegenforderung erhoben und das Verfahren vorerst auf den Streitgegenstand der vom Beklagten bestrittenen Klageforderung beschränkt, liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG noch nicht vor. (T9)

1 Nc 30/18dOGH25.09.2018

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Keine Delegierung in Bezug auf ein Oberlandesgericht, das die Haftstrafe herabgesetzt hat, wenn der Ersatzanspruch nach dem StEG 2005 nur für jene in Untersuchungshaft verbrachte Zeit gefordert wird, welche die reduzierte Haftstrafe übersteig, wenn das Oberlandesgericht mit der Untersuchungshaft nicht befasst war. (T10)

1 Nc 48/18aOGH08.01.2019

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

1 Nc 19/22tOGH12.09.2022

Beis wie T2; Beis wie T3

1 Nc 82/23hOGH29.08.2023
1 Nc 88/23sOGH26.09.2023

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_20070713_OGH0002_0010NC00041_07F0000_001

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